539. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1978, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle,
BGBl. Nr. 538/1978, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Z. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1978, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle, BGBl. Nr.
538/1978, ermächtigt, im Finanzjahr 1978 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene
und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten,
aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im
Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.