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538. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1979, des Parteiengesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1979, des Parteiengesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Presseförderungsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 119/1980 wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt

"ABSCHNITT I

Allgemeine Förderung"

2. Nach § 5 wird folgender Abschnitt II eingefügt

"ABSCHNITT II

Besondere Förderung zur Erhaltung der Medienvielfalt

§ 6. (1) Unbeschadet der Förderung nach

Abschnitt I, hat der Bund durch eine besondere

Förderung gemäß diesem Abschnitt zur Erhaltung

der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen.

Diese besondere Förderung besteht in finanziellen

Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen

einschließlich Kopfblätter mit besonderer

Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung,

denen jedoch keine marktbeherrschende

Stellung zukommt.

(2) Über die besondere Förderung beschließt die

Bundesregierung; sie hat zuvor ein Gutachten der

Kommission gemäß § 4 Abs. 3 einzuholen.

§ 7. (1) Die Kommission hat unter Berücksichtigung

der Zahl der eingelangten Anträge und der

für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Mittel ein Gutachten über die einzelnen Förderungswerber

zu erstatten.

(2) Die Förderungswürdigkeit liegt vor, sofern

folgende Voraussetzungen erfüllt werden

1. Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung

mit besonderer Bedeutung für die politische

Meinungs- und Willensbildung in mindestens

einem Bundesland sein; diese liegt

jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage

mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl

des jeweiligen Bundeslandes überschreitet.

2. Die zu fördernde Zeitung muß für ihren redaktionellen

Teil überwiegend hauptberuflich

tätige Journalisten beschäftigen.

3. Die zu fördernde Zeitung darf keine marktbeherrschende

Stellung einnehmen. Eine solche

liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete

Auflage in einem Bundesland 15 vH oder im

gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen

Bevölkerungszahl überschreitet.

4. Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig,

wenn ihr Herausgeber oder Verleger auch

Annoncenzeitschriften in einem im Vergleich

zum jährlichen Seitenumfang der zu fördernden

Zeitung bedeutenden Seitenumfang herausgibt;

gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches

oder organisatorisches Naheverhältnis

zum Herausgeber oder Verleger solcher

Annoncenzeitschriften besteht.

5. Der Verkaufspreis der zu fördernden Zeitung

darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen

nicht erheblich abweichen.

6. Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig,

wenn mehr als 20 vH ihres jährlichen Seitenumfanges

aus Anzeigen besteht.

(3) Die Kommission hat in ihr Gutachten Vorschläge

über die Höhe der einem Förderungswerber

zuzuerkennenden Förderungsbeträge aufzunehmen.

Diese Förderungsbeträge bestehen aus

einem Grund- und einem Zusatzbetrag und sind

auf der Grundlage der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Mittel wie folgt zu

berechnen

1. 50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Mittel sind in der Form auf die

Förderungswerber zu verteilen, daß jede zu

fördernde Zeitung einen gleich hohen Grundbetrag,

Kopfblätter jedoch nur die Hälfte dieses

Grundbetrages erhalten.

2. 50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Mittel sind in der Form auf die

Förderungswerber zu verteilen, daß für jeden

Förderungswerber ein Zusatzbetrag zu

berechnen ist, der für jedes Bundesland, für

das um Förderung angesucht wird, auf Grund

der verbreiteten Auflage der zu fördernden

Zeitung und der Zahl der im Vorjahr redaktionell

gestalteten Seiten bestimmt wird. Die

innerhalb eines Bundeslandes mutierten, redaktionell

gestalteten Seiten sind dabei gesondert

zu berücksichtigen.

(4) Keine Förderung gemäß Abs. 3 Z 2 gebührt

dem Förderungswerber für Bundesländer, in denen

die verbreitete Auflage 10 vH der Bevölkerungszahl

über- oder 1 vH unterschreitet.

