538. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens
über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt
Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975,
und des Abschnittes II des Vertrages über die
Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl.
Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf den
am 4. Juni 1991 gemäß Art. 19 Abs. 2 des
Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem
Bodensee gefaßten Beschluß der Internationalen
Schiffahrtskommission für den Bodensee verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
über die Schiffahrt auf dem Bodensee
(Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. Nr. 93/
1976, in der Fassung BGBl. Nr. 617/1988 wird wie
folgt geändert
1. § 13.11 zweiter Satz entfällt.
2. Nach § 13.11 wird folgender § 13.11a eingefügt
Abgasemissionen
„§ 13.11 a. (1) Die Anlage C dieser Verordnung
enthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren.
(2) Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten
Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren
(Selbstzündungsmotoren) müssen den
Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
(3) Alle Otto- und Dieselmotoren dürfen
hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid
(CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden
(NOx) die in der Anlage C festgelegten
Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren
dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die
in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht
überschreiten.
(4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb
bestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgerüstet
sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die
Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.
(5) Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuweisen,
daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften
und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser
Nachweis ist durch Vorlage einer von einer
zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten
Abgastypenprüfbescheinigung zu erbringen. Die
Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer
Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-,
Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften
sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen,
welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen
mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich
genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und
die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
(6) Bestehende Typenprüfungen von Dieselmotoren
nach ECE-Regelung Nr. 49 (Abgasemissionen)
und ECE-Regelung Nr. 24 (Abgastrübung/Rauch)
oder auf diesen basierende äquivalente Typenprüfungen
werden anerkannt. Dabei gelten die
Grenzwerte des letzten ECE-Änderungsstandes mit
deren Inkraftsetzungsdaten. Dies gilt auch für die
Partikelmessung. Wurde bei einem Dieselmotor
eine Abgastypenprüfung nach den ECE-Regelungen
Nr. 49 und Nr. 24 bereits durchgeführt und
erfüllt der Motor deren Anforderungen, sind die
Bestimmungen dieser Regelungen auf den Antrag,
die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung
und das Verfahren zur Überprüfung
der Produktion anzuwenden.
(7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung
oder Untersuchung von Amts wegen nach
der Anlage C sind bei allen Otto- und Dieselmotoren
alle abgasrelevanten Systeme zu überprüfen und
bei Ottomotoren zusätzlich mit typengeprüften
oder geeichten Abgasprüfgeräten die in den
Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlenmonoxid,
Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid
sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei
stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor
im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte
der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung
von Amts wegen nach der Anlage C
nicht überschritten werden."
3. Im § 16.02 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck
„13.11" einzufügen: „13.11 a,".
4. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit
Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Jänner
1993 nach den Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-
Ordnung zugelassen werden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft. Abweichend hievon treten die Abgasgrenzwerte
der Stufe 1 nach Anlage C mit 1. Jänner 1993,
die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 nach Anlage C mit
1. Jänner 1996 in Kraft und § 13.11 zweiter Satz am
1. Jänner 1993 außer Kraft.