539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 36
Zwettler Straße wird im Bereich der Gemeinde
Zwettl-Niederösterreich wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 63,550, quert den Kamp, verläuft in
nördlicher Richtung, schwenkt bei km 63,785
nach Osten, quert neuerlich den Kamp und bindet
bei km 63,887 in die B 37 Kremser Straße
ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zwettl-
Niederösterreich aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 36/36-79; Maßstab 1 :1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.