538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens sowie die Erklärungen der Republik
Österreich zu Art. 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii des Übereinkommens werden genehmigt
2. Das Übereinkommen samt Erklärungen der Republik Österreich ist im Sinne des Art. 50
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
IN ÜBEREINSTIMMUNG
mit der am 4. Dezember 1954
von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen angenommenen
Resolution 896 (IX)
und
IN DER ERWÄGUNG, daß
es wünschenswert ist, die
Staatenlosigkeit durch ein internationales
Abkommen zu vermindern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
(1) Jeder Vertragsstaat verleiht
einer in seinem Hoheitsgebiet
geborenen Person, die sonst
staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit.
Diese Staatsangehörigkeit
wird verliehen
a) bei der Geburt kraft Gesetzes
oder
b) auf Grund eines vom Betroffenen
oder in seinem
Namen nach der vom
innerstaatlichen Recht
vorgeschriebenen Weise
bei der zuständigen Be-
hörde eingebrachten Antrages.
Vorbehaltlich des
Absatzes 2 darf der Antrag
nicht abgewiesen werden.
Ein Vertragsstaat, dessen Recht
die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit
nach Buchstabe b
dieses Absatzes vorsieht, kann
auch seine Staatsangehörigkeit
kraft Gesetzes in dem Alter und
unter den Voraussetzungen verleihen,
die durch das innerstaatliche
Recht vorgeschrieben werden.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit
nach Absatz 1
lit. b von einer oder mehreren
der folgenden Voraussetzungen
abhängig machen
a) Der Antrag wird innerhalb
einer vom Vertragsstaat
festgesetzten Frist
eingebracht, die spätestens
mit dem vollendeten
18. Lebensjahr beginnt
und frühestens mit dem
vollendeten 21. Lebensjahr
endet, wobei jedoch der
Betroffene mindestens
über ein Jahr verfügen
können muß, um den Antrag
selbst zu stellen, ohne
daß er hiezu einer besonderen
Genehmigung bedarf;
b) der Betroffene hat während
einer vom Vertragsstaat
festgesetzten Zeitdauer,
welche die fünf der
Einbringung des Antrages
unmittelbar vorangehenden
Jahre und insgesamt
zehn Jahre nicht übersteigt,
im Hoheitsgebiet
dieses Staates seinen gewöhnlichen
Aufenthalt;
c) der Betroffene ist weder
wegen einer strafbaren
Handlung gegen die
nationale Sicherheit schuldig
erkannt noch wegen
einer gemeinen Straftat zu
einer Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren
verurteilt worden;
d) der Betroffene ist immer
staatenlos gewesen.
(3) Ungeachtet der Absätze 1
lit. b und 2 erwirbt ein im
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
geborenes eheliches Kind,
dessen Mutter die Staatsangehörigkeit
dieses Staates besitzt,
bei seiner Geburt diese Staatsangehörigkeit,
sofern es sonst
staatenlos wäre.
(4) Hat eine Person die Staatsangehörigkeit
des Vertragsstaates,
in dessen Hoheitsgebiet
sie geboren ist, nicht erwerben
können, weil sie die Altersgrenze
für die Einbringung ihres
Antrages überschritten oder die
geforderten Aufenthaltsvoraussetzungen
nicht erfüllt hat, so
verleiht ihr ein Vertragsstaat
seine Staatsangehörigkeit, wenn
sie sonst staatenlos wäre und
wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt
ein Elternteil die Staatsangehörigkeit
dieses Staates besessen
hat. Besaßen die Eltern
zum Zeitpunkt der Geburt des
Betroffenen nicht die gleiche
Staatsangehörigkeit, so wird die
Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit
der Person nach der
des Vaters oder der Mutter
richtet, nach dem innerstaatlichen
Recht des Vertragsstaates,
dessen Staatsangehörigkeit angestrebt
wird, beurteilt. Ist zur
Erlangung dieser Staatsangehörigkeit
ein Antrag erforderlich,
so ist er vom Antragsteller
oder in seinem Namen nach der
vom innerstaatlichen Recht des
betreffenden Staates vorgeschriebenen
Weise bei der zuständigen
Behörde einzubringen. Vorbehaltlich
des Absatzes 5 darf
dieser Antrag nicht abgewiesen
werden.
