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539_1974 AT

539. Protokoll über den Beitritt der ungarischen Volksrepublik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen samt Anlagen A und B

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Protokoll über den Beitritt der ungarischen Volksrepublik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen samt Anlagen A und B

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und die Regierung

der ungarischen Volksrepublik

(im folgenden als

„Ungarn" bezeichnet),

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Ansuchens Ungarns

vom 9. Juli 1969 um Beitritt

zum Allgemeinen Abkommen,

UNTER BEDACHTNAHME

auf das Ergebnis der diesbezüglichen

Verhandlungen,

SIND durch ihre Vertreter

wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

(1) Ungarn wird, sobald dieses

Protokoll gemäß Ziffer 11 in

Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens

im Sinne seines Artikels

XXXII und wendet

gegenüber Vertragsparteien vorläufig

und nach Maßgabe dieses

Protokolls an

a) Die Teile I, III und IV

des Allgemeinen Abkommens,

und

b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmög-

lichen Ausmaß, das mit seinen

am Tage des Datums des Protokolls

bestehenden Rechtsvorschriften

vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in

Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen

Abkommens gemäß

einer Bezugnahme auf Artikel

III enthalten sind, sowie

die Verpflichtungen, die in Artikel

II Absatz 2 lit. b gemäß

einer Bezugnahme auf Artikel

VI des Allgemeinen Abkommens

enthalten sind, werden

für die Zwecke dieser Ziffer

als zum Teil II gehörig angesehen.

(2) a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt ist,

sind die von Ungarn gegenüber

Vertragsparteien anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen,

die in dem Text enthalten sind,

welcher der Schlußakte der

2. Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der

Vereinten Nationen für Handel

und Beschäftigung angeschlossen

ist, und zwar in der durch

solche Übereinkommen berichtigten,

ergänzten oder auf

andere Weise geänderten Fassung,

die am Tage, an dem

Ungarn Vertragspartei wird, in

Kraft stehen.

b) In den Fällen, in denen

Artikel V Absatz 6, Artikel VII

Absatz 4 lit. d und Artikel X

Absatz 3 lit. c des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum

jenes Abkommens Bezug nehmen,

ist für Ungarn das Datum

dieses Protokolls anzuwenden.

(3) a) Ziffer 1 hindert Ungarn

nicht, seine bestehenden Handelsvorschriften

hinsichtlich

Waren beizubehalten, die aus

den in der Anlage A genannten

Ländern stammen oder für

diese bestimmt sind.

b) Ungarn verpflichtet sich,

daß seine Handelsvorschriften

oder jede Änderung in diesen,

oder jede Ausdehnung der Liste

der Länder, auf die in vorhergehender

lit. Bezug genommen

wird, seine Verpflichtungen

nicht beeinträchtigt, Vertragsparteien

nicht diskriminiert

oder auf andere Weise zu deren

Nachteil gehandhabt wird.

(4) a) Vertragsparteien, die für

Einfuhren aus Ungarn noch

Verbote oder mengenmäßige

Beschränkungen aufrechterhalten,

die mit Artikel XIII des

Allgemeinen Abkommens nicht

vereinbar sind, werden das diskriminierende

Element in diesen

Beschränkungen nicht verstärken

und verpflichten sich,

sie allmählich abzubauen.

b) Wenn aus außergewöhnlichen

Gründen solche Verbote

oder Beschränkungen nach dem

1. Jänner 1975 noch in Kraft

sind, wird die in Ziffer 6 vorgesehene

Arbeitsgruppe sie im

Hinblick auf ihre Beseitigung

überprüfen.

c) Zu diesem Zweck notifizieren

Vertragsparteien mit Inkrafttreten

dieses Protokolls,

am 1. Jänner 1975 und danach

vor den Konsultationen gemäß

nachstehender Ziffer 6, diskriminierende

Verbote und mengenmäßige

Beschränkungen, die

noch auf Einfuhren aus Ungarn

angewendet werden. Solche

Notifikationen haben eine Liste

der Waren, die diesen Verboten

und Beschränkungen unterliegen,

unter Angabe der Art der

angewendeten Beschränkungen

(Einfuhrquoten, Lizenzierungssysteme,

Embargos usw.) als

auch des Wertes des Handelsaustausches

bei den betreffenden

Waren sowie die Maßnahmen,

die im Hinblick auf die Beseitigung

dieser Verbote und Beschränkungen

gemäß den vorstehenden

lit. gesetzt wurden,

zu enthalten.

