539_1976
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539. Verordnung: Schulfreierklärung von Tagen im Jänner 1977
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 539. Verordnung: Schulfreierklärung von Tagen im Jänner 1977
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet
§ 1. Für die mittleren und höheren Schulen,
ausgenommen die Zentrallehranstalten, wird der
7. Jänner 1977 schulfrei erklärt, soweit dieser
Tag nicht bereits als Anreisetag auf Grund § 2
Abs. 4 lit. b des Schulzeitgesetzes schulfrei ist.
§ 2. Für die Zentrallehranstalten und die den
Pädagogischen Akademien eingegliederten
Übungsschulen wird der 7. und 8. Jänner 1977
schulfrei erklärt, soweit diese Tage nicht bereits
auf Grund des § 2 Abs. 4 lit. b und c schulfrei
sind.