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538_1986 AT

538. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über

die Erhaltung der europäischen wildlebenden

Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

(BGBl. Nr. 372/1983) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde

Bundesrepublik Deutschland 13. Dezember 1984

Finnland 9. Dezember 1985

Griechenland 13. Juni 1983

Norwegen 27. Mai 1986

Schweden 14. Juni 1983

Spanien 27. Mai 1986

Türkei 2. Mai 1984

Die nachstehend angeführten Staaten haben

anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner

Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung

des Tages, an dem es für die Bundesrepublik

Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin

gilt.

FINNLAND

„In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 legt

Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in

den Anhängen II und III aufgeführte Arten ein

NORWEGEN

„Bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Verbote

wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer

Waffen, deren Magazin mehr als zwei

Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden

in Anhang III aufgeführten Arten ein Vorbehalt

gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh

(Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).

Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung

halbautomatischer Waffen für den im Einklang

mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften

durchgeführten Robben- und Walfang.

In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 findet

dieses Übereinkommen auf das kontinentale

Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.

Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches,

Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung

von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen

mit einem Vorbehalt bezüglich der

Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population

des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in

Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender

Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen

Lebensräume fördern.

Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich,

ihre Bemühungen um den Schutz der in den

Anhängen II und III aufgeführten wandernden

Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder

Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer

Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit

zu koordinieren.

Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß

nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung

der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere

und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens

Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden

internationalen Übereinkünften enthaltenen

Bestimmungen bzw. bereits angenommenen —

oder noch anzunehmenden — Beschlüssen beeinträchtigt."

SPANIEN

„1. Vorbehalt bezüglich der in Anhang IV aufgeführten

verbotenen Mittel und Methoden des

Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei

Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung

automatischer oder halbautomatischer Waffen,

deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen

kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren

als auch von Vögeln gemacht.

2. Bezüglich der in Anhang II als „streng

geschützte Tierarten" aufgeführten Tierarten

„Canis lupus", „Sturnus unicolor", „Lacerta

lepida" und „Vipera latasti", „Carduelis carduelis",

„Carduelis chloris", „Carduelis cannabina" und

„Serinus serinus" wird ein Vorbehalt gemacht.

Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte

Tierarten" gelten, die jene Art des Schutzes genießen,

die im Übereinkommen für die in Anhang III

aufgeführten Arten vorgesehen ist."

Verbotene Mittel und Methoden des Tötens,

Fangens und anderer Formen der Nutzung

Säugetiere

Halbautomatische oder automatische Waffen,

deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen

kann."

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