538. Verordnung: Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes,
BGBl. Nr. 61/1972, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat Erhebungen über die Verkehrs- und
Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs
sowie der Allgemeinen Luftfahrt vorzunehmen.
§ 2. Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen
des Fluglinienverkehrs sowie des
Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5700 kp
höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden
Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen über die Verkehrs-
und Transportleistungen des sonstigen
Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche
der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich
(§ 3 Abs. 2) und jährlich (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.
§ 3. (1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs-
und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs
sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen
ab 5700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht
sind zu erfragen
a) die für die statistische Zuordnung des Fluges
notwendigen Merkmale, wie Flugnummer,
Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype,
Blockzeit sowie Hoheits- und
Eintragungszeichen ;
b) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
c) die Zahl der ankommenden und abgehenden
Fluggäste, der Transitfluggäste sowie
der Transferfluggäste;
d) das Strecken- und Endziel der Fluggäste;
e) die Menge der ankommenden und abgehenden
Luftfracht sowie der Transitluftfracht;
f) die Warenart der ankommenden und abgehenden
Luftfracht;
g) Einladeflughafen sowie Strecken- und Endzielflughafen
der Luftfracht;
h) die Menge der ankommenden und abgehenden
Luftpost sowie der Transitluftpost.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen
des sonstigen Bedarfsverkehrs
sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen
a) Art der Flüge;
b) Zahl der Bewegungen, gegliedert nach Antriebsart;
c) Zahl der Bewegungen bei grenzüberschreitenden
Flügen;
d) Zahl der Abflüge im Segelflug, gegliedert
nach Startarten.
(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen
der Allgemeinen Luftfahrt sind
zu erfragen
a) das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und
das Baujahr;
b) die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl
der Flugstunden im Ausland;
c) die Zahl der durchgeführten Landungen
sowie die Zahl der Landungen im Ausland;
d) die Art und der Zweck der durchgeführten
Flüge.
§ 4. Auskunftspflichtig sind
a) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle
ausländischen Luftbeförderungsunternehmen,
denen Verkehrsrechte eingeräumt
worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
b) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle
Zivilflugplatzhalter ;
c) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle
Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen
im Luftfahrzeugregister eingetragenen
Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge,
die innerhalb des Berichtszeitraumes im
Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im
Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr
eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister
eingetragen gewesenen
Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung
verpflichtet.
§ 5. Die Erhebungen sind mittels Formblätter
durchzuführen, die das Österreichische Statistische
Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen
zu übermitteln hat.
§ 6. (1) Die Formblätter für die Erhebungen
gemäß § 3 Abs. 1 (Flugberichte) sind von den
Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug
auszufüllen und unter Beifügung einer Kopie
der Luftfrachtmanifeste spätestens am nächsten
dem Start oder der Landung folgenden Werktag
bei einer von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft
zu bezeichnenden Stelle abzugeben.
(2) Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben
als Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen
des § 7 des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die
ausgefüllten Flugberichte mit den dazugehörigen
Luftfrachtmanifesten entgegenzunehmen, auf
Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und
innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzusenden.
(3) Die Flughafenbetriebsgesellschaften bzw. die
Luftbeförderungsunternehmen haben die Möglichkeit,
an Stelle der Flugberichte bzw. Luftfrachtmanifeste
die geforderten Daten mittels
Datenträger zu übermitteln.
§ 7. (1) Die Formblätter der Erhebungen
gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen
jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden
Monates an das Österreichische Statistische
Zentralamt einzusenden.
(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß
§ 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal
jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar
an dieses einzusenden.
(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3
maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung,
BGBl. Nr. 71/1972, außer Kraft.