538. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur
wird folgende Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fotograveur gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben zu
umfassen
a) Einfache Arbeiten an der Kamera (Vergrößerungen,
Verkleinerungen),
b) Arbeiten am Kontaktkopiergerät,
c) Retuscharbeiten an den verschiedenen
Druckformen (Gravieren und Ausbessern),
d) Lack-Retusche an den verschiedenen Druckformen,
e) Beschichten und Kopieren von Druckformen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) Sauberkeit,
b) Genauigkeit,
c) Verwertbarkeit,
d) fachgerechte Handhabung der richtigen
Werkzeuge und Geräte.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung
von Fachausdrücken ist hiebei das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge,
Geräte, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln
heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15
Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu been-
den. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Schlußrechnungen,
b) Prozentrechnungen,
c) Flächenberechnungen,
d) Rapportberechnungen,
e) Verteilungsrechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und
Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung von je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Textile Rohstoffe,
b) Werkstoffe,
c) Werkzeugkunde,
d) Arbeitsvorgänge in der Fotogravur,
e) Arbeitsvorgänge in der Textildruckerei.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 110 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums
von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fotograf, Graveur
oder Notenstecher kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten
die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Lithograf (Fototonätzer)
oder Reproduktionsfotograf kann bis
31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,
3 und 8 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotograveur ist im übrigen die
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung
anzuwenden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotograveur, Verordnung
BGBl. Nr. 228/1981, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1987 außer Kraft.