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539_1975 AT

539. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der geltenden

Fassung wird verordnet

§ 1. Die Disziplinarsachen der Beamten der

Dienstklassen I bis VI nachstehend angeführter

Personalstände werden der Disziplinarkommission

bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland zugewiesen

1. Finanzprokuratur,

2. Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

3. Hauptmünzamt,

4. Hauptpunzierungs- und Probieramt,

5. Österreichisches Postsparkassenamt,

6. Tabakregie,

7. Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols,

8. Zentralbesoldungsamt.

§ 2. Die Disziplinarsachen der Beamten der

Dienstklassen I bis VI des Personalstandes der

Generaldirektion für die Österreichischen Salinen

werden der Disziplinarkommission bei der

Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zugewiesen.

§ 3. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1976

in Kraft.

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