538_1982
AT
538. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinden Schwechat und Fischamend
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 538. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinden Schwechat und Fischamend
1982_538_0 538. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinden Schwechat und Fischamend
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 9 Preßburger Straße von
km 15,6 bis km 20,0 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
4. November 1974, BGBl. Nr. 712, bestimmten —
Abschnitt „Flughafen Schwechat" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.