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538_1987 AT

538. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur

wird folgende Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fotograveur gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben zu

umfassen

a) Einfache Arbeiten an der Kamera (Vergrößerungen,

Verkleinerungen),

b) Arbeiten am Kontaktkopiergerät,

c) Retuscharbeiten an den verschiedenen

Druckformen (Gravieren und Ausbessern),

d) Lack-Retusche an den verschiedenen Druckformen,

e) Beschichten und Kopieren von Druckformen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden

zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende

Kriterien maßgebend

a) Sauberkeit,

b) Genauigkeit,

c) Verwertbarkeit,

d) fachgerechte Handhabung der richtigen

Werkzeuge und Geräte.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung

von Fachausdrücken ist hiebei das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge,

Geräte, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln

heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15

Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu been-

den. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Schlußrechnungen,

b) Prozentrechnungen,

c) Flächenberechnungen,

d) Rapportberechnungen,

e) Verteilungsrechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und

Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung von je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Textile Rohstoffe,

b) Werkstoffe,

c) Werkzeugkunde,

d) Arbeitsvorgänge in der Fotogravur,

e) Arbeitsvorgänge in der Textildruckerei.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 110 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums

von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die

Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fotograf, Graveur

oder Notenstecher kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten

die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Lithograf (Fototonätzer)

oder Reproduktionsfotograf kann bis

31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,

3 und 8 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotograveur ist im übrigen die

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung

anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotograveur, Verordnung

BGBl. Nr. 228/1981, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1987 außer Kraft.

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