538_1993
AT
538. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 538. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
1993_538_0 538. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Polen am 15. Juni 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 373/ 1993) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen erklärt, daß es gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a unter keinen Umständen seine eigenen Staatsangehörigen ausliefern und daß es für die Zwecke dieses Übereinkommens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, wie polnische Staatsangehörige behandeln wird.