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539_1977 AT

539. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert

durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.

Nr. 323/1977, wird wie folgt geändert

1. Art. 95 Albs. 4 wird aufgehoben; der bisherige

Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung

„(4)".

2. Art. 108 Abs. 2 wird aufgehoben; die

Absatzbezeichnung „(1)" hat zu entfallen.

3. Art. 126 b Abs. 2 hat zu lauten:,

„(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die

Gebarung von Unternehmungen, an denen der

Bund allein oder gemeinsam mit anderen der

Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden

Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des

Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist

oder die der Bund allein oder gemeinsam mit

anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen

finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung

von Unternehmungen durch andere finanzielle

oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische

Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit

des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen

jeder weiteren Stufe, bei denen

die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

4. Art. 127 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die

Gebarung von Unternehmungen, an denen das

Land allein oder gemeinsam mit anderen der

Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden

Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des

Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist

oder die das Land allein oder gemeinsam mit

anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich

des Begriffes der finanziellen Beteiligung

gilt Art. 126 b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit

des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf

Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen

die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

5. Art. 127 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die

Gebarung von Unternehmungen, an denen

eine Gemeinde mit mindestens 20000 Einwohnern

allein oder gemeinsam mit anderen der

Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden

Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des

Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist

oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam

mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich

des Begriffes der finanziellen Beteiligung

gilt Art. 126 b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit

des Rechnungshofes erstreckt sich auch

auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei

denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz

vorliegen."

6. Im Art. 147 Abs. 2 sind die Worte „Professoren

an den rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten" durch die

Worte. „Professoren eines rechtswissenschaftlichen

Faches an einer Universität" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Im Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920

in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 haben im

Abs. 3 des § 32 die Worte „Die Bestimmungen

dieses Absatzes gelten nicht für das Land Wien"

zu entfallen.

(2) Auf die ehemaligen Landeshauptmänner

von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

aus der Funktion ausgeschieden

sind sowie auf deren Hinterbliebene

sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen

Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.

Artikel III

Im Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember

1929, BGBl. Nr. 393, betreffend Übergangsbestimmungen

zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle

werden im Artikel II die §§ 18 und 20

Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 2 die Absatzbezeichnung

aufgehoben.

Artikel IV

Art. II des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 46/1970 wird aufgehoben.

Artikel V

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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