539. Protokoll über den Beitritt der ungarischen Volksrepublik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen samt Anlagen A und B
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsparteien"
bzw. als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und die Regierung
der ungarischen Volksrepublik
(im folgenden als
„Ungarn" bezeichnet),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des Ansuchens Ungarns
vom 9. Juli 1969 um Beitritt
zum Allgemeinen Abkommen,
UNTER BEDACHTNAHME
auf das Ergebnis der diesbezüglichen
Verhandlungen,
SIND durch ihre Vertreter
wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
(1) Ungarn wird, sobald dieses
Protokoll gemäß Ziffer 11 in
Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens
im Sinne seines Artikels
XXXII und wendet
gegenüber Vertragsparteien vorläufig
und nach Maßgabe dieses
Protokolls an
a) Die Teile I, III und IV
des Allgemeinen Abkommens,
und
b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmög-
lichen Ausmaß, das mit seinen
am Tage des Datums des Protokolls
bestehenden Rechtsvorschriften
vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in
Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen
Abkommens gemäß
einer Bezugnahme auf Artikel
III enthalten sind, sowie
die Verpflichtungen, die in Artikel
II Absatz 2 lit. b gemäß
einer Bezugnahme auf Artikel
VI des Allgemeinen Abkommens
enthalten sind, werden
für die Zwecke dieser Ziffer
als zum Teil II gehörig angesehen.
(2) a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt ist,
sind die von Ungarn gegenüber
Vertragsparteien anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens diejenigen,
die in dem Text enthalten sind,
welcher der Schlußakte der
2. Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel
und Beschäftigung angeschlossen
ist, und zwar in der durch
solche Übereinkommen berichtigten,
ergänzten oder auf
andere Weise geänderten Fassung,
die am Tage, an dem
Ungarn Vertragspartei wird, in
Kraft stehen.
b) In den Fällen, in denen
Artikel V Absatz 6, Artikel VII
Absatz 4 lit. d und Artikel X
Absatz 3 lit. c des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum
jenes Abkommens Bezug nehmen,
ist für Ungarn das Datum
dieses Protokolls anzuwenden.
(3) a) Ziffer 1 hindert Ungarn
nicht, seine bestehenden Handelsvorschriften
hinsichtlich
Waren beizubehalten, die aus
den in der Anlage A genannten
Ländern stammen oder für
diese bestimmt sind.
b) Ungarn verpflichtet sich,
daß seine Handelsvorschriften
oder jede Änderung in diesen,
oder jede Ausdehnung der Liste
der Länder, auf die in vorhergehender
lit. Bezug genommen
wird, seine Verpflichtungen
nicht beeinträchtigt, Vertragsparteien
nicht diskriminiert
oder auf andere Weise zu deren
Nachteil gehandhabt wird.
(4) a) Vertragsparteien, die für
Einfuhren aus Ungarn noch
Verbote oder mengenmäßige
Beschränkungen aufrechterhalten,
die mit Artikel XIII des
Allgemeinen Abkommens nicht
vereinbar sind, werden das diskriminierende
Element in diesen
Beschränkungen nicht verstärken
und verpflichten sich,
sie allmählich abzubauen.
b) Wenn aus außergewöhnlichen
Gründen solche Verbote
oder Beschränkungen nach dem
1. Jänner 1975 noch in Kraft
sind, wird die in Ziffer 6 vorgesehene
Arbeitsgruppe sie im
Hinblick auf ihre Beseitigung
überprüfen.
c) Zu diesem Zweck notifizieren
Vertragsparteien mit Inkrafttreten
dieses Protokolls,
am 1. Jänner 1975 und danach
vor den Konsultationen gemäß
nachstehender Ziffer 6, diskriminierende
Verbote und mengenmäßige
Beschränkungen, die
noch auf Einfuhren aus Ungarn
angewendet werden. Solche
Notifikationen haben eine Liste
der Waren, die diesen Verboten
und Beschränkungen unterliegen,
unter Angabe der Art der
angewendeten Beschränkungen
(Einfuhrquoten, Lizenzierungssysteme,
Embargos usw.) als
auch des Wertes des Handelsaustausches
bei den betreffenden
Waren sowie die Maßnahmen,
die im Hinblick auf die Beseitigung
dieser Verbote und Beschränkungen
gemäß den vorstehenden
lit. gesetzt wurden,
zu enthalten.
