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538_1975 AT

538. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958, des § 17

Abs. 2 des Kriegs-und Verfolgungssachschädengesetzes,

BGBl. Nr. 127/1958, des § 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes betreffend die Erweiterung

des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden-

und des Kriegs-und Verfolgungssachschädengesetzes,

BGBl. Nr. 176/1962, des § 17 des Umsiedler-

und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 177/1962, und des § 35 des Entschädigungsgesetzes

ČSSR, BGBl. Nr. 452/1975, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen, BGBl. Nr. 202/1959, mit der die

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

erlassen wird, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 302/1962 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet

in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden

und durch je ein Mitglied der ersten

und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des

Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer."

2. § 3 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission

hat bei Wahrung der Unabhängigkeit

der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission

nach Tunlichkeit Vorsorge zu

treffen, daß bei Entscheidungen über Ansuchen

um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß

§ 11 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,

gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches

des Besatzungsschäden- und des Kriegs-

und Verfolgungssachschädengesetzes und gemäß

§ 12 des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes

einheitlich vorgegangen wird."

3. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Geschäftsstücke sind von der Geschäftsstelle

mit einem Aktenzeichen zu versehen,

das aus der Kurzbezeichnung der Bundesentschädigungskommission

und einem Hinweis auf

den Gegenstand des jeweiligen Geschäftsstückes

besteht. Dem Aktenzeichen sind die laufenden

Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen.

Sind mehrere Senate bestimmt worden,

so sind dem Aktenzeichen weiters die den Senaten

zugewiesenen Zahlen voranzusetzen."

4. § 17 hat zu lauten:"

§ 17. Das Bundesministerium für Finanzen

hat für den Personal- und Sachaufwand der

Bundesentschädigungskommission vorzusorgen."

5. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Die Vergütungen gemäß § 24 des

Besatzungsschädengesetzes an die Richter und an

die Mitglieder der ersten und zweiten Gruppe

sind auf Grund der Monatsberichte der Senatsvorsitzenden,

welche mit Abschriften der Entscheidungen

zu belegen sind, vom Bundesministerium

für Finanzen anzuweisen. Bei

Außensenaten der Bundesentschädigungskommission

erfolgt die Anweisung durch die jeweilige

Finanzlandesdirektion, an deren Sitz sie gebildet

wurden."

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