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538_1976 AT

538. Verordnung: Zivilluftfahrt-Statistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Verordnung: Zivilluftfahrt-Statistikverordnung

Auf Grund des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes,

BGBl. Nr. 61/1972, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat Erhebungen über die Verkehrs- und

Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs

sowie der Allgemeinen Luftfahrt vorzunehmen.

§ 2. Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen

des Fluglinienverkehrs sowie des

Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5700 kp

höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden

Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen über die Verkehrs-

und Transportleistungen des sonstigen

Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche

der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich

(§ 3 Abs. 2) und jährlich (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.

§ 3. (1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs-

und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs

sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen

ab 5700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht

sind zu erfragen

a) die für die statistische Zuordnung des Fluges

notwendigen Merkmale, wie Flugnummer,

Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype,

Blockzeit sowie Hoheits- und

Eintragungszeichen ;

b) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;

c) die Zahl der ankommenden und abgehenden

Fluggäste, der Transitfluggäste sowie

der Transferfluggäste;

d) das Strecken- und Endziel der Fluggäste;

e) die Menge der ankommenden und abgehenden

Luftfracht sowie der Transitluftfracht;

f) die Warenart der ankommenden und abgehenden

Luftfracht;

g) Einladeflughafen sowie Strecken- und Endzielflughafen

der Luftfracht;

h) die Menge der ankommenden und abgehenden

Luftpost sowie der Transitluftpost.

(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen

des sonstigen Bedarfsverkehrs

sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen

a) Art der Flüge;

b) Zahl der Bewegungen, gegliedert nach Antriebsart;

c) Zahl der Bewegungen bei grenzüberschreitenden

Flügen;

d) Zahl der Abflüge im Segelflug, gegliedert

nach Startarten.

(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen

der Allgemeinen Luftfahrt sind

zu erfragen

a) das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und

das Baujahr;

b) die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl

der Flugstunden im Ausland;

c) die Zahl der durchgeführten Landungen

sowie die Zahl der Landungen im Ausland;

d) die Art und der Zweck der durchgeführten

Flüge.

§ 4. Auskunftspflichtig sind

a) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle

ausländischen Luftbeförderungsunternehmen,

denen Verkehrsrechte eingeräumt

worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;

b) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle

Zivilflugplatzhalter ;

c) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle

Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen

im Luftfahrzeugregister eingetragenen

Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge,

die innerhalb des Berichtszeitraumes im

Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im

Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr

eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister

eingetragen gewesenen

Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung

verpflichtet.

§ 5. Die Erhebungen sind mittels Formblätter

durchzuführen, die das Österreichische Statistische

Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen

zu übermitteln hat.

§ 6. (1) Die Formblätter für die Erhebungen

gemäß § 3 Abs. 1 (Flugberichte) sind von den

Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug

auszufüllen und unter Beifügung einer Kopie

der Luftfrachtmanifeste spätestens am nächsten

dem Start oder der Landung folgenden Werktag

bei einer von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft

zu bezeichnenden Stelle abzugeben.

(2) Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben

als Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen

des § 7 des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die

ausgefüllten Flugberichte mit den dazugehörigen

Luftfrachtmanifesten entgegenzunehmen, auf

Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und

innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzusenden.

(3) Die Flughafenbetriebsgesellschaften bzw. die

Luftbeförderungsunternehmen haben die Möglichkeit,

an Stelle der Flugberichte bzw. Luftfrachtmanifeste

die geforderten Daten mittels

Datenträger zu übermitteln.

§ 7. (1) Die Formblätter der Erhebungen

gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen

jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden

Monates an das Österreichische Statistische

Zentralamt einzusenden.

(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß

§ 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal

jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar

an dieses einzusenden.

(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3

maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung,

BGBl. Nr. 71/1972, außer Kraft.

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