(5) a) Wird im Handelsverkehr
zwischen Ungarn und
Vertragsparteien eine Ware in
derart erhöhten Mengen oder
unter solchen Bedingungen eingeführt,
daß dadurch den inländischen
Erzeugern gleichartiger
oder unmittelbar konkurrierender
Waren ein ernsthafter
Schaden zugefügt wird
oder zugefügt zu werden droht,
so finden die Bestimmungen der
lit. b bis e dieser Ziffer Anwendung.
b) Ungarn oder die betreffende
Vertragspartei kann um
Konsultationen ersuchen. Jedes
derartige Ersuchen ist den
VERTRAGSPARTEIEN zu notifizieren.
Wenn als Ergebnis
solcher Konsultationen anerkannt
wird, daß eine Situation
gemäß vorstehender lit. a besteht,
so werden die Ausfuhren
eingeschränkt und andere Maßnahmen
getroffen werden, um
den Schaden zu verhüten oder
zu beheben, einschließlich, wenn
möglich, Maßnahmen hinsichtlich
der Ausfuhrpreise.
c) Sollte bei einer Konsultation
gemäß lit. b ein Übereinkommen
zwischen den betroffenen
Vertragsparteien nicht zu
erzielen sein, so kann die Angelegenheit
den VERTRAGSPARTEIEN
vorgelegt werden,
welche die Angelegenheit unverzüglich
untersuchen werden
und geeignete Empfehlungen an
Ungarn oder an die betreffende
Vertragspartei richten können.
d) Wenn trotz der in vorstehenden
lit. b und c genannten
Vorgangsweise ein Übereinkommen
zwischen den betroffenen
Vertragsparteien noch
nicht erzielt ist, so steht es der
betreffenden Vertragspartei
frei, die Einfuhren der betreffenden
Ware in dem Ausmaß
und für so lange einzuschränken,
als dies notwendig ist, um den
Schaden zu verhüten oder zu
beheben. Der anderen Partei
steht es sodann frei, von ihren
Verpflichtungen gegenüber der
betreffenden Vertragspartei hinsichtlich
eines im wesentlichen
gleichwertigen Handelsvolumens
abzuweichen.
e) In Fällen besonderer
Dringlichkeit, in denen ein Aufschub
eine schwer gutzumachende
Schädigung verursachen
würde, kann vorläufig
eine solche vorbeugende oder
behebende Maßnahme ohne
vorhergehende Konsultationen
unter der Bedingung getroffen
werden, daß Konsultationen
unmittelbar nach Einleitung
dieser Maßnahme stattfinden.
(6) a) Im Rahmen einer Arbeitsgruppe,
die zu diesem
Zweck geschaffen wird, sind
Konsultationen zwischen Ungarn
und den VERTRAGSPARTEIEN
alle zwei Jahre,
oder in jedem anderen Jahr auf
das ausdrückliche Verlangen
einer Vertragspartei oder Ungarns,
abzuhalten, um die
Wirksamkeit dieses Protokolls
und die Entwicklung des gegenseitigen
Handels zwischen Ungarn
und den Vertragsparteien
zu überprüfen.
b) Während dieser Konsultationen
ist der Wirksamkeit
der Ziffer 3 lit. b dieses Protokolls
besondere Aufmerksamkeit
zu widmen. Die Parteien
werden über die Entwicklung
der ungarischen Einfuhren aus
Vertragsparteien als auch der
Vorschriften, die den ungarischen
Außenhandel beeinflussen,
konsultieren. Zu diesem
Zweck wird die Arbeitsgruppe
alle Gesichtspunkte der Entwicklung
der ungarischen Einfuhren
auf der Grundlage der
unter anderem von Ungarn zur
Verfügung gestellten diesbezüglichen
Information prüfen.
c) Die Arbeitsgruppe kann geeignete
Empfehlungen hinsichtlich
jedes aufgeworfenen Problems
erstatten.
d) Die Konsultationen haben
den in der Anlage B dieses Protokolls
aufgestellten Richtlinien
zu folgen.
