538. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumboranat (Natriumborhydrid) der Klasse 4.3, Ziff. 2 b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2474 (1) a) darf Natriumboranat
(Natriumborhydrid) der Klasse 4.3,
Ziffer 2 b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln)
bis zu einem Versandstückgewicht von 75 kg in
gedeckten Wagenladungen unter folgenden Bedingungen
im Straßenverkehr befördert werden
1. Verpackung (Typ 1A2)
1.1 Der Mantel der Gefäße muß aus Wellblech mit
geschweißter Längsnaht und einer Blechstärke
von mindestens 1 mm bestehen. Die Blechstärken
des aufgefalzten Bodens und Deckels
müssen mindestens 1 mm betragen. Die Gefäße
sind durch einen Spannringverschluß mit
Gummidichtung zu verschließen.
1.2 In den Gefäßen ist das Gut in einem Sack aus
geeignetem Kunststoff zu verpacken, der dicht
verschlossen sein muß. Die für Natriumboranat
(Natriumborhydrid) geltenden Vorschriften
der Anlage A des ADR sind zu beachten.
2. Bauartprüfung
Die Gefäße mit abnehmbarem Deckel (1A2)
und dichtem PE-Innensack müssen einer
Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 zur Anlage
A des ADR nach den Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe I mit Erfolg
unterzogen worden sein. Zusätzlich ist eine
Dichtheitsprüfung nach Rn. 3553 und 3560
durchzuführen.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte
Verpackung muß nach den vorgenannten
Vorschriften gekennzeichnet sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, den 16. Oktober 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 10. Juli 1989
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier