539. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der geltenden
Fassung wird verordnet
§ 1. Die Disziplinarsachen der Beamten der
Dienstklassen I bis VI nachstehend angeführter
Personalstände werden der Disziplinarkommission
bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zugewiesen
1. Finanzprokuratur,
2. Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
3. Hauptmünzamt,
4. Hauptpunzierungs- und Probieramt,
5. Österreichisches Postsparkassenamt,
6. Tabakregie,
7. Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols,
8. Zentralbesoldungsamt.
§ 2. Die Disziplinarsachen der Beamten der
Dienstklassen I bis VI des Personalstandes der
Generaldirektion für die Österreichischen Salinen
werden der Disziplinarkommission bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zugewiesen.
§ 3. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1976
in Kraft.