538. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Hallstatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 166 Paß Gschütt
Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Hallstatt
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
alt-km 45,26, führt sodann rund 18 m bachabwärts
der bestehenden Brücke über eine neue Brücke
über den Gosaubach und bindet bei alt-km 45,4
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Hallstatt
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab
1 : 500 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.