(5) Der Vertragsstaat kann die
Verleihung seiner Staatsangehörigkeit
nach Absatz 4 von
einer oder mehreren der folgenden
Voraussetzungen abhängig
machen
a) Der Antrag wird eingebracht,
bevor der Antragsteller
ein vom Vertragsstaat
festgesetztes, 23 Jahre
nicht unterschreitendes
Alter vollendet hat;
b) der Betroffene hat während
einer vom Vertragsstaat
festgesetzten, drei
Jahre nicht übersteigenden
Zeitdauer unmittelbar vor
Einbringung des Antrages
im Hoheitsgebiet dieses
Staates seinen gewöhnlichen
Aufenthalt;
c) der Betroffene ist immer
staatenlos gewesen.
Artikel 2
Bis zum Beweis des Gegenteils
gilt ein im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates aufgefundener
Findling als in diesem
Hoheitsgebiet geboren und von
Eltern abstammend, welche die
Staatsangehörigkeit dieses Staates
besitzen.
Artikel 3
Zur Festsetzung der Pflichten
des Vertragsstaates nach diesem
Übereinkommen gilt die Geburt
auf einem Schiff oder in einem
Luftfahrzeug als im Hoheitsgebiet
des Staates eingetreten,
dessen Flagge das Schiff führt
oder in dem das Luftfahrzeug
registriert ist.
Artikel 4
(1) Sofern ein Elternteil einer
nicht im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates geborenen Person
zur Zeit ihrer Geburt
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
war, verleiht dieser
Vertragsstaat der Person seine
Staatsangehörigkeit, wenn sie
sonst staatenlos wäre. Besaßen
die Eltern zum Zeitpunkt der
Geburt des Betroffenen nicht die
gleiche Staatsangehörigkeit, so
wird die Frage, ob sich die
Staatsangehörigkeit der Person
nach der des Vaters oder der
Mutter richtet, nach dem innerstaatlichen
Recht des Vertragsstaates,
dessen Staatsangehörigkeit
angestrebt wird, beurteilt.
Die Staatsangehörigkeit nach
diesem Absatz wird verliehen
a) kraft Gesetzes bei der Geburt
oder
b) auf Grund eines vom Betroffenen
oder in seinem
Namen nach dem innerstaatlichen
Recht bei der
zuständigen Behörde eingebrachten
Antrages. Vorbehaltlich
des Absatzes 2
darf der Antrag nicht abgewiesen
werden.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit
nach Absatz 1 von
einer oder mehreren der folgenden
Voraussetzungen abhängig
machen
a) der Antrag wird eingebracht,
bevor der Antragsteller
ein vom Vertragsstaat
festgesetztes, 23 Jahre
nicht unterschreitendes
Alter vollendet hat;
b) der Betroffene hat während
einer vom Vertragsstaat
festgesetzten, drei
Jahre nicht übersteigenden
Zeitdauer unmittelbar vor
Einbringung des Antrages
im Hoheitsgebiet dieses
Staates seinen gewöhnlichen
Aufenthalt;
c) der Betroffene ist nicht
einer strafbaren Handlung
gegen die nationale Sicherheit
schuldig erkannt worden;
d) der Betroffene ist immer
staatenlos gewesen.
Artikel 5
(1) Zieht nach dem Recht
eines Vertragsstaates eine Änderung
des Personenstandes, wie
Eheschließung, Auflösung der
Ehe, Legitimation, Anerkennung
oder Annahme an Kindes Statt,
den Verlust der Staatsangehörigkeit
nach sich, so ist Voraussetzung
für diesen Verlust der
Besitz oder der Erwerb einer
anderen Staatsangehörigkeit.
