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538_1978 AT

538. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1978, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/

1978 wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I Abs. 3 hat der 2. Satz zu

lauten

„Der sich aus Ausgaben in Höhe von 661'400

Millionen Schilling und Einnahmen in Höhe von

77'080 Millionen Schilling ergebende Abgang

aus dem Voranschlag des Reservefonds nach dem

AlVG für das Finanzjahr 1978 ist durch Entnahme

der erforderlichen Beträge aus den Fondsmitteln

zu bedecken."

2. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende

Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt,

1. soweit Überschreitungen bei Ansätzen der

ordentlichen Gebarung gemäß Art. V Abs. 1

Z. 1 und 2 durchgeführt oder Überschreitungen

in einem besonderen Bundesgesetz

(2. Budgetüberschreitungsgesetz 1978) beschlossen

werden und

2. soweit während des Finanzjahres 1978 bei

den Kapiteln 52 „Öffentliche Abgaben",

77 „Österreichische Bundesforste" und

79 „Österreichische Bundesbahnen" die tatsächlichen

Einnahmen gegenüber den veranschlagten

Einnahmen zurückbleiben

und in beiden Fällen zur Bedeckung des dadurch

entstehenden höheren Abganges (Art. I Abs. 1)

keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

zur Verfügung stehen, diesen Abgang in

Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben und

Mindereinnahmen bis zum Betrage von insgesamt

8'5 Milliarden Schilling durch Einnahmen aus

Kreditoperationen gemäß Art. VIII zu bedecken."

3. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich

um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen

gemäß Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt

werden."

4. Im Art. V wird im Abs. 1 nach der Z. 9 die

folgende Z. 10 eingefügt

„10. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen

1116 für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173/

1965 zu geben, wenn die für diese Zwecke erforderlichen

Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung

nicht vorhersehbar gewesen sind

und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

oder beim Titel 518 „Sonstige Pauschalvorsorgen"

bedeckt werden können."

5. Im Art. V wird nach dem Abs. 3 der folgende

Abs. 4 eingefügt

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

für die im Jahre 1978 auf Grund der

am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Strafprozeßnovelle

1978, BGBl. Nr. 169, vom Bund in bestimmten

Fällen Privatbeteiligten in Strafverfahren

zu leistenden Vorschüsse auf Entschädigungsansprüche

einer Ausgabenüberschreitung

bis zum Gesamtbetrag von zwei Millionen Schilling

beim Ausgabenansatz 1/30209 „Aufwendungen

(V) (Gesetzliche Verpflichtungen)" zuzustimmen.

Die erforderliche Bedeckung für diese

Überschreitung ist durch Ausgabenrückstellungen

in Höhe von zwei Millionen Schilling beim Ansatz

1/53007 sicherzustellen."

6. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe

die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2

und 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."

7. In der Anlage I (Bundesvoranschlag)

a) haben der Ausgabenparagraph 1116 und

der Einnahmenansatz 11164 jeweils „Auslandseinsätze

gemäß BGBl. Nr. 173/1965"

zu lauten;

b) wird nach dem Ansatz 1/30208 folgender

Ansatz eingefügt

1/30209/42 „Aufwendungen (V) (Gesetzliche

Verpflichtungen)".

8. In dem in der Anlage III angeschlossenen

Voranschlag des Reservefonds nach dem AlVG

für das Finanzjahr 1978 lautet beim Ansatz.

3/15037/22 „Gebarungsabgang der Arbeitslosenversicherung"

der Betrag auf 406'401 Millionen

Schilling.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Aufgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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