538. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes,
BGBl. Nr. 126/1958, des § 17
Abs. 2 des Kriegs-und Verfolgungssachschädengesetzes,
BGBl. Nr. 127/1958, des § 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes betreffend die Erweiterung
des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden-
und des Kriegs-und Verfolgungssachschädengesetzes,
BGBl. Nr. 176/1962, des § 17 des Umsiedler-
und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 177/1962, und des § 35 des Entschädigungsgesetzes
ČSSR, BGBl. Nr. 452/1975, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen, BGBl. Nr. 202/1959, mit der die
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
erlassen wird, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 302/1962 wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet
in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden
und durch je ein Mitglied der ersten
und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des
Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer."
2. § 3 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission
hat bei Wahrung der Unabhängigkeit
der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission
nach Tunlichkeit Vorsorge zu
treffen, daß bei Entscheidungen über Ansuchen
um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß
§ 11 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,
gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches
des Besatzungsschäden- und des Kriegs-
und Verfolgungssachschädengesetzes und gemäß
§ 12 des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes
einheitlich vorgegangen wird."
3. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Geschäftsstücke sind von der Geschäftsstelle
mit einem Aktenzeichen zu versehen,
das aus der Kurzbezeichnung der Bundesentschädigungskommission
und einem Hinweis auf
den Gegenstand des jeweiligen Geschäftsstückes
besteht. Dem Aktenzeichen sind die laufenden
Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen.
Sind mehrere Senate bestimmt worden,
so sind dem Aktenzeichen weiters die den Senaten
zugewiesenen Zahlen voranzusetzen."
4. § 17 hat zu lauten:"
§ 17. Das Bundesministerium für Finanzen
hat für den Personal- und Sachaufwand der
Bundesentschädigungskommission vorzusorgen."
5. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Die Vergütungen gemäß § 24 des
Besatzungsschädengesetzes an die Richter und an
die Mitglieder der ersten und zweiten Gruppe
sind auf Grund der Monatsberichte der Senatsvorsitzenden,
welche mit Abschriften der Entscheidungen
zu belegen sind, vom Bundesministerium
für Finanzen anzuweisen. Bei
Außensenaten der Bundesentschädigungskommission
erfolgt die Anweisung durch die jeweilige
Finanzlandesdirektion, an deren Sitz sie gebildet
wurden."