538. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 161/1994)
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Kasachstan 17. Juli 1995
Lettland 14. Jänner 1994
Marokko 23. Februar 1995
Tunesien 24. Jänner 1994
Türkei 2. August 1995
Usbekistan 28. September 1995
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt
Marokko, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 47 gebunden erachtet. Für eine Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren Parteien, die dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt
wird, ist in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien erforderlich.
Türkei, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 47 gebunden erachtet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 6. Mai 1994 den anläßlich
der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgezogen.