538. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1979, des Parteiengesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Presseförderungsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 119/1980 wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt
"ABSCHNITT I
Allgemeine Förderung"
2. Nach § 5 wird folgender Abschnitt II eingefügt
"ABSCHNITT II
Besondere Förderung zur Erhaltung der Medienvielfalt
§ 6. (1) Unbeschadet der Förderung nach
Abschnitt I, hat der Bund durch eine besondere
Förderung gemäß diesem Abschnitt zur Erhaltung
der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen.
Diese besondere Förderung besteht in finanziellen
Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen
einschließlich Kopfblätter mit besonderer
Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung,
denen jedoch keine marktbeherrschende
Stellung zukommt.
(2) Über die besondere Förderung beschließt die
Bundesregierung; sie hat zuvor ein Gutachten der
Kommission gemäß § 4 Abs. 3 einzuholen.
§ 7. (1) Die Kommission hat unter Berücksichtigung
der Zahl der eingelangten Anträge und der
für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel ein Gutachten über die einzelnen Förderungswerber
zu erstatten.
(2) Die Förderungswürdigkeit liegt vor, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt werden
1. Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung
mit besonderer Bedeutung für die politische
Meinungs- und Willensbildung in mindestens
einem Bundesland sein; diese liegt
jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage
mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl
des jeweiligen Bundeslandes überschreitet.
2. Die zu fördernde Zeitung muß für ihren redaktionellen
Teil überwiegend hauptberuflich
tätige Journalisten beschäftigen.
3. Die zu fördernde Zeitung darf keine marktbeherrschende
Stellung einnehmen. Eine solche
liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete
Auflage in einem Bundesland 15 vH oder im
gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen
Bevölkerungszahl überschreitet.
4. Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig,
wenn ihr Herausgeber oder Verleger auch
Annoncenzeitschriften in einem im Vergleich
zum jährlichen Seitenumfang der zu fördernden
Zeitung bedeutenden Seitenumfang herausgibt;
gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches
oder organisatorisches Naheverhältnis
zum Herausgeber oder Verleger solcher
Annoncenzeitschriften besteht.
5. Der Verkaufspreis der zu fördernden Zeitung
darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen
nicht erheblich abweichen.
6. Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig,
wenn mehr als 20 vH ihres jährlichen Seitenumfanges
aus Anzeigen besteht.
(3) Die Kommission hat in ihr Gutachten Vorschläge
über die Höhe der einem Förderungswerber
zuzuerkennenden Förderungsbeträge aufzunehmen.
Diese Förderungsbeträge bestehen aus
einem Grund- und einem Zusatzbetrag und sind
auf der Grundlage der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Mittel wie folgt zu
berechnen
1. 50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel sind in der Form auf die
Förderungswerber zu verteilen, daß jede zu
fördernde Zeitung einen gleich hohen Grundbetrag,
Kopfblätter jedoch nur die Hälfte dieses
Grundbetrages erhalten.
2. 50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel sind in der Form auf die
Förderungswerber zu verteilen, daß für jeden
Förderungswerber ein Zusatzbetrag zu
berechnen ist, der für jedes Bundesland, für
das um Förderung angesucht wird, auf Grund
der verbreiteten Auflage der zu fördernden
Zeitung und der Zahl der im Vorjahr redaktionell
gestalteten Seiten bestimmt wird. Die
innerhalb eines Bundeslandes mutierten, redaktionell
gestalteten Seiten sind dabei gesondert
zu berücksichtigen.
(4) Keine Förderung gemäß Abs. 3 Z 2 gebührt
dem Förderungswerber für Bundesländer, in denen
die verbreitete Auflage 10 vH der Bevölkerungszahl
über- oder 1 vH unterschreitet.
§ 8. Ansuchen auf besondere Förderung sind
innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres
beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das
Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen
für die besondere Förderung darzulegen; ihm sind
alle zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen
anzuschließen."
3. Vor dem bisherigen § 6, der als „§ 9" bezeichnet
wird, wird die Überschrift "ABSCHNITT III"
eingefügt.
Artikel II
Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 667/1983, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 wird folgender
Abs. 5 angefügt
„(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann
durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,
Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen,
zu verwahren und auf Ersuchen
der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob
Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß
deklariert wurden."
2. In § 2 Abs. 2 lit. a werden die Worte „sechs
Millionen Schilling" durch die Worte „14 Millionen
Schilling" ersetzt.
3. § 4 Abs. 7 und 8 lautet
„(7) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht
(Spendenliste) sind die im Berichtsjahr entweder an
die betreffende politische Partei oder an eine ihrer
Gliederungen (Landes-, Bezirks- oder Lokalorganisationen)
geleisteten Spenden, die den Betrag von
100000 S übersteigen, folgendermaßen auszuweisen
1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen
Personen, die nicht unter Z 2 fallen;
2. Gesamtsumme der Spenden von im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragenen
natürlichen und juristischen Personen;
3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die
nicht unter Z 4 fallen und
4. Gesamtsumme der Spenden von Körperschaften
öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger
Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden,
von Anstalten, Stiftungen
oder Fonds.
(8) Spenden gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 sind unter
Angabe der Beträge sowie des Namens und der
Anschrift der Spender in eine gesonderte Liste
(Spenderliste) aufzunehmen, die spätestens bis zu
dem in Abs. 9 genannten Termin dem Präsidenten
des Rechnungshofes zu übermitteln ist. Der Präsident
des Rechnungshofes hat auf Ersuchen der
betreffenden politischen Partei öffentlich festzustellen,
ob eine Spende in der von ihr übermittelten
Spenderliste ordnungsgemäß deklariert wurde. Der
Präsident des Rechnungshofes hat dem Bundeskanzler
die nicht fristgerechte sowie die verspätete
Übermittlung der Spenderliste mitzuteilen."
4. § 4 Abs. 10 lautet
„(10) Veröffentlicht oder übermittelt eine politische
Partei nicht fristgerecht gemäß Abs. 8 und 9
den Rechenschaftsbericht, die Spenden- oder die
Spenderliste, so hat der Bundeskanzler fällige
Zuwendungen (§ 3 Abs. 2) bis zur ordnungsgemäßen
Veröffentlichung oder Übermittlung einzubehalten."
Artikel III
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl.
Nr. 369, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. der Rechtsträger muß von einer mit mindestens
fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat
vertretenen politischen Partei als der von ihr
bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;"
2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „von jährlich
4 Millionen Schilling" gestrichen.
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug
von vier ordentlichen Universitäts
(Hochschul)professoren der 10. Gehaltsstufe
sowie sechs Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe
b, Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich
der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält
der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen
Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ein Drittel des
oben genannten Jahresbruttobezuges eines ordentlichen
Universitäts (Hochschul) professors."
Artikel IV
Die im Bundesfinanzgesetz 1985, BGBl. Nr. 1,
unter Ansatz 1/10416 für Zwecke der Presseförderung
vorgesehenen Mittel sind in der Höhe von
40 Millionen Schilling für die „Besondere Förderung
zur Erhaltung der Medienvielfalt" gemäß
Artikel I dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Der
„Allgemeine Förderung" gemäß Abschnitt I des
Presseförderungsgesetzes 1979 sind die verbleibenden
bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel
zugrunde zu legen.
Artikel V
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Rechenschaftsberichte und Spenden- und
Spenderliste gemäß Artikel II des Parteiengesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals
für das Jahr 1985 zu erstellen.
(3) Mit der Vollziehung der Artikel I bis III ist
die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Artikels
IV dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für Finanzen betraut.