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538_1977 AT

538. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der Französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Abweichung für Versuche gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffend die Zulassung von Stoffen der Klasse IV a [6.1] für die Beförderung in Tankfahrzeugen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der Französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Abweichung für Versuche gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffend die Zulassung von Stoffen der Klasse IV a [6.1] für die Beförderung in Tankfahrzeugen

(Übersetzung)

1. In Abweichung von den Vorschriften der

Randnummer 41121 (1) [61.121 (1)] genehmigen

die zuständigen Behörden FRANKREICHS und

ÖSTERREICHS hiemit die Beförderung fol-

gender Stoffe der Klasse IV a in Tankfahrzeugen

im internationalen Verkehr zwischen FRANKREICH

und ÖSTERREICH

a) 2,4-Toluylendiisocyanat (21° C);

b) Isomere Gemische von 2,4-Toluylendiisocyanat;

c) Toluidine (21° C).

2. Erforderliche Bedingungen.

a) Die Beförderung erfolgt nach den Vorschriften

für die Beförderung der genannten

Stoffe der Anlagen A und B zum ADR.

b) Die Tanks müssen der Randnummer

210410 (1) [210610 (1) und (2)] entsprechen.

3. Im Beförderungspapier anzuführende Einzelheiten.

Außer den durch Randnummer 2434 [2634]

für das Beförderungspapier erforderlichen Angaben

hat der Absender die folgenden Worte

unter der Rubrik „Beschreibung der Güter" einzufügen

„Vereinbarte Beförderung gemäß Randnummer

10602 der Anlage B zum ADR"

Geschehen zu PARIS, am 30. Juli 1974

L'Ingénieur en Chef des Ponts-et-Chaussées

Für das ADR zuständige französische Behörde

H. Kemler m. p.

Wien, 1977 10 03

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger m. p.

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