538. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1978, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/
1978 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I Abs. 3 hat der 2. Satz zu
lauten
„Der sich aus Ausgaben in Höhe von 661'400
Millionen Schilling und Einnahmen in Höhe von
77'080 Millionen Schilling ergebende Abgang
aus dem Voranschlag des Reservefonds nach dem
AlVG für das Finanzjahr 1978 ist durch Entnahme
der erforderlichen Beträge aus den Fondsmitteln
zu bedecken."
2. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende
Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt,
1. soweit Überschreitungen bei Ansätzen der
ordentlichen Gebarung gemäß Art. V Abs. 1
Z. 1 und 2 durchgeführt oder Überschreitungen
in einem besonderen Bundesgesetz
(2. Budgetüberschreitungsgesetz 1978) beschlossen
werden und
2. soweit während des Finanzjahres 1978 bei
den Kapiteln 52 „Öffentliche Abgaben",
77 „Österreichische Bundesforste" und
79 „Österreichische Bundesbahnen" die tatsächlichen
Einnahmen gegenüber den veranschlagten
Einnahmen zurückbleiben
und in beiden Fällen zur Bedeckung des dadurch
entstehenden höheren Abganges (Art. I Abs. 1)
keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
zur Verfügung stehen, diesen Abgang in
Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben und
Mindereinnahmen bis zum Betrage von insgesamt
8'5 Milliarden Schilling durch Einnahmen aus
Kreditoperationen gemäß Art. VIII zu bedecken."
3. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich
um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen
gemäß Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt
werden."
4. Im Art. V wird im Abs. 1 nach der Z. 9 die
folgende Z. 10 eingefügt
„10. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen
1116 für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173/
1965 zu geben, wenn die für diese Zwecke erforderlichen
Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung
nicht vorhersehbar gewesen sind
und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
oder beim Titel 518 „Sonstige Pauschalvorsorgen"
bedeckt werden können."
5. Im Art. V wird nach dem Abs. 3 der folgende
Abs. 4 eingefügt
„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
für die im Jahre 1978 auf Grund der
am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Strafprozeßnovelle
1978, BGBl. Nr. 169, vom Bund in bestimmten
Fällen Privatbeteiligten in Strafverfahren
zu leistenden Vorschüsse auf Entschädigungsansprüche
einer Ausgabenüberschreitung
bis zum Gesamtbetrag von zwei Millionen Schilling
beim Ausgabenansatz 1/30209 „Aufwendungen
(V) (Gesetzliche Verpflichtungen)" zuzustimmen.
Die erforderliche Bedeckung für diese
Überschreitung ist durch Ausgabenrückstellungen
in Höhe von zwei Millionen Schilling beim Ansatz
1/53007 sicherzustellen."
6. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe
die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2
und 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."
7. In der Anlage I (Bundesvoranschlag)
a) haben der Ausgabenparagraph 1116 und
der Einnahmenansatz 11164 jeweils „Auslandseinsätze
gemäß BGBl. Nr. 173/1965"
zu lauten;
b) wird nach dem Ansatz 1/30208 folgender
Ansatz eingefügt
1/30209/42 „Aufwendungen (V) (Gesetzliche
Verpflichtungen)".
8. In dem in der Anlage III angeschlossenen
Voranschlag des Reservefonds nach dem AlVG
für das Finanzjahr 1978 lautet beim Ansatz.
3/15037/22 „Gebarungsabgang der Arbeitslosenversicherung"
der Betrag auf 406'401 Millionen
Schilling.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Aufgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.