539. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert
durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. 323/1977, wird wie folgt geändert
1. Art. 95 Albs. 4 wird aufgehoben; der bisherige
Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung
„(4)".
2. Art. 108 Abs. 2 wird aufgehoben; die
Absatzbezeichnung „(1)" hat zu entfallen.
3. Art. 126 b Abs. 2 hat zu lauten:,
„(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die
Gebarung von Unternehmungen, an denen der
Bund allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des
Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist
oder die der Bund allein oder gemeinsam mit
anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen
finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung
von Unternehmungen durch andere finanzielle
oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit
des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen
jeder weiteren Stufe, bei denen
die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."
4. Art. 127 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die
Gebarung von Unternehmungen, an denen das
Land allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des
Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist
oder die das Land allein oder gemeinsam mit
anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich
des Begriffes der finanziellen Beteiligung
gilt Art. 126 b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit
des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf
Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen
die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."
5. Art. 127 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die
Gebarung von Unternehmungen, an denen
eine Gemeinde mit mindestens 20000 Einwohnern
allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des
Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist
oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam
mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich
des Begriffes der finanziellen Beteiligung
gilt Art. 126 b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit
des Rechnungshofes erstreckt sich auch
auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei
denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz
vorliegen."
6. Im Art. 147 Abs. 2 sind die Worte „Professoren
an den rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten" durch die
Worte. „Professoren eines rechtswissenschaftlichen
Faches an einer Universität" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Im Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920
in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 haben im
Abs. 3 des § 32 die Worte „Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten nicht für das Land Wien"
zu entfallen.
(2) Auf die ehemaligen Landeshauptmänner
von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
aus der Funktion ausgeschieden
sind sowie auf deren Hinterbliebene
sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen
Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.
Artikel III
Im Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember
1929, BGBl. Nr. 393, betreffend Übergangsbestimmungen
zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle
werden im Artikel II die §§ 18 und 20
Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 2 die Absatzbezeichnung
aufgehoben.
Artikel IV
Art. II des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 46/1970 wird aufgehoben.
Artikel V
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.