(5) a) Wird im Handelsverkehr

zwischen Ungarn und

Vertragsparteien eine Ware in

derart erhöhten Mengen oder

unter solchen Bedingungen eingeführt,

daß dadurch den inländischen

Erzeugern gleichartiger

oder unmittelbar konkurrierender

Waren ein ernsthafter

Schaden zugefügt wird

oder zugefügt zu werden droht,

so finden die Bestimmungen der

lit. b bis e dieser Ziffer Anwendung.

b) Ungarn oder die betreffende

Vertragspartei kann um

Konsultationen ersuchen. Jedes

derartige Ersuchen ist den

VERTRAGSPARTEIEN zu notifizieren.

Wenn als Ergebnis

solcher Konsultationen anerkannt

wird, daß eine Situation

gemäß vorstehender lit. a besteht,

so werden die Ausfuhren

eingeschränkt und andere Maßnahmen

getroffen werden, um

den Schaden zu verhüten oder

zu beheben, einschließlich, wenn

möglich, Maßnahmen hinsichtlich

der Ausfuhrpreise.

c) Sollte bei einer Konsultation

gemäß lit. b ein Übereinkommen

zwischen den betroffenen

Vertragsparteien nicht zu

erzielen sein, so kann die Angelegenheit

den VERTRAGSPARTEIEN

vorgelegt werden,

welche die Angelegenheit unverzüglich

untersuchen werden

und geeignete Empfehlungen an

Ungarn oder an die betreffende

Vertragspartei richten können.

d) Wenn trotz der in vorstehenden

lit. b und c genannten

Vorgangsweise ein Übereinkommen

zwischen den betroffenen

Vertragsparteien noch

nicht erzielt ist, so steht es der

betreffenden Vertragspartei

frei, die Einfuhren der betreffenden

Ware in dem Ausmaß

und für so lange einzuschränken,

als dies notwendig ist, um den

Schaden zu verhüten oder zu

beheben. Der anderen Partei

steht es sodann frei, von ihren

Verpflichtungen gegenüber der

betreffenden Vertragspartei hinsichtlich

eines im wesentlichen

gleichwertigen Handelsvolumens

abzuweichen.

e) In Fällen besonderer

Dringlichkeit, in denen ein Aufschub

eine schwer gutzumachende

Schädigung verursachen

würde, kann vorläufig

eine solche vorbeugende oder

behebende Maßnahme ohne

vorhergehende Konsultationen

unter der Bedingung getroffen

werden, daß Konsultationen

unmittelbar nach Einleitung

dieser Maßnahme stattfinden.

(6) a) Im Rahmen einer Arbeitsgruppe,

die zu diesem

Zweck geschaffen wird, sind

Konsultationen zwischen Ungarn

und den VERTRAGSPARTEIEN

alle zwei Jahre,

oder in jedem anderen Jahr auf

das ausdrückliche Verlangen

einer Vertragspartei oder Ungarns,

abzuhalten, um die

Wirksamkeit dieses Protokolls

und die Entwicklung des gegenseitigen

Handels zwischen Ungarn

und den Vertragsparteien

zu überprüfen.

b) Während dieser Konsultationen

ist der Wirksamkeit

der Ziffer 3 lit. b dieses Protokolls

besondere Aufmerksamkeit

zu widmen. Die Parteien

werden über die Entwicklung

der ungarischen Einfuhren aus

Vertragsparteien als auch der

Vorschriften, die den ungarischen

Außenhandel beeinflussen,

konsultieren. Zu diesem

Zweck wird die Arbeitsgruppe

alle Gesichtspunkte der Entwicklung

der ungarischen Einfuhren

auf der Grundlage der

unter anderem von Ungarn zur

Verfügung gestellten diesbezüglichen

Information prüfen.

c) Die Arbeitsgruppe kann geeignete

Empfehlungen hinsichtlich

jedes aufgeworfenen Problems

erstatten.

d) Die Konsultationen haben

den in der Anlage B dieses Protokolls

aufgestellten Richtlinien

zu folgen.

