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538_1974 AT

538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens sowie die Erklärungen der Republik

Österreich zu Art. 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii des Übereinkommens werden genehmigt

2. Das Übereinkommen samt Erklärungen der Republik Österreich ist im Sinne des Art. 50

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

IN ÜBEREINSTIMMUNG

mit der am 4. Dezember 1954

von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen angenommenen

Resolution 896 (IX)

und

IN DER ERWÄGUNG, daß

es wünschenswert ist, die

Staatenlosigkeit durch ein internationales

Abkommen zu vermindern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

(1) Jeder Vertragsstaat verleiht

einer in seinem Hoheitsgebiet

geborenen Person, die sonst

staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit.

Diese Staatsangehörigkeit

wird verliehen

a) bei der Geburt kraft Gesetzes

oder

b) auf Grund eines vom Betroffenen

oder in seinem

Namen nach der vom

innerstaatlichen Recht

vorgeschriebenen Weise

bei der zuständigen Be-

hörde eingebrachten Antrages.

Vorbehaltlich des

Absatzes 2 darf der Antrag

nicht abgewiesen werden.

Ein Vertragsstaat, dessen Recht

die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit

nach Buchstabe b

dieses Absatzes vorsieht, kann

auch seine Staatsangehörigkeit

kraft Gesetzes in dem Alter und

unter den Voraussetzungen verleihen,

die durch das innerstaatliche

Recht vorgeschrieben werden.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit

nach Absatz 1

lit. b von einer oder mehreren

der folgenden Voraussetzungen

abhängig machen

a) Der Antrag wird innerhalb

einer vom Vertragsstaat

festgesetzten Frist

eingebracht, die spätestens

mit dem vollendeten

18. Lebensjahr beginnt

und frühestens mit dem

vollendeten 21. Lebensjahr

endet, wobei jedoch der

Betroffene mindestens

über ein Jahr verfügen

können muß, um den Antrag

selbst zu stellen, ohne

daß er hiezu einer besonderen

Genehmigung bedarf;

b) der Betroffene hat während

einer vom Vertragsstaat

festgesetzten Zeitdauer,

welche die fünf der

Einbringung des Antrages

unmittelbar vorangehenden

Jahre und insgesamt

zehn Jahre nicht übersteigt,

im Hoheitsgebiet

dieses Staates seinen gewöhnlichen

Aufenthalt;

c) der Betroffene ist weder

wegen einer strafbaren

Handlung gegen die

nationale Sicherheit schuldig

erkannt noch wegen

einer gemeinen Straftat zu

einer Freiheitsstrafe von

mindestens fünf Jahren

verurteilt worden;

d) der Betroffene ist immer

staatenlos gewesen.

(3) Ungeachtet der Absätze 1

lit. b und 2 erwirbt ein im

Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates

geborenes eheliches Kind,

dessen Mutter die Staatsangehörigkeit

dieses Staates besitzt,

bei seiner Geburt diese Staatsangehörigkeit,

sofern es sonst

staatenlos wäre.

(4) Hat eine Person die Staatsangehörigkeit

des Vertragsstaates,

in dessen Hoheitsgebiet

sie geboren ist, nicht erwerben

können, weil sie die Altersgrenze

für die Einbringung ihres

Antrages überschritten oder die

geforderten Aufenthaltsvoraussetzungen

nicht erfüllt hat, so

verleiht ihr ein Vertragsstaat

seine Staatsangehörigkeit, wenn

sie sonst staatenlos wäre und

wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt

ein Elternteil die Staatsangehörigkeit

dieses Staates besessen

hat. Besaßen die Eltern

zum Zeitpunkt der Geburt des

Betroffenen nicht die gleiche

Staatsangehörigkeit, so wird die

Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit

der Person nach der

des Vaters oder der Mutter

richtet, nach dem innerstaatlichen

Recht des Vertragsstaates,

dessen Staatsangehörigkeit angestrebt

wird, beurteilt. Ist zur

Erlangung dieser Staatsangehörigkeit

ein Antrag erforderlich,

so ist er vom Antragsteller

oder in seinem Namen nach der

vom innerstaatlichen Recht des

betreffenden Staates vorgeschriebenen

Weise bei der zuständigen

Behörde einzubringen. Vorbehaltlich

des Absatzes 5 darf

dieser Antrag nicht abgewiesen

werden.

