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538_1991 AT

538. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens

über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt

Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975,

und des Abschnittes II des Vertrages über die

Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl.

Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf den

am 4. Juni 1991 gemäß Art. 19 Abs. 2 des

Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem

Bodensee gefaßten Beschluß der Internationalen

Schiffahrtskommission für den Bodensee verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

über die Schiffahrt auf dem Bodensee

(Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. Nr. 93/

1976, in der Fassung BGBl. Nr. 617/1988 wird wie

folgt geändert

1. § 13.11 zweiter Satz entfällt.

2. Nach § 13.11 wird folgender § 13.11a eingefügt

Abgasemissionen

„§ 13.11 a. (1) Die Anlage C dieser Verordnung

enthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren.

(2) Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten

Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren

(Selbstzündungsmotoren) müssen den

Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.

(3) Alle Otto- und Dieselmotoren dürfen

hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid

(CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden

(NOx) die in der Anlage C festgelegten

Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren

dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die

in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht

überschreiten.

(4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb

bestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgerüstet

sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die

Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.

(5) Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuweisen,

daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften

und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser

Nachweis ist durch Vorlage einer von einer

zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten

Abgastypenprüfbescheinigung zu erbringen. Die

Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer

Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-,

Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften

sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen,

welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen

mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich

genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und

die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.

(6) Bestehende Typenprüfungen von Dieselmotoren

nach ECE-Regelung Nr. 49 (Abgasemissionen)

und ECE-Regelung Nr. 24 (Abgastrübung/Rauch)

oder auf diesen basierende äquivalente Typenprüfungen

werden anerkannt. Dabei gelten die

Grenzwerte des letzten ECE-Änderungsstandes mit

deren Inkraftsetzungsdaten. Dies gilt auch für die

Partikelmessung. Wurde bei einem Dieselmotor

eine Abgastypenprüfung nach den ECE-Regelungen

Nr. 49 und Nr. 24 bereits durchgeführt und

erfüllt der Motor deren Anforderungen, sind die

Bestimmungen dieser Regelungen auf den Antrag,

die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung

und das Verfahren zur Überprüfung

der Produktion anzuwenden.

(7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung

oder Untersuchung von Amts wegen nach

der Anlage C sind bei allen Otto- und Dieselmotoren

alle abgasrelevanten Systeme zu überprüfen und

bei Ottomotoren zusätzlich mit typengeprüften

oder geeichten Abgasprüfgeräten die in den

Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlenmonoxid,

Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid

sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei

stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor

im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte

der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der

Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung

von Amts wegen nach der Anlage C

nicht überschritten werden."

3. Im § 16.02 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck

„13.11" einzufügen: „13.11 a,".

4. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit

Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Jänner

1993 nach den Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-

Ordnung zugelassen werden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft. Abweichend hievon treten die Abgasgrenzwerte

der Stufe 1 nach Anlage C mit 1. Jänner 1993,

die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 nach Anlage C mit

1. Jänner 1996 in Kraft und § 13.11 zweiter Satz am

1. Jänner 1993 außer Kraft.

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