(2) Verliert nach dem Recht
eines Vertragsstaates ein uneheliches
Kind auf Grund einer Anerkennung
der Abstammung die
Staatsangehörigkeit dieses Staates,
so ist ihm Gelegenheit zu
geben, sie auf Grund eines
schriftlichen Antrages bei der
zuständigen Behörde wiederzuerlangen;
die für den Antrag
geltenden Erfordernisse dürfen
nicht strenger sein als die im
Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten.
Artikel 6
Sieht das Recht eines Vertragsstaates
den Verlust der
Staatsangehörigkeit des Ehegatten
oder der Kinder einer Person
als Folge des Verlustes oder
der Entziehung der Staatsangehörigkeit
derselben vor, so tritt
der Verlust nur ein, wenn diese
eine andere Staatsangehörigkeit
besitzen oder erwerben.
Artikel 7
(1) a) Gestattet das Recht
eines Vertragsstaates den
Verzicht auf die Staatsangehörigkeit,
so zieht dieser
Verzicht nur dann den
Verlust der Staatsangehörigkeit
nach sich, wenn
der Betroffene eine andere
Staatsangehörigkeit besitzt
oder erwirbt.
b) Die Bestimmung des Buchstaben
a ist nicht anzuwenden,
wenn sie mit den
Grundsätzen unvereinbar
wäre, die in den Artikeln
13 und 14 der am
10. Dezember 1948 von
der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
angenommenen Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte
enthalten sind.
(2) Ein Staatsangehöriger eines
Vertragsstaates, der in einem
fremden Land die Einbürgerung
anstrebt, verliert seine Staatsangehörigkeit
nur dann, wenn
er die Staatsangehörigkeit dieses
fremden Landes erwirbt oder
die Zusicherung des Erwerbes
erhalten hat.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze 4 und 5
verliert ein Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates weder auf
Grund der Tatsache, daß er das
Land verläßt, seinen Aufenthalt
im Ausland hat oder der Registrierungspflicht
nicht nachkommt,
noch aus irgendeinem
ähnlichen Grund seine Staatsangehörigkeit,
wenn er dadurch
staatenlos wird.
(4) Einer eingebürgerten Person
kann auf Grund eines Auslandsaufenthaltes,
dessen vom
Vertragsstaat festgesetzte Mindestdauer
sieben aufeinanderfolgende
Jahre nicht übersteigen
darf, ihre Staatsangehörigkeit
entzogen werden, sofern sie
nicht der zuständigen Behörde
ihre Absicht mitteilt, die Staatsangehörigkeit
beizubehalten.
(5) Sind Staatsangehörige eines
Vertragsstaates außerhalb seines
Hoheitsgebietes geboren worden,
so kann das Recht dieses
Staates die Beibehaltung ihrer
Staatsangehörigkeit nach Ablauf
eines Jahres ab Erreichung der
Volljährigkeit vom Aufenthalt
im Vertragsstaat zu diesem Zeitpunkt
oder von der Registrierung
bei der zuständigen Behörde
abhängig machen.
(6) Mit Ausnahme der in diesem
Artikel vorgesehenen Fälle
verliert niemand die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaates,
wenn er dadurch staatenloswürde,
selbst wenn dieser Verlust
durch keine andere Bestimmung
dieses Übereinkommens
ausdrücklich verboten ist.
Artikel 8
(1) Kein Vertragsstaat entzieht
einer Person seine Staatsangehörigkeit,
wenn diese Entziehung
sie staatenlos macht.
(2) Ungeachtet der Bestimmung
des Absatzes 1 kann einer
Person die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaates entzogen
werden
a) in den Fällen, in denen
es nach Artikel 7 Absatz 4
und 5 zulässig ist, daß eine
Person ihre Staatsangehörigkeit
verliert;
b) wenn die Staatsangehörigkeit
durch eine unrichtige
Erklärung oder eine betrügerische
Handlung erworben
worden ist.
