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539_1978 AT

539. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1978, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle,

BGBl. Nr. 538/1978, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Z. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1978, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle, BGBl. Nr.

538/1978, ermächtigt, im Finanzjahr 1978 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene

und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten,

aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im

Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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