537. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
China
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen beiden Staaten zu entwickeln,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung
und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die
Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen
stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten
können,
HABEN nach Verhandlungen zwischen Vertretern
der Regierungen beider Staaten
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens
1. umfaßt der Begriff „Investitionen" alle Vermögenswerte,
die nach den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zugelassen
wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen
Sachen sowie sonstige dingliche
Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte,
Nutzungsrechte oder ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und
andere Arten von Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde,
um einen wirtschaftlichen Wert zu schaf-
fen oder Ansprüche auf Leistungen, die
einen wirtschaftlichen Wert haben;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte,
technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken
und Handelsnamen;
e) Konzessionen für die Aufsuchung und
Gewinnung von Naturschätzen;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte
angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft
als Investition unberührt;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen
Beträge, die auf eine Investition als Gewinnanteil,
Dividenden, Zinsen und andere rechtmäßige
Einnahmen entfallen;
3. bezeichnet der Begriff „Investor"
in bezug auf die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit
der Republik Österreich besitzt;
b) jede juristische Person, Organisation oder
Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
die gemäß den Gesetzen der
Republik Österreich rechtmäßig geschaffen
wurde und die ihren Sitz auf dem
Gebiet der Republik Österreich hat;
c) wie auch jede juristische Person, Organisation
oder Vereinigung mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Drittländern,
an der solche unter lit. a oder b
genannte Investoren ein überwiegendes
Interesse haben;
in bezug auf die Volksrepublik China
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit
der Volksrepublik China besitzt;
b) jede juristische Person, Organisation oder
Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
die gemäß den Gesetzen der
Volksrepublik China rechtmäßig geschaffen
wurde und die ihren Sitz auf dem
Gebiet der Volksrepublik China hat;
c) wie auch jede juristische Person, Organisation
oder Vereinigung, mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit, mit Sitz in Drittländern,
an der solche unter lit. a oder b
genannte Investoren ein überwiegendes
Interesse haben.
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet
Investitionen der Investoren der anderen
Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung
mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Sie behandelt die Investitionen in jedem Fall
gerecht und billig.
(3) Die gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen
und ihre Erträge genießen den vollen Schutz
dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer
Wiederanlage auch für deren Erträge.
Artikel 3
(1) Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei
werden im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als
die der Investoren dritter Staaten.
(2) Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei
in bezug auf eine Investition, insbesondere
hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung,
ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht
weniger günstig behandelt als die der Investoren
dritter Staaten.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die
Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren
dritter Staaten gewährt auf Grund
— einer Zollunion, einer Freihandelszone oder auf
Grund der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
— eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger
Vereinbarungen über Steuerfragen;
— von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
(4) Unbeschadet der Gesetze und Verordnungen
über gemeinsame Unternehmen mit ausländischer
Beteiligung bzw. über Unternehmen mit ausschließlich
ausländischem Kapital sichert jede Vertragspartei
zu, keine diskriminierenden Maßnahmen
gegen gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung
von Investoren der anderen Vertragspartei sowie
gegen Investitionen der Investoren der anderen
Vertragspartei zu treffen.
Artikel 4
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei
dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur im öffentlichen Interesse und nur in
einem Rechtsverfahren und gegen Entschädigung
enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung
unterworfen werden. Die Entschädigung muß dem
Wert der enteigneten Investition unmittelbar vor
dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung
öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß
ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden,
tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte
einer Gesellschaft, die in Anwendung
von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens als ihre
eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher
Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen
Vertragspartei Anteile besitzen, so wendet sie die
Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt
an, daß die angemessene Entschädigung dieser
Staatsangehörigen oder Gesellschaften sichergestellt
wird.
(3) Investoren einer Vertragspartei und gemeinsame
Unternehmen mit Beteiligung von Investoren
einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei durch Krieg, andere
bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand
oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste
an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser
anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,
die sie in diesem Zusammenhang trifft,
nicht ungünstiger behandelt als die Investoren dritter
Staaten.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit
der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignungsmaßnahme
getroffen hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe
der Entschädigung entweder durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignungsmaßnahme
getroffen hat, oder durch ein
internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.
(6) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten
Angelegenheiten genießen die Investoren einer
Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Meistbegünstigung.