(5) Der Vertragsstaat kann die

Verleihung seiner Staatsangehörigkeit

nach Absatz 4 von

einer oder mehreren der folgenden

Voraussetzungen abhängig

machen

a) Der Antrag wird eingebracht,

bevor der Antragsteller

ein vom Vertragsstaat

festgesetztes, 23 Jahre

nicht unterschreitendes

Alter vollendet hat;

b) der Betroffene hat während

einer vom Vertragsstaat

festgesetzten, drei

Jahre nicht übersteigenden

Zeitdauer unmittelbar vor

Einbringung des Antrages

im Hoheitsgebiet dieses

Staates seinen gewöhnlichen

Aufenthalt;

c) der Betroffene ist immer

staatenlos gewesen.

Artikel 2

Bis zum Beweis des Gegenteils

gilt ein im Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaates aufgefundener

Findling als in diesem

Hoheitsgebiet geboren und von

Eltern abstammend, welche die

Staatsangehörigkeit dieses Staates

besitzen.

Artikel 3

Zur Festsetzung der Pflichten

des Vertragsstaates nach diesem

Übereinkommen gilt die Geburt

auf einem Schiff oder in einem

Luftfahrzeug als im Hoheitsgebiet

des Staates eingetreten,

dessen Flagge das Schiff führt

oder in dem das Luftfahrzeug

registriert ist.

Artikel 4

(1) Sofern ein Elternteil einer

nicht im Hoheitsgebiet eines

Vertragsstaates geborenen Person

zur Zeit ihrer Geburt

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

war, verleiht dieser

Vertragsstaat der Person seine

Staatsangehörigkeit, wenn sie

sonst staatenlos wäre. Besaßen

die Eltern zum Zeitpunkt der

Geburt des Betroffenen nicht die

gleiche Staatsangehörigkeit, so

wird die Frage, ob sich die

Staatsangehörigkeit der Person

nach der des Vaters oder der

Mutter richtet, nach dem innerstaatlichen

Recht des Vertragsstaates,

dessen Staatsangehörigkeit

angestrebt wird, beurteilt.

Die Staatsangehörigkeit nach

diesem Absatz wird verliehen

a) kraft Gesetzes bei der Geburt

oder

b) auf Grund eines vom Betroffenen

oder in seinem

Namen nach dem innerstaatlichen

Recht bei der

zuständigen Behörde eingebrachten

Antrages. Vorbehaltlich

des Absatzes 2

darf der Antrag nicht abgewiesen

werden.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit

nach Absatz 1 von

einer oder mehreren der folgenden

Voraussetzungen abhängig

machen

a) der Antrag wird eingebracht,

bevor der Antragsteller

ein vom Vertragsstaat

festgesetztes, 23 Jahre

nicht unterschreitendes

Alter vollendet hat;

b) der Betroffene hat während

einer vom Vertragsstaat

festgesetzten, drei

Jahre nicht übersteigenden

Zeitdauer unmittelbar vor

Einbringung des Antrages

im Hoheitsgebiet dieses

Staates seinen gewöhnlichen

Aufenthalt;

c) der Betroffene ist nicht

einer strafbaren Handlung

gegen die nationale Sicherheit

schuldig erkannt worden;

d) der Betroffene ist immer

staatenlos gewesen.

Artikel 5

(1) Zieht nach dem Recht

eines Vertragsstaates eine Änderung

des Personenstandes, wie

Eheschließung, Auflösung der

Ehe, Legitimation, Anerkennung

oder Annahme an Kindes Statt,

den Verlust der Staatsangehörigkeit

nach sich, so ist Voraussetzung

für diesen Verlust der

Besitz oder der Erwerb einer

anderen Staatsangehörigkeit.