(7) In Übereinstimmung mit

der Vorgangsweise gemäß Ziffer

6 oder nicht weniger als

drei Monate vor einer Konsultation

gemäß dieser Ziffer kann

eine Vertragspartei Ungarn

oder Ungarn eine Vertragspartei

um Aufnahme von Konsultationen

ersuchen. Jedes derartige

Ersuchen ist den VERTRAGSPARTEIEN

zu notifizieren.

Sollte eine solche Konsultation

zu keinem für die Vertragspartei

oder für Ungarn zufriedenstellenden

Ergebnis führen,

so kann jene Vertragspartei

gegenüber Ungarn oder Ungarn

gegenüber jener Vertragspartei

die Anwendung von Zugeständnissen

oder anderen Verpflichtungen

aus dem Allgemeinen

Abkommen aussetzen, soweit

dies für notwendig erachtet

wird, und hat die VERTRAGSPARTEIEN

von jeder solchen

Maßnahme umgehend zu benachrichtigen.

Über Ersuchen

der betreffenden Vertragspartei

oder jeder anderen Vertragspartei,

die ein besonderes Interesse

am Gegenstand der Konsultation

hat, oder über Ersuchen

Ungarns werden die

VERTRAGSPARTEIEN mit

der betreffenden Vertragspartei

und mit Ungarn Konsultationen

abhalten. Sollten solche Konsultationen

zu keiner Übereinstimmung

zwischen der Vertragspartei

und Ungarn führen und

sollte die Vertragspartei oder

Ungarn weiter nach dieser Ziffer

handeln, so steht es Ungarn

oder der Vertragspartei während

einer solchen Maßnahme

frei, die Anwendung derartiger

Zugeständnisse oder anderer

Verpflichtungen aus diesem Protokoll

gegenüber dieser Vertragspartei

oder gegenüber Ungarn

in einem gleichwertigen

Ausmaß auszusetzen, soweit dies

für notwendig erachtet wird.

(8) Ungarn behält sich seinen

Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen

des Artikels XV

Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens

vor, verpflichtet sich

aber, so lange Ungarn nicht Mitglied

des Internationalen Währungsfonds

ist, in Währungsfragen

gemäß den Zielen des Allgemeinen

Abkommens und in

voller Übereinstimmung mit

den Prinzipien zu handeln, die

in dem von den VERTRAGS-

PARTEIEN in ihrer Resolution

vom 20. Juni 1949 angenommenen

Sonderabkommen über

den Zahlungsverkehr enthalten

sind. Ungarn wird den VERTRAGSPARTEIEN

umgehend

über jede von ihm getroffene

Maßnahme berichten, die den

VERTRAGSPARTEIEN hätte

berichtet werden müssen, wenn

Ungarn das Sonderabkommen

über den Zahlungsverkehr unterzeichnet

hätte. Ungarn wird

jederzeit, vorausgesetzt, daß

dies 30 Tage vorher angekündigt

wird, über Ersuchen einer

Vertragspartei mit den VERTRAGSPARTEIEN

in Konsultationen

eintreten, wenn diese

Vertragspartei der Auffassung

ist, daß Ungarn Währungsmaßnahmen

ergriffen hat, die eine

ins Gewicht fallende Wirkung

auf die Anwendung der Bestimmungen

des Allgemeinen

Abkommens haben könnten

oder mit den Grundsätzen oder

Zielsetzungen des Sonderabkommens

über den Zahlungsverkehr

unvereinbar ist. Sollten die

VERTRAGSPARTEIEN als Ergebnis

einer solchen Konsultation

finden, daß Ungarn eine

Währungsmaßnahme entgegen

den Zielen des Allgemeinen Abkommens

ergriffen hat, so können

sie bestimmen, daß der

gegenwärtige Vorbehalt nicht

mehr anzuwenden ist; Ungarn

ist daraufhin an die Bestimmungen

des Artikels XV Absatz

6 des Allgemeinen Abkommens

gebunden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

(9) Sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, wird die Liste in

der Anlage C zu einer Liste des

Allgemeinen Abkommens bezüglich

Ungarns.

Teil III — Schlußbestimmungen

(10) Dieses Protokoll wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch Ungarn bis 31. Dezember

1973 auf. Es liegt auch zur Un-

terzeichnung durch Vertragsparteien

und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

(11) Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tage

seiner Unterzeichnung durch

Ungarn in Kraft.

