538. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der Französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Abweichung für Versuche gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffend die Zulassung von Stoffen der Klasse IV a [6.1] für die Beförderung in Tankfahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. In Abweichung von den Vorschriften der
Randnummer 41121 (1) [61.121 (1)] genehmigen
die zuständigen Behörden FRANKREICHS und
ÖSTERREICHS hiemit die Beförderung fol-
gender Stoffe der Klasse IV a in Tankfahrzeugen
im internationalen Verkehr zwischen FRANKREICH
und ÖSTERREICH
a) 2,4-Toluylendiisocyanat (21° C);
b) Isomere Gemische von 2,4-Toluylendiisocyanat;
c) Toluidine (21° C).
2. Erforderliche Bedingungen.
a) Die Beförderung erfolgt nach den Vorschriften
für die Beförderung der genannten
Stoffe der Anlagen A und B zum ADR.
b) Die Tanks müssen der Randnummer
210410 (1) [210610 (1) und (2)] entsprechen.
3. Im Beförderungspapier anzuführende Einzelheiten.
Außer den durch Randnummer 2434 [2634]
für das Beförderungspapier erforderlichen Angaben
hat der Absender die folgenden Worte
unter der Rubrik „Beschreibung der Güter" einzufügen
„Vereinbarte Beförderung gemäß Randnummer
10602 der Anlage B zum ADR"
Geschehen zu PARIS, am 30. Juli 1974
L'Ingénieur en Chef des Ponts-et-Chaussées
Für das ADR zuständige französische Behörde
H. Kemler m. p.
Wien, 1977 10 03
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger m. p.