Artikel 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren
der anderen Vertragspartei den freien Transfer der
im Zusammenhang mit einer Investition stehenden
Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur
Aufrechterhaltung oder Ausweitung der
Investition;
b) der Erträge;
c) der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen
Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung
gestellt wurden;
d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in
Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;
e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger
oder teilweiser Veräußerung der Investition;
f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4
Absatz 1.
Artikel 6
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr
hiezu ermächtigte Institution ihren Investoren Zahlungen
auf Grund einer Gewährleistung für eine
Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,
so erkennt diese andere Vertragspartei,
unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei
aus Artikel 10, die Übertragung aller
Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft
Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die
erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die
andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten
Vertragspartei in alle diese Rechte oder
Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die
erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang
wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.
Gegenforderungen gegen diese Rechte oder
Ansprüche können auch gegenüber der erstgenannten
Vertragspartei geltend gemacht werden. Für
den Transfer der an die betreffende Vertragspartei
auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden
Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.
Artikel 7
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine günstigere
von den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in
deren Hoheitsgebiet sich die Investition befindet,
zugelassene Vereinbarung getroffen haben, erfolgen
Transferierungen nach Artikel 4, Artikel 5 oder
Artikel 6 ohne ungebührliche Verzögerung zu dem
für die vereinbarte Währung jeweils gültigen Kurs.
(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate)
entsprechen, der sich aus jenen Umrechnungskursen
ergibt, die der Internationale Währungsfonds
zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der
betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte
zugrunde legen würde.
Artikel 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen
den Vertragsparteien bestehen oder in
Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder
besondere Regelung, durch die den Investitionen
der Investoren der anderen Vertragspartei eine
günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen
zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden
Abkommen insoweit vor, als sie günstiger
ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche
Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der
anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte
Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
Artikel 9
Dieses Abkommen gilt auch für Investitionen,
die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der anderen
Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen
haben.
Artikel 10
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,
durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb
von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien
einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates, mit dem beide Vertragsparteien
diplomatische Beziehungen unterhalten,
als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen
der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die
Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem
die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt
hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem
Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende
innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien
oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, so soll das dienstälteste Mitglied des
Internationalen Gerichtshofes, der nicht die Staatsangehörigkeit
einer der beiden Vertragsparteien
besitzt, die Ernennung vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht soll auf Grund dieses
Abkommens und der anderen Verträge, die die beiden
Vertragsparteien abgeschlossen haben, sowie
auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
entscheiden. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit;
die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres
Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;
die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen
Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen.
(7) Das Schiedsgericht soll sein Verfahren selbst
regeln.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach
dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander
notifiziert haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind. Es bleibt zehn Jahre lang in
Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte
Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien
das Abkommen mit einer Frist von
zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf
von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit
gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter
Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
(2) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch
für weitere fünfzehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens
des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Beijing, am 12. September
1985, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Norbert Steger
Für die Volksrepublik China
Zheng Tuobin
PROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
China über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten außerdem folgende Vereinbarungen
getroffen, die als Bestandteil des Abkommens
gelten
Zu Artikel 2
Investitionen, die in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von Investoren
in den Gebieten vorgenommen worden sind,
in denen die erstgenannte Vertragspartei Hoheitsbefugnisse
oder Hoheitsgewalt ausübt, genießen
ebenfalls den vollen Schutz dieses Abkommens.
Zu Artikel 3
a) Als „weniger günstige Behandlung" im Sinne
des Artikels 3 Absatz 2 bzw. als „diskriminierende
Maßnahmen" im Sinne des Artikels 3
Absatz 4 sind insbesondere anzusehen die
Beschränkung des Bezugs von Roh- und
Hilfsstoffen, von Energie, von Produktions- und
Betriebsmitteln sowie Maßnahmen mit
ähnlicher Wirkung.
b) Als „diskriminierende Maßnahmen" im
Sinne des Artikels 3 Absatz 4 sind nicht anzusehen
Maßnahmen einer Vertragspartei,
— die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder der Volksgesundheit
oder der Sittlichkeit getroffen werden,
— die aus Gründen volkswirtschaftlicher
Prioritäten getroffen werden, vorausgesetzt,
sie richten sich nicht im besonderen
gegen Investoren der anderen Vertragