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538_1985 AT

538. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Hallstatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Hallstatt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 166 Paß Gschütt

Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Hallstatt

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

alt-km 45,26, führt sodann rund 18 m bachabwärts

der bestehenden Brücke über eine neue Brücke

über den Gosaubach und bindet bei alt-km 45,4

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Hallstatt

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab

1 : 500 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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