(3) Ungeachtet der Bestimmung
des Absatzes 1 kann sich
jeder Vertragsstaat das Recht
vorbehalten, einer Person seine
Staatsangehörigkeit zu entziehen,
sofern er zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung, der Ratifikation
oder des Beitrittes den
Vorbehalt dieses Rechtes aus
einem oder mehreren der folgenden
Gründe, die das innerstaatliche
Recht zu diesem Zeitpunkt
vorsieht, anmeldet
a) daß die Person im Widerspruch
zu ihrer Treuepflicht
gegenüber dem
Vertragsstaat
i) unter Mißachtung
eines ausdrücklichen
Verbotes des Vertragsstaates
einem
anderen Staat Dienste
geleistet oder solche
Dienstleistungen fortgesetzt
oder von
einem anderen Staat
Vergütungen bezogen
oder den Bezug solcher
Vergütungen
fortgesetzt hat, oder
ii) ein den lebenswichtigen
Interessen des
Vertragsstaates in
schwerwiegender Weise
abträgliches Verhalten
an den Tag gelegt
hat;
b) daß die Person einen
Treueeid oder eine formelle
Treueerklärung gegenüber
einem anderen
Staat abgegeben oder mit
deutlichen Anzeichen ihre
Entschlossenheit bekundet
hat, dem Vertragsstaat die
Treue aufzukündigen.
(4) Jeder Vertragsstaat übt das
ihm nach Absatz 2 und 3 eingeräumte
Recht, einer Person
seine Staatsangehörigkeit zu ent-
ziehen, nur in Übereinstimmung
mit den rechtlichen Bestimmungen
aus, die dem Betroffenen
das Recht geben, alle Verteidigungsmittel
vor einem Gericht
oder einem anderen unabhängigen
Organ geltend zu machen.
Artikel 9
Kein Vertragsstaat entzieht
einer Person oder Gruppe von
Personen aus rassischen, ethnischen,
religiösen oder politischen
Gründen seine Staatsangehörigkeit.
Artikel 10
(1) Alle zwischen Vertragsstaaten
geschlossenen Verträge
über Gebietsabtretung haben
Bestimmungen zu enthalten, die
sicherstellen, daß infolge der
Abtretung niemand staatenlos
wird. Jeder Vertragsstaat wird
sich nach Kräften dafür einsetzen,
daß alle derartigen von ihm
mit einem an diesem Übereinkommen
nicht beteiligten Staat
abgeschlossenen Verträge solche
Bestimmungen enthalten.
(2) In Ermangelung solcher Bestimmungen
verleiht ein Vertragsstaat,
dem Gebiete abgetreten
werden oder der auf
andere Weise Gebiete erwirbt,
seine Staatsangehörigkeit den
Personen, die andernfalls infolge
der Abtretung oder des Erwerbes
staatenlos würden.
Artikel 11
Nach Hinterlegung der sechsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
werden die Vertragsstaaten
so bald wie möglich
die Errichtung eines Organes im
Rahmen der Vereinten Nationen
fordern, an das sich Personen,
die sich auf dieses Übereinkommen
berufen, zur Prüfung ihres
Anspruches und um Unterstützung
bei dessen Einbringung
bei der zuständigen Behörde
wenden können.
Artikel 12
(1) Hinsichtlich eines Vertragsstaates,
der seine Staatsange-
hörigkeit nicht nach Artikel 1,
Absatz 1 oder Artikel 4 bei der
Geburt kraft Gesetzes verleiht,
gilt je nach dem Falle Artikel 1
Absatz 1 oder Artikel 4 sowohl
für Personen, die vor, als auch
für solche, die nach dem Inkrafttreten
des Übereinkommens
geboren worden sind.
(2) Artikel 1 Absatz 4 gilt sowohl
für Personen, die vor, als
auch für solche, die nach seinem
Inkrafttreten geboren worden
sind.
(3) Artikel 2 gilt nur für die
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
nach dem Inkrafttreten
des Übereinkommens für diesen
Staat aufgefundenen Findlinge.