(2) Verliert nach dem Recht

eines Vertragsstaates ein uneheliches

Kind auf Grund einer Anerkennung

der Abstammung die

Staatsangehörigkeit dieses Staates,

so ist ihm Gelegenheit zu

geben, sie auf Grund eines

schriftlichen Antrages bei der

zuständigen Behörde wiederzuerlangen;

die für den Antrag

geltenden Erfordernisse dürfen

nicht strenger sein als die im

Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten.

Artikel 6

Sieht das Recht eines Vertragsstaates

den Verlust der

Staatsangehörigkeit des Ehegatten

oder der Kinder einer Person

als Folge des Verlustes oder

der Entziehung der Staatsangehörigkeit

derselben vor, so tritt

der Verlust nur ein, wenn diese

eine andere Staatsangehörigkeit

besitzen oder erwerben.

Artikel 7

(1) a) Gestattet das Recht

eines Vertragsstaates den

Verzicht auf die Staatsangehörigkeit,

so zieht dieser

Verzicht nur dann den

Verlust der Staatsangehörigkeit

nach sich, wenn

der Betroffene eine andere

Staatsangehörigkeit besitzt

oder erwirbt.

b) Die Bestimmung des Buchstaben

a ist nicht anzuwenden,

wenn sie mit den

Grundsätzen unvereinbar

wäre, die in den Artikeln

13 und 14 der am

10. Dezember 1948 von

der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

angenommenen Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte

enthalten sind.

(2) Ein Staatsangehöriger eines

Vertragsstaates, der in einem

fremden Land die Einbürgerung

anstrebt, verliert seine Staatsangehörigkeit

nur dann, wenn

er die Staatsangehörigkeit dieses

fremden Landes erwirbt oder

die Zusicherung des Erwerbes

erhalten hat.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze 4 und 5

verliert ein Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates weder auf

Grund der Tatsache, daß er das

Land verläßt, seinen Aufenthalt

im Ausland hat oder der Registrierungspflicht

nicht nachkommt,

noch aus irgendeinem

ähnlichen Grund seine Staatsangehörigkeit,

wenn er dadurch

staatenlos wird.

(4) Einer eingebürgerten Person

kann auf Grund eines Auslandsaufenthaltes,

dessen vom

Vertragsstaat festgesetzte Mindestdauer

sieben aufeinanderfolgende

Jahre nicht übersteigen

darf, ihre Staatsangehörigkeit

entzogen werden, sofern sie

nicht der zuständigen Behörde

ihre Absicht mitteilt, die Staatsangehörigkeit

beizubehalten.

(5) Sind Staatsangehörige eines

Vertragsstaates außerhalb seines

Hoheitsgebietes geboren worden,

so kann das Recht dieses

Staates die Beibehaltung ihrer

Staatsangehörigkeit nach Ablauf

eines Jahres ab Erreichung der

Volljährigkeit vom Aufenthalt

im Vertragsstaat zu diesem Zeitpunkt

oder von der Registrierung

bei der zuständigen Behörde

abhängig machen.

(6) Mit Ausnahme der in diesem

Artikel vorgesehenen Fälle

verliert niemand die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaates,

wenn er dadurch staatenloswürde,

selbst wenn dieser Verlust

durch keine andere Bestimmung

dieses Übereinkommens

ausdrücklich verboten ist.

Artikel 8

(1) Kein Vertragsstaat entzieht

einer Person seine Staatsangehörigkeit,

wenn diese Entziehung

sie staatenlos macht.

(2) Ungeachtet der Bestimmung

des Absatzes 1 kann einer

Person die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaates entzogen

werden

a) in den Fällen, in denen

es nach Artikel 7 Absatz 4

und 5 zulässig ist, daß eine

Person ihre Staatsangehörigkeit

verliert;

b) wenn die Staatsangehörigkeit

durch eine unrichtige

Erklärung oder eine betrügerische

Handlung erworben

worden ist.

