539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Sonntag
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 193
Faschina Straße wird im Bereich der Gemeinde
Sonntag wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 14,80 von der bestehenden Trasse in nordöstlicher
Richtung ab, führt über den Atzibachtobel,
quert in der Folge den Seebergtobel zweimal,
trifft bei km 15,96 (alt)/16,34 (neu) wieder
auf die alte Trasse und verläuft von dort unter
teilweiser Benützung derselben in gestreckterer
Linienführung zur endgültigen Wiedereinbindung
in die bestehende Trasse bei km 16,54 (alt)/16,92
(neu).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
und bei der Gemeinde Sonntag aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.