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens stehen der
Anwendung von für die Verminderung
der Staatenlosigkeit
günstigeren Bestimmungen nicht
entgegen, die im gegenwärtigen
oder zukünftig geltenden Recht
eines Vertragsstaates oder in
einem anderen gegenwärtig
oder zukünftig in Geltung
stehenden Übereinkommen,
Vertrag oder Abkommen zwischen
zwei oder mehreren Vertragsstaaten
enthalten sein
mögen.
Artikel 14
Jede Streitigkeit zwischen den
Vertragsstaaten über die Auslegung
oder die Anwendung
dieses Übereinkommens, die
durch andere Mittel nicht beigelegt
werden kann, ist auf Verlangen
einer der an dem Streitfall
beteiligten Parteien dem
Internationalen Gerichtshof zu
unterbreiten.
Artikel 15
(1) Dieses Übereinkommen
gilt für alle sich nicht selbst
regierenden Gebiete, Treuhandgebiete,
Kolonien und andere
nicht zum Mutterlande gehöri-
gen Gebiete, für deren internationale
Beziehungen ein Vertragsstaat
verantwortlich ist;
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 2 hat der betreffende
Vertragsstaat zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung, der
Ratifikation oder des Beitritts
das nicht zum Mutterlande gehörige
Gebiet oder die nicht
zum Mutterlande gehörigen Gebiete
bekanntzugeben, für die
das Übereinkommen auf Grund
der Unterzeichnung, der Ratifikation
oder des Beitritts ohne
weiteres Gültigkeit hat.
(2) In allen Fällen, in denen
ein nicht zum Mutterlande gehöriges
Gebiet hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit nicht als
Einheit mit dem Mutterlande
angesehen wird, sowie in allen
Fällen, in denen nach den verfassungsrechtlichen
Gesetzen
oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates
oder des nicht zum
Mutterlande gehörigen Gebietes
zur Anwendung des Übereinkommens
auf dieses Gebiet die
vorherige Zustimmung des nicht
zum Mutterlande gehörigen Gebietes
erforderlich ist, hat sich
der Vertragsstaat zu bemühen,
die erforderliche Zustimmung
des nicht zum Mutterlande gehörigen
Gebietes innerhalb einer
Frist von zwölf Monaten ab
Unterzeichnung des Übereinkommens
durch den betreffenden
Vertragsstaat zu erwirken
und dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen anzuzeigen,
sobald diese Zustimmung erlangt
worden ist. Dieses Übereinkommen
gilt für das in einer
solchen Anzeige angeführte Gebiet
oder die dort angeführten
Gebiete ab dem Zeitpunkt des
Erhaltes der Anzeige durch den
Generalsekretär.
(3) Nach Ablauf der im Absatz
2 angeführten Frist von
zwölf Monaten geben die Vertragsstaaten
dem Generalsekretär
Kenntnis von den Ergebnissen
der Beratung mit den
nicht zum Mutterlande gehörigen
Gebieten, für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich
sind und deren Zu-
stimmung zur Anwendung dieses
Übereinkommens- nicht erteilt
worden ist.
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen
liegt vom 30. August 1961 bis
zum 31. Mai 1962 am Sitz der
Vereinten Nationen zur Unterzeichnung
auf.
(2) Dieses Übereinkommen
liegt zur Unterzeichnung auf für
a) jeden Mitgliedsstaat der
Vereinten Nationen;
b) jeden anderen zur Teilnahme
an der Konferenz
der Vereinten Nationen
über die Beseitigung oder
Verminderung künftiger
Staatenlosigkeit eingeladenen
Staat;
c) jeden Staat, an den von
der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
eine Einladung zur Unterzeichnung
oder zum Beitritt
gerichtet wird.
(3) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifizierung; die
Ratifikationsurkunden sind
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
(4) Dieses Übereinkommen
steht den im Absatz 2 angeführten
Staaten zum Beitritt
offen. Der Beitritt geschieht
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel. 17
(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung,
der Ratifizierung
oder des Beitrittes kann jeder
Staat zu den Artikeln 11, 14
oder 15 einen Vorbehalt anmelden.
