Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
537_1990 AT

537. Verordnung: Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Verordnung: Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder

Handelsland Irak oder Kuwait zum Gegenstand

haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die

betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1, A 2, C

und D des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.

§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts-

oder Handelsland Irak oder Kuwait zum Gegenstand

haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn

die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1

oder B 2 des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des

Außenhandelsgesetzes finden auf die in den §§ 1

und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen

keine Anwendung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →