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538_1996 AT

538. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 161/1994)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Kasachstan 17. Juli 1995

Lettland 14. Jänner 1994

Marokko 23. Februar 1995

Tunesien 24. Jänner 1994

Türkei 2. August 1995

Usbekistan 28. September 1995

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt

Marokko, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 47 gebunden erachtet. Für eine Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren Parteien, die dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt

wird, ist in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien erforderlich.

Türkei, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 47 gebunden erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 6. Mai 1994 den anläßlich

der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgezogen.

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