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539_1980 AT

539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 36

Zwettler Straße wird im Bereich der Gemeinde

Zwettl-Niederösterreich wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 63,550, quert den Kamp, verläuft in

nördlicher Richtung, schwenkt bei km 63,785

nach Osten, quert neuerlich den Kamp und bindet

bei km 63,887 in die B 37 Kremser Straße

ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Zwettl-

Niederösterreich aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 36/36-79; Maßstab 1 :1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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