539_1982
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539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Krumau am Kamp und Jaidhof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Krumau am Kamp und Jaidhof
1982_539_0 539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Krumau am Kamp und Jaidhof
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 32
Gföhler Straße wird im Bereich der Gemeinden
Krumau am Kamp und Jaidhof wie folgt bestimmt
Die B 32 Gföhler Straße wird von km 12,540
(neu) bis km 12,900 (neu) auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.