(3) Ungeachtet der Bestimmung

des Absatzes 1 kann sich

jeder Vertragsstaat das Recht

vorbehalten, einer Person seine

Staatsangehörigkeit zu entziehen,

sofern er zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung, der Ratifikation

oder des Beitrittes den

Vorbehalt dieses Rechtes aus

einem oder mehreren der folgenden

Gründe, die das innerstaatliche

Recht zu diesem Zeitpunkt

vorsieht, anmeldet

a) daß die Person im Widerspruch

zu ihrer Treuepflicht

gegenüber dem

Vertragsstaat

i) unter Mißachtung

eines ausdrücklichen

Verbotes des Vertragsstaates

einem

anderen Staat Dienste

geleistet oder solche

Dienstleistungen fortgesetzt

oder von

einem anderen Staat

Vergütungen bezogen

oder den Bezug solcher

Vergütungen

fortgesetzt hat, oder

ii) ein den lebenswichtigen

Interessen des

Vertragsstaates in

schwerwiegender Weise

abträgliches Verhalten

an den Tag gelegt

hat;

b) daß die Person einen

Treueeid oder eine formelle

Treueerklärung gegenüber

einem anderen

Staat abgegeben oder mit

deutlichen Anzeichen ihre

Entschlossenheit bekundet

hat, dem Vertragsstaat die

Treue aufzukündigen.

(4) Jeder Vertragsstaat übt das

ihm nach Absatz 2 und 3 eingeräumte

Recht, einer Person

seine Staatsangehörigkeit zu ent-

ziehen, nur in Übereinstimmung

mit den rechtlichen Bestimmungen

aus, die dem Betroffenen

das Recht geben, alle Verteidigungsmittel

vor einem Gericht

oder einem anderen unabhängigen

Organ geltend zu machen.

Artikel 9

Kein Vertragsstaat entzieht

einer Person oder Gruppe von

Personen aus rassischen, ethnischen,

religiösen oder politischen

Gründen seine Staatsangehörigkeit.

Artikel 10

(1) Alle zwischen Vertragsstaaten

geschlossenen Verträge

über Gebietsabtretung haben

Bestimmungen zu enthalten, die

sicherstellen, daß infolge der

Abtretung niemand staatenlos

wird. Jeder Vertragsstaat wird

sich nach Kräften dafür einsetzen,

daß alle derartigen von ihm

mit einem an diesem Übereinkommen

nicht beteiligten Staat

abgeschlossenen Verträge solche

Bestimmungen enthalten.

(2) In Ermangelung solcher Bestimmungen

verleiht ein Vertragsstaat,

dem Gebiete abgetreten

werden oder der auf

andere Weise Gebiete erwirbt,

seine Staatsangehörigkeit den

Personen, die andernfalls infolge

der Abtretung oder des Erwerbes

staatenlos würden.

Artikel 11

Nach Hinterlegung der sechsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

werden die Vertragsstaaten

so bald wie möglich

die Errichtung eines Organes im

Rahmen der Vereinten Nationen

fordern, an das sich Personen,

die sich auf dieses Übereinkommen

berufen, zur Prüfung ihres

Anspruches und um Unterstützung

bei dessen Einbringung

bei der zuständigen Behörde

wenden können.

Artikel 12

(1) Hinsichtlich eines Vertragsstaates,

der seine Staatsange-

hörigkeit nicht nach Artikel 1,

Absatz 1 oder Artikel 4 bei der

Geburt kraft Gesetzes verleiht,

gilt je nach dem Falle Artikel 1

Absatz 1 oder Artikel 4 sowohl

für Personen, die vor, als auch

für solche, die nach dem Inkrafttreten

des Übereinkommens

geboren worden sind.

(2) Artikel 1 Absatz 4 gilt sowohl

für Personen, die vor, als

auch für solche, die nach seinem

Inkrafttreten geboren worden

sind.

(3) Artikel 2 gilt nur für die

im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates

nach dem Inkrafttreten

des Übereinkommens für diesen

Staat aufgefundenen Findlinge.