(2) Andere Vorbehalte zu diesem
Übereinkommen sind nicht
zulässig.
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen
tritt zwei Jahre nach der Hin-
terlegung der sechsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen nach Hinterlegung
der sechsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
dieses Übereinkommens ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt es
am 90. Tage nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde öder zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens nach den Bestimmungen
des Absatzes 1 in
Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt
der spätere ist.
Artikel 19
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird für
den betreffenden Vertragsstaat
ein Jahr nach ihrem Empfang
durch den Generalsekretär wirksam.
(2) In Fällen, in denen dieses
Übereinkommen nach den Bestimmungen
des Artikels 15 für
ein nicht zum Mutterlande gehöriges
Gebiet eines Vertragsstaates
Geltung erlangt hat,
kann dieser Staat in der Folge
mit Zustimmung des betreffenden
Gebietes den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
jederzeit davon verständigen,
daß dieses Übereinkommen mit
ausschließlicher Wirksamkeit für
das betreffende Gebiet gekündigt
wird. Die Kündigung wird
ein Jahr nach ihrem Empfang
durch den Generalsekretär
wirksam, und dieser benachrichtigt
alle anderen Vertragsstaaten
von der Verständigung
und dem Zeitpunkt ihres Empfanges.
Artikel 20
(1) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen verständigt
alle Mitgliedsstaaten der Vereinten
Nationen sowie die im
Artikel 16 genannten NichtMitgliedsstaaten
von
a) Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritten
nach Artikel 16;
b) Vorbehalten nach Artikel
17;
c) dem Zeitpunkt, zu dem
dieses Übereinkommen
nach Artikel 18 in Kraft
tritt;
d) Kündigungen nach Artikel
19.
(2) Spätestens nach Hinterlegung
der sechsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde befaßt
der Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Generalversammlung
mit der Frage
der im Artikel 11 vorgesehenen
Errichtung des darin genannten
Organs.
Artikel 21
Dieses Übereinkommen wird
vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen zum Zeitpunkt
seines Inkrafttretens registriert.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN ZU New
York, am 30. August 1961, in
einer Ausfertigung, deren chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich
ist, die im Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt wird und
von der durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen sowie den im Artikel
16 angeführten Nicht-Mitgliedsstaaten
beglaubigte Abschriften
zugestellt werden.
Erklärungen der Republik
Österreich
Erklärungen zu Artikel 8,
Absatz 3, lit. a, Punkte i
und ii
Österreich erklärt, sich das
Recht vorzubehalten, einer Person
seine Staatsbürgerschaft zu
entziehen, die freiwillig in den
Militärdienst eines fremden
Staates eintritt.
(Paragraph 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965.)
Österreich erklärt, sich das
Recht vorzubehalten, einer Person
seine Staatsbürgerschaft zu
entziehen, die im Dienst eines
fremden Staates steht, wenn sie
durch ihr Verhalten die Interessen
oder das Ansehen der
Republik Österreich erheblich
schädigt.
(Paragraph 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965.)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 22. September 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 am 13. Dezember 1975 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt
Australien, Irland, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland (einschließlich Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda,
Britisch Guyana, Britisch Honduras, Britisches Protektorat der Salomon-Inseln, Cayman-Inseln,
Kanal-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada,
Hongkong, Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent,
Seychellen, Swasiland, Turks- und Caicos-Inseln und Jungfern-Inseln, jedoch ausgenommen Aden,
Protektorat Südarabien, Brunei, Südrhodesien und Tonga).
Irland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben
„Gemäß den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Irland
das Recht vor, einem eingebürgerten irischen Bürger seine Bürgerrechte auf Grund des Abschnittes
19 (1) (b) des Irischen Staatsangehörigen- und Bürgerschaftsgesetzes 1956 aus den im vorgenannten
Absatz angeführten Gründen zu entziehen."
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde die in Art. 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii vorgesehenen Vorbehalte
erklärt.