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538_1982 AT

538. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinden Schwechat und Fischamend

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinden Schwechat und Fischamend

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 9 Preßburger Straße von

km 15,6 bis km 20,0 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

4. November 1974, BGBl. Nr. 712, bestimmten —

Abschnitt „Flughafen Schwechat" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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