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens stehen der

Anwendung von für die Verminderung

der Staatenlosigkeit

günstigeren Bestimmungen nicht

entgegen, die im gegenwärtigen

oder zukünftig geltenden Recht

eines Vertragsstaates oder in

einem anderen gegenwärtig

oder zukünftig in Geltung

stehenden Übereinkommen,

Vertrag oder Abkommen zwischen

zwei oder mehreren Vertragsstaaten

enthalten sein

mögen.

Artikel 14

Jede Streitigkeit zwischen den

Vertragsstaaten über die Auslegung

oder die Anwendung

dieses Übereinkommens, die

durch andere Mittel nicht beigelegt

werden kann, ist auf Verlangen

einer der an dem Streitfall

beteiligten Parteien dem

Internationalen Gerichtshof zu

unterbreiten.

Artikel 15

(1) Dieses Übereinkommen

gilt für alle sich nicht selbst

regierenden Gebiete, Treuhandgebiete,

Kolonien und andere

nicht zum Mutterlande gehöri-

gen Gebiete, für deren internationale

Beziehungen ein Vertragsstaat

verantwortlich ist;

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 2 hat der betreffende

Vertragsstaat zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung, der

Ratifikation oder des Beitritts

das nicht zum Mutterlande gehörige

Gebiet oder die nicht

zum Mutterlande gehörigen Gebiete

bekanntzugeben, für die

das Übereinkommen auf Grund

der Unterzeichnung, der Ratifikation

oder des Beitritts ohne

weiteres Gültigkeit hat.

(2) In allen Fällen, in denen

ein nicht zum Mutterlande gehöriges

Gebiet hinsichtlich der

Staatsangehörigkeit nicht als

Einheit mit dem Mutterlande

angesehen wird, sowie in allen

Fällen, in denen nach den verfassungsrechtlichen

Gesetzen

oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates

oder des nicht zum

Mutterlande gehörigen Gebietes

zur Anwendung des Übereinkommens

auf dieses Gebiet die

vorherige Zustimmung des nicht

zum Mutterlande gehörigen Gebietes

erforderlich ist, hat sich

der Vertragsstaat zu bemühen,

die erforderliche Zustimmung

des nicht zum Mutterlande gehörigen

Gebietes innerhalb einer

Frist von zwölf Monaten ab

Unterzeichnung des Übereinkommens

durch den betreffenden

Vertragsstaat zu erwirken

und dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen anzuzeigen,

sobald diese Zustimmung erlangt

worden ist. Dieses Übereinkommen

gilt für das in einer

solchen Anzeige angeführte Gebiet

oder die dort angeführten

Gebiete ab dem Zeitpunkt des

Erhaltes der Anzeige durch den

Generalsekretär.

(3) Nach Ablauf der im Absatz

2 angeführten Frist von

zwölf Monaten geben die Vertragsstaaten

dem Generalsekretär

Kenntnis von den Ergebnissen

der Beratung mit den

nicht zum Mutterlande gehörigen

Gebieten, für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich

sind und deren Zu-

stimmung zur Anwendung dieses

Übereinkommens- nicht erteilt

worden ist.

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen

liegt vom 30. August 1961 bis

zum 31. Mai 1962 am Sitz der

Vereinten Nationen zur Unterzeichnung

auf.

(2) Dieses Übereinkommen

liegt zur Unterzeichnung auf für

a) jeden Mitgliedsstaat der

Vereinten Nationen;

b) jeden anderen zur Teilnahme

an der Konferenz

der Vereinten Nationen

über die Beseitigung oder

Verminderung künftiger

Staatenlosigkeit eingeladenen

Staat;

c) jeden Staat, an den von

der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

eine Einladung zur Unterzeichnung

oder zum Beitritt

gerichtet wird.

(3) Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifizierung; die

Ratifikationsurkunden sind

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

(4) Dieses Übereinkommen

steht den im Absatz 2 angeführten

Staaten zum Beitritt

offen. Der Beitritt geschieht

durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel. 17

(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung,

der Ratifizierung

oder des Beitrittes kann jeder

Staat zu den Artikeln 11, 14

oder 15 einen Vorbehalt anmelden.

