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539_1982 AT

539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Krumau am Kamp und Jaidhof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Krumau am Kamp und Jaidhof

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 32

Gföhler Straße wird im Bereich der Gemeinden

Krumau am Kamp und Jaidhof wie folgt bestimmt

Die B 32 Gföhler Straße wird von km 12,540

(neu) bis km 12,900 (neu) auf die bereits fertiggestellte

und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

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