(12) Nachdem Ungarn nach

Ziffer 1 dieses Protokolls eine

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann

es dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der anwendbaren Bestimmungen

dieses Protokolls

durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

beitreten. Dieser Beitritt

wird an dem Tag wirksam,

an dem das Allgemeine Abkommen

nach Artikel XXVI in

Kraft tritt oder am dreißigsten

Tag nach dem Tage der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde, je

nachdem, welcher Zeitpunkt

der spätere ist. Der Beitritt zum

Allgemeinen Abkommen gemäß

dieser Ziffer wird für die

Zwecke des Artikels XXXII

Absatz 2 jenes Abkommens als

Annahme des Abkommens gemäß

seinem Artikel XXVI Absatz

4 angesehen.

(13) Ungarn kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor seinem

Beitritt zu diesem gemäß Ziffer

12 zurücknehmen. Eine derartige

Zurücknahme wird am

sechzigsten Tag nach dem Tage

wirksam, an dem eine schriftliche

Mitteilung hierüber beim

Generaldirektor einlangt.

(14) Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation

über jede Unterzeichnung desselben

gemäß Ziffer 10 an jede

Vertragspartei, an die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft,

an Ungarn und an jede Regierung,

die dem Allgemeinen Abkommen

vorläufig beigetreten

ist.

(15) Dieses Protokoll wird

nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am

achten August neunzehnhundertdreiundsiebzig,

in einer einzigen

Urschrift in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch

sind.

Anlage A

LISTE DER LÄNDER Die in dieser Liste verwendeten

Bezeichnungen drücken keinerlei

Meinung über den rechtlichen Status

eines Landes oder Gebietes oder

seiner Behörden aus, auch nicht

über die Gestaltung seiner Grenzen., AUF

DIE IN ZIFFER 3 LIT. a DES

PROTOKOLLS BEZUG GENOMMEN

WIRD

Albanien, Bulgarien, die

Volksrepublik China, die

Deutsche Demokratische Republik,

die Demokratische

Volksrepublik Korea, die Mongolei,

Polen, Rumänien, die

Tschechoslowakei, die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken,

die Demokratische Republik

Vietnam.

Anlage B

PLAN FÜR PERIODISCHE

KONSULTATIONEN ZWISCHEN

UNGARN UND DEN

VERTRAGSPARTEIEN GEMÄSS

ZIFFER 6 DES PROTOKOLLS

Die Konsultationen werden

nach den folgenden Richtlinien

durchgeführt

(i) Ungarische Ausfuhren

a) Allgemeine Entwicklung

und geographische Verteilung

der ungarischen Ausfuhren

nach Vertragsparteien und der

gesamten ungarischen Ausfuhren.

b) Die Entwicklung der ungarischen

Ausfuhren bei verschiedenen

Warengruppen, z. B.

landwirtschaftliche Waren, Rohstoffe,

Halbfertigwaren, Maschinen

und Konsumgüter.

c) Maßnahmen, die gemäß

Ziffer 4 des Protokolls von

Vertragsparteien ergriffen wurden,

die gegenüber ungarischen

Ausfuhren mengenmäßige Beschränkungen

aufrechterhalten,

die im Widerspruch zu Artikel

XIII des Allgemeinen Abkommens

stehen.

d) Andere Fragen betreffend

ungarische Ausfuhren.

(ii) Ungarische Einfuhren

a) Allgemeine Entwicklung

und geographische Verteilung

der ungarischen Einfuhren aus

den Vertragsparteien und der

gesamten ungarischen Einfuhren.

b) Entwicklung der ungarischen

Einfuhren bei verschiedenen

Warengruppen, z. B. landwirtschaftliche

Waren, Rohstoffe,

Halbfertigwaren, Maschinen

und Konsumgüter.

c) Andere Fragen betreffend

ungarische Einfuhren.

(iii) Entwicklungen in den

Handelsvorschriften Ungarns,

soweit sie durch Ziffer 3 lit. a

erfaßt sind, und Überprüfung

der Wirksamkeit der Bemühungen

Ungarns gemäß Ziffer 3

lit. b des Protokolls.

Die von den gemäß Bundesgesetz vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 208, die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler

gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Mai 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt;

das Protokoll ist gemäß seinem Teil III Abs. 11 am 9. September 1973 in Kraft getreten.

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