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537_1994 AT

537. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Georgien am 23. Juli 1993 seine Beitrittsurkunde zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/ 1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 298/1994) hinterlegt.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 hat Georgien „GE" als Unterscheidungszeichen notifiziert.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Estland das Unterscheidungszeichen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 auf „EST" geändert und hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

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