§ 8. Ansuchen auf besondere Förderung sind

innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres

beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das

Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen

für die besondere Förderung darzulegen; ihm sind

alle zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen

anzuschließen."

3. Vor dem bisherigen § 6, der als „§ 9" bezeichnet

wird, wird die Überschrift "ABSCHNITT III"

eingefügt.

Artikel II

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 667/1983, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 wird folgender

Abs. 5 angefügt

„(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann

durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,

Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen,

zu verwahren und auf Ersuchen

der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob

Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß

deklariert wurden."

2. In § 2 Abs. 2 lit. a werden die Worte „sechs

Millionen Schilling" durch die Worte „14 Millionen

Schilling" ersetzt.

3. § 4 Abs. 7 und 8 lautet

„(7) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht

(Spendenliste) sind die im Berichtsjahr entweder an

die betreffende politische Partei oder an eine ihrer

Gliederungen (Landes-, Bezirks- oder Lokalorganisationen)

geleisteten Spenden, die den Betrag von

100000 S übersteigen, folgendermaßen auszuweisen

1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen

Personen, die nicht unter Z 2 fallen;

2. Gesamtsumme der Spenden von im Handels- oder

Genossenschaftsregister eingetragenen

natürlichen und juristischen Personen;

3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die

nicht unter Z 4 fallen und

4. Gesamtsumme der Spenden von Körperschaften

öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger

Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden,

von Anstalten, Stiftungen

oder Fonds.

(8) Spenden gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 sind unter

Angabe der Beträge sowie des Namens und der

Anschrift der Spender in eine gesonderte Liste

(Spenderliste) aufzunehmen, die spätestens bis zu

dem in Abs. 9 genannten Termin dem Präsidenten

des Rechnungshofes zu übermitteln ist. Der Präsident

des Rechnungshofes hat auf Ersuchen der

betreffenden politischen Partei öffentlich festzustellen,

ob eine Spende in der von ihr übermittelten

Spenderliste ordnungsgemäß deklariert wurde. Der

Präsident des Rechnungshofes hat dem Bundeskanzler

die nicht fristgerechte sowie die verspätete

Übermittlung der Spenderliste mitzuteilen."

4. § 4 Abs. 10 lautet

„(10) Veröffentlicht oder übermittelt eine politische

Partei nicht fristgerecht gemäß Abs. 8 und 9

den Rechenschaftsbericht, die Spenden- oder die

Spenderliste, so hat der Bundeskanzler fällige

Zuwendungen (§ 3 Abs. 2) bis zur ordnungsgemäßen

Veröffentlichung oder Übermittlung einzubehalten."

Artikel III

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl.

Nr. 369, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. der Rechtsträger muß von einer mit mindestens

fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat

vertretenen politischen Partei als der von ihr

bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;"

2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „von jährlich

4 Millionen Schilling" gestrichen.

3. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug

von vier ordentlichen Universitäts

(Hochschul)professoren der 10. Gehaltsstufe

sowie sechs Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe

b, Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich

der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält

der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen

Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ein Drittel des

oben genannten Jahresbruttobezuges eines ordentlichen

Universitäts (Hochschul) professors."

Artikel IV

Die im Bundesfinanzgesetz 1985, BGBl. Nr. 1,

unter Ansatz 1/10416 für Zwecke der Presseförderung

vorgesehenen Mittel sind in der Höhe von

40 Millionen Schilling für die „Besondere Förderung

zur Erhaltung der Medienvielfalt" gemäß

Artikel I dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Der

„Allgemeine Förderung" gemäß Abschnitt I des

Presseförderungsgesetzes 1979 sind die verbleibenden

bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel

zugrunde zu legen.

Artikel V

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Rechenschaftsberichte und Spenden- und

Spenderliste gemäß Artikel II des Parteiengesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals

für das Jahr 1985 zu erstellen.

(3) Mit der Vollziehung der Artikel I bis III ist

die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Artikels

IV dieses Bundesgesetzes der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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