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538_1989 AT

538. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumboranat (Natriumborhydrid) der Klasse 4.3, Ziff. 2 b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumboranat (Natriumborhydrid) der Klasse 4.3, Ziff. 2 b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2474 (1) a) darf Natriumboranat

(Natriumborhydrid) der Klasse 4.3,

Ziffer 2 b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln)

bis zu einem Versandstückgewicht von 75 kg in

gedeckten Wagenladungen unter folgenden Bedingungen

im Straßenverkehr befördert werden

1. Verpackung (Typ 1A2)

1.1 Der Mantel der Gefäße muß aus Wellblech mit

geschweißter Längsnaht und einer Blechstärke

von mindestens 1 mm bestehen. Die Blechstärken

des aufgefalzten Bodens und Deckels

müssen mindestens 1 mm betragen. Die Gefäße

sind durch einen Spannringverschluß mit

Gummidichtung zu verschließen.

1.2 In den Gefäßen ist das Gut in einem Sack aus

geeignetem Kunststoff zu verpacken, der dicht

verschlossen sein muß. Die für Natriumboranat

(Natriumborhydrid) geltenden Vorschriften

der Anlage A des ADR sind zu beachten.

2. Bauartprüfung

Die Gefäße mit abnehmbarem Deckel (1A2)

und dichtem PE-Innensack müssen einer

Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 zur Anlage

A des ADR nach den Bedingungen für

Stoffe der Verpackungsgruppe I mit Erfolg

unterzogen worden sein. Zusätzlich ist eine

Dichtheitsprüfung nach Rn. 3553 und 3560

durchzuführen.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß

Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte

Verpackung muß nach den vorgenannten

Vorschriften gekennzeichnet sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, den 16. Oktober 1989

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 10. Juli 1989

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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