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538_1988 AT

538. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Chemischen Laboratorien (§ 103 Abs. 1 lit. a

Z 1 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Chemie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie,

Pharmazie oder Technische

Chemie an einer inländischen Universität und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

„Technische Chemie", „Biochemie, Biotechnologie

und Gentechnik" oder „Leder- und

Naturstofftechnologie", für „technische Chemie",

für „Biochemie und biochemische

Technologie", für „Biochemie und Schädlingsbekämpfung",

für „Gerbereichemie und

Ledertechnik", für „chemische Betriebstechnik",

für „Textilchemie" oder für „Textiltechnik-

Textilchemie" oder einer Sonderform

gemäß § 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes

einer solchen Lehranstalt

und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Sonderform

gemäß § 73 Abs. 1 lit. b oder c des Schulorganisationsgesetzes

der unter Z 2 lit. a angeführten

Lehranstalten und

b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1988 in Kraft.

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