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539_1976 AT

539. Verordnung: Schulfreierklärung von Tagen im Jänner 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Verordnung: Schulfreierklärung von Tagen im Jänner 1977

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet

§ 1. Für die mittleren und höheren Schulen,

ausgenommen die Zentrallehranstalten, wird der

7. Jänner 1977 schulfrei erklärt, soweit dieser

Tag nicht bereits als Anreisetag auf Grund § 2

Abs. 4 lit. b des Schulzeitgesetzes schulfrei ist.

§ 2. Für die Zentrallehranstalten und die den

Pädagogischen Akademien eingegliederten

Übungsschulen wird der 7. und 8. Jänner 1977

schulfrei erklärt, soweit diese Tage nicht bereits

auf Grund des § 2 Abs. 4 lit. b und c schulfrei

sind.

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