538. Verordnung: Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 74 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992 wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet
§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen
1. für Zollwachebeamte, die nicht unter Z 2 fallen und im Fahrdienst oder Funkdienst (Betriebs- sowie Wartungs- und Reparaturdienst) der Zollwache verwendet werden oder
sich in praktischer Ausbildung an der Diensthundeschule oder Hochgebirgsschule befinden, 7,94% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V; 2. für Zollwachebeamte, die tatsächlich im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet werden oder sowohl zum Grenzstreif- und Vorpaßdienst als auch zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden oder im Überwachungs- und Abfertigungsdienst in den Zollfreizonen oder im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst (Abteilung für Strafsachen) tätig sind oder dauernd oder vorübergehend zu Dienstleistungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden, 10,48% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 2. Bei Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes ist für die
1. in § 1 Z 1 genannten Dienstleistungen 50%,
2. in § 1 Z 2 genannten Dienstleistungen 66% der außerhalb des Dienstplanes im Exekutivdienst erbrachten Zeit zugrunde zu legen.
§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes, BGBl. Nr. 416/1986, tritt mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.