(7) In Übereinstimmung mit
der Vorgangsweise gemäß Ziffer
6 oder nicht weniger als
drei Monate vor einer Konsultation
gemäß dieser Ziffer kann
eine Vertragspartei Ungarn
oder Ungarn eine Vertragspartei
um Aufnahme von Konsultationen
ersuchen. Jedes derartige
Ersuchen ist den VERTRAGSPARTEIEN
zu notifizieren.
Sollte eine solche Konsultation
zu keinem für die Vertragspartei
oder für Ungarn zufriedenstellenden
Ergebnis führen,
so kann jene Vertragspartei
gegenüber Ungarn oder Ungarn
gegenüber jener Vertragspartei
die Anwendung von Zugeständnissen
oder anderen Verpflichtungen
aus dem Allgemeinen
Abkommen aussetzen, soweit
dies für notwendig erachtet
wird, und hat die VERTRAGSPARTEIEN
von jeder solchen
Maßnahme umgehend zu benachrichtigen.
Über Ersuchen
der betreffenden Vertragspartei
oder jeder anderen Vertragspartei,
die ein besonderes Interesse
am Gegenstand der Konsultation
hat, oder über Ersuchen
Ungarns werden die
VERTRAGSPARTEIEN mit
der betreffenden Vertragspartei
und mit Ungarn Konsultationen
abhalten. Sollten solche Konsultationen
zu keiner Übereinstimmung
zwischen der Vertragspartei
und Ungarn führen und
sollte die Vertragspartei oder
Ungarn weiter nach dieser Ziffer
handeln, so steht es Ungarn
oder der Vertragspartei während
einer solchen Maßnahme
frei, die Anwendung derartiger
Zugeständnisse oder anderer
Verpflichtungen aus diesem Protokoll
gegenüber dieser Vertragspartei
oder gegenüber Ungarn
in einem gleichwertigen
Ausmaß auszusetzen, soweit dies
für notwendig erachtet wird.
(8) Ungarn behält sich seinen
Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen
des Artikels XV
Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens
vor, verpflichtet sich
aber, so lange Ungarn nicht Mitglied
des Internationalen Währungsfonds
ist, in Währungsfragen
gemäß den Zielen des Allgemeinen
Abkommens und in
voller Übereinstimmung mit
den Prinzipien zu handeln, die
in dem von den VERTRAGS-
PARTEIEN in ihrer Resolution
vom 20. Juni 1949 angenommenen
Sonderabkommen über
den Zahlungsverkehr enthalten
sind. Ungarn wird den VERTRAGSPARTEIEN
umgehend
über jede von ihm getroffene
Maßnahme berichten, die den
VERTRAGSPARTEIEN hätte
berichtet werden müssen, wenn
Ungarn das Sonderabkommen
über den Zahlungsverkehr unterzeichnet
hätte. Ungarn wird
jederzeit, vorausgesetzt, daß
dies 30 Tage vorher angekündigt
wird, über Ersuchen einer
Vertragspartei mit den VERTRAGSPARTEIEN
in Konsultationen
eintreten, wenn diese
Vertragspartei der Auffassung
ist, daß Ungarn Währungsmaßnahmen
ergriffen hat, die eine
ins Gewicht fallende Wirkung
auf die Anwendung der Bestimmungen
des Allgemeinen
Abkommens haben könnten
oder mit den Grundsätzen oder
Zielsetzungen des Sonderabkommens
über den Zahlungsverkehr
unvereinbar ist. Sollten die
VERTRAGSPARTEIEN als Ergebnis
einer solchen Konsultation
finden, daß Ungarn eine
Währungsmaßnahme entgegen
den Zielen des Allgemeinen Abkommens
ergriffen hat, so können
sie bestimmen, daß der
gegenwärtige Vorbehalt nicht
mehr anzuwenden ist; Ungarn
ist daraufhin an die Bestimmungen
des Artikels XV Absatz
6 des Allgemeinen Abkommens
gebunden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
(9) Sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, wird die Liste in
der Anlage C zu einer Liste des
Allgemeinen Abkommens bezüglich
Ungarns.
Teil III — Schlußbestimmungen
(10) Dieses Protokoll wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch Ungarn bis 31. Dezember
1973 auf. Es liegt auch zur Un-
terzeichnung durch Vertragsparteien
und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
(11) Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tage
seiner Unterzeichnung durch
Ungarn in Kraft.
