538. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Chemischen Laboratorien (§ 103 Abs. 1 lit. a
Z 1 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Chemie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie,
Pharmazie oder Technische
Chemie an einer inländischen Universität und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
„Technische Chemie", „Biochemie, Biotechnologie
und Gentechnik" oder „Leder- und
Naturstofftechnologie", für „technische Chemie",
für „Biochemie und biochemische
Technologie", für „Biochemie und Schädlingsbekämpfung",
für „Gerbereichemie und
Ledertechnik", für „chemische Betriebstechnik",
für „Textilchemie" oder für „Textiltechnik-
Textilchemie" oder einer Sonderform
gemäß § 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes
einer solchen Lehranstalt
und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Sonderform
gemäß § 73 Abs. 1 lit. b oder c des Schulorganisationsgesetzes
der unter Z 2 lit. a angeführten
Lehranstalten und
b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1988 in Kraft.