538. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über
die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBl. Nr. 372/1983) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde
Bundesrepublik Deutschland 13. Dezember 1984
Finnland 9. Dezember 1985
Griechenland 13. Juni 1983
Norwegen 27. Mai 1986
Schweden 14. Juni 1983
Spanien 27. Mai 1986
Türkei 2. Mai 1984
Die nachstehend angeführten Staaten haben
anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner
Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung
des Tages, an dem es für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin
gilt.
FINNLAND
„In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 legt
Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in
den Anhängen II und III aufgeführte Arten ein
NORWEGEN
„Bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Verbote
wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer
Waffen, deren Magazin mehr als zwei
Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden
in Anhang III aufgeführten Arten ein Vorbehalt
gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh
(Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).
Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung
halbautomatischer Waffen für den im Einklang
mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften
durchgeführten Robben- und Walfang.
In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 findet
dieses Übereinkommen auf das kontinentale
Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.
Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches,
Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung
von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen
mit einem Vorbehalt bezüglich der
Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population
des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in
Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender
Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen
Lebensräume fördern.
Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich,
ihre Bemühungen um den Schutz der in den
Anhängen II und III aufgeführten wandernden
Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder
Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer
Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit
zu koordinieren.
Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß
nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung
der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens
Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden
internationalen Übereinkünften enthaltenen
Bestimmungen bzw. bereits angenommenen —
oder noch anzunehmenden — Beschlüssen beeinträchtigt."
SPANIEN
„1. Vorbehalt bezüglich der in Anhang IV aufgeführten
verbotenen Mittel und Methoden des
Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei
Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung
automatischer oder halbautomatischer Waffen,
deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen
kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren
als auch von Vögeln gemacht.
2. Bezüglich der in Anhang II als „streng
geschützte Tierarten" aufgeführten Tierarten
„Canis lupus", „Sturnus unicolor", „Lacerta
lepida" und „Vipera latasti", „Carduelis carduelis",
„Carduelis chloris", „Carduelis cannabina" und
„Serinus serinus" wird ein Vorbehalt gemacht.
Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte
Tierarten" gelten, die jene Art des Schutzes genießen,
die im Übereinkommen für die in Anhang III
aufgeführten Arten vorgesehen ist."
Verbotene Mittel und Methoden des Tötens,
Fangens und anderer Formen der Nutzung
Säugetiere
Halbautomatische oder automatische Waffen,
deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen
kann."