(12) Nachdem Ungarn nach
Ziffer 1 dieses Protokolls eine
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann
es dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der anwendbaren Bestimmungen
dieses Protokolls
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
beitreten. Dieser Beitritt
wird an dem Tag wirksam,
an dem das Allgemeine Abkommen
nach Artikel XXVI in
Kraft tritt oder am dreißigsten
Tag nach dem Tage der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde, je
nachdem, welcher Zeitpunkt
der spätere ist. Der Beitritt zum
Allgemeinen Abkommen gemäß
dieser Ziffer wird für die
Zwecke des Artikels XXXII
Absatz 2 jenes Abkommens als
Annahme des Abkommens gemäß
seinem Artikel XXVI Absatz
4 angesehen.
(13) Ungarn kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem
Beitritt zu diesem gemäß Ziffer
12 zurücknehmen. Eine derartige
Zurücknahme wird am
sechzigsten Tag nach dem Tage
wirksam, an dem eine schriftliche
Mitteilung hierüber beim
Generaldirektor einlangt.
(14) Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation
über jede Unterzeichnung desselben
gemäß Ziffer 10 an jede
Vertragspartei, an die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft,
an Ungarn und an jede Regierung,
die dem Allgemeinen Abkommen
vorläufig beigetreten
ist.
(15) Dieses Protokoll wird
nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am
achten August neunzehnhundertdreiundsiebzig,
in einer einzigen
Urschrift in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch
sind.
Anlage A
LISTE DER LÄNDER Die in dieser Liste verwendeten
Bezeichnungen drücken keinerlei
Meinung über den rechtlichen Status
eines Landes oder Gebietes oder
seiner Behörden aus, auch nicht
über die Gestaltung seiner Grenzen., AUF
DIE IN ZIFFER 3 LIT. a DES
PROTOKOLLS BEZUG GENOMMEN
WIRD
Albanien, Bulgarien, die
Volksrepublik China, die
Deutsche Demokratische Republik,
die Demokratische
Volksrepublik Korea, die Mongolei,
Polen, Rumänien, die
Tschechoslowakei, die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken,
die Demokratische Republik
Vietnam.
Anlage B
PLAN FÜR PERIODISCHE
KONSULTATIONEN ZWISCHEN
UNGARN UND DEN
VERTRAGSPARTEIEN GEMÄSS
ZIFFER 6 DES PROTOKOLLS
Die Konsultationen werden
nach den folgenden Richtlinien
durchgeführt
(i) Ungarische Ausfuhren
a) Allgemeine Entwicklung
und geographische Verteilung
der ungarischen Ausfuhren
nach Vertragsparteien und der
gesamten ungarischen Ausfuhren.
b) Die Entwicklung der ungarischen
Ausfuhren bei verschiedenen
Warengruppen, z. B.
landwirtschaftliche Waren, Rohstoffe,
Halbfertigwaren, Maschinen
und Konsumgüter.
c) Maßnahmen, die gemäß
Ziffer 4 des Protokolls von
Vertragsparteien ergriffen wurden,
die gegenüber ungarischen
Ausfuhren mengenmäßige Beschränkungen
aufrechterhalten,
die im Widerspruch zu Artikel
XIII des Allgemeinen Abkommens
stehen.
d) Andere Fragen betreffend
ungarische Ausfuhren.
(ii) Ungarische Einfuhren
a) Allgemeine Entwicklung
und geographische Verteilung
der ungarischen Einfuhren aus
den Vertragsparteien und der
gesamten ungarischen Einfuhren.
b) Entwicklung der ungarischen
Einfuhren bei verschiedenen
Warengruppen, z. B. landwirtschaftliche
Waren, Rohstoffe,
Halbfertigwaren, Maschinen
und Konsumgüter.
c) Andere Fragen betreffend
ungarische Einfuhren.
(iii) Entwicklungen in den
Handelsvorschriften Ungarns,
soweit sie durch Ziffer 3 lit. a
erfaßt sind, und Überprüfung
der Wirksamkeit der Bemühungen
Ungarns gemäß Ziffer 3
lit. b des Protokolls.
Die von den gemäß Bundesgesetz vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 208, die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler
gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Mai 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt;
das Protokoll ist gemäß seinem Teil III Abs. 11 am 9. September 1973 in Kraft getreten.