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539_1973 AT

539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Sonntag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Sonntag

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 193

Faschina Straße wird im Bereich der Gemeinde

Sonntag wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 14,80 von der bestehenden Trasse in nordöstlicher

Richtung ab, führt über den Atzibachtobel,

quert in der Folge den Seebergtobel zweimal,

trifft bei km 15,96 (alt)/16,34 (neu) wieder

auf die alte Trasse und verläuft von dort unter

teilweiser Benützung derselben in gestreckterer

Linienführung zur endgültigen Wiedereinbindung

in die bestehende Trasse bei km 16,54 (alt)/16,92

(neu).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

und bei der Gemeinde Sonntag aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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