(2) Andere Vorbehalte zu diesem

Übereinkommen sind nicht

zulässig.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen

tritt zwei Jahre nach der Hin-

terlegung der sechsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen nach Hinterlegung

der sechsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

dieses Übereinkommens ratifiziert

oder ihm beitritt, tritt es

am 90. Tage nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde öder zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses

Übereinkommens nach den Bestimmungen

des Absatzes 1 in

Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt

der spätere ist.

Artikel 19

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird für

den betreffenden Vertragsstaat

ein Jahr nach ihrem Empfang

durch den Generalsekretär wirksam.

(2) In Fällen, in denen dieses

Übereinkommen nach den Bestimmungen

des Artikels 15 für

ein nicht zum Mutterlande gehöriges

Gebiet eines Vertragsstaates

Geltung erlangt hat,

kann dieser Staat in der Folge

mit Zustimmung des betreffenden

Gebietes den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

jederzeit davon verständigen,

daß dieses Übereinkommen mit

ausschließlicher Wirksamkeit für

das betreffende Gebiet gekündigt

wird. Die Kündigung wird

ein Jahr nach ihrem Empfang

durch den Generalsekretär

wirksam, und dieser benachrichtigt

alle anderen Vertragsstaaten

von der Verständigung

und dem Zeitpunkt ihres Empfanges.

Artikel 20

(1) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen verständigt

alle Mitgliedsstaaten der Vereinten

Nationen sowie die im

Artikel 16 genannten NichtMitgliedsstaaten

von

a) Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritten

nach Artikel 16;

b) Vorbehalten nach Artikel

17;

c) dem Zeitpunkt, zu dem

dieses Übereinkommen

nach Artikel 18 in Kraft

tritt;

d) Kündigungen nach Artikel

19.

(2) Spätestens nach Hinterlegung

der sechsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde befaßt

der Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Generalversammlung

mit der Frage

der im Artikel 11 vorgesehenen

Errichtung des darin genannten

Organs.

Artikel 21

Dieses Übereinkommen wird

vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen zum Zeitpunkt

seines Inkrafttretens registriert.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU New

York, am 30. August 1961, in

einer Ausfertigung, deren chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich

ist, die im Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt wird und

von der durch den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen sowie den im Artikel

16 angeführten Nicht-Mitgliedsstaaten

beglaubigte Abschriften

zugestellt werden.

Erklärungen der Republik

Österreich

Erklärungen zu Artikel 8,

Absatz 3, lit. a, Punkte i

und ii

Österreich erklärt, sich das

Recht vorzubehalten, einer Person

seine Staatsbürgerschaft zu

entziehen, die freiwillig in den

Militärdienst eines fremden

Staates eintritt.

(Paragraph 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965.)

Österreich erklärt, sich das

Recht vorzubehalten, einer Person

seine Staatsbürgerschaft zu

entziehen, die im Dienst eines

fremden Staates steht, wenn sie

durch ihr Verhalten die Interessen

oder das Ansehen der

Republik Österreich erheblich

schädigt.

(Paragraph 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965.)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für

Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 22. September 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 am 13. Dezember 1975 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt

Australien, Irland, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland (einschließlich Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda,

Britisch Guyana, Britisch Honduras, Britisches Protektorat der Salomon-Inseln, Cayman-Inseln,

Kanal-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada,

Hongkong, Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent,

Seychellen, Swasiland, Turks- und Caicos-Inseln und Jungfern-Inseln, jedoch ausgenommen Aden,

Protektorat Südarabien, Brunei, Südrhodesien und Tonga).

Irland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben

„Gemäß den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Irland

das Recht vor, einem eingebürgerten irischen Bürger seine Bürgerrechte auf Grund des Abschnittes

19 (1) (b) des Irischen Staatsangehörigen- und Bürgerschaftsgesetzes 1956 aus den im vorgenannten

Absatz angeführten Gründen zu entziehen."

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde die in Art. 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii vorgesehenen Vorbehalte

erklärt.

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