537. Verordnung: Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder
Handelsland Irak oder Kuwait zum Gegenstand
haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die
betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1, A 2, C
und D des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.
§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts-
oder Handelsland Irak oder Kuwait zum Gegenstand
haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn
die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1
oder B 2 des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des
Außenhandelsgesetzes finden auf die in den §§ 1
und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen
keine Anwendung.