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538_1981 AT

538. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1982

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 107/1979 (Artikel VI) und 580/1980 wird verordnet

Artikel I

Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden

Arbeitslosenversicherungsbeitrag im Sinne

des § 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 wird für das Jahr 1982 mit 0,5 vH festgesetzt,

wobei 0,2 vH für die ausgeglichene Gebarung des

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und 0,3 vH für die

Rückzahlung der Darlehen des Insolvenz-Ausfallgeld-

Fonds bestimmt sind.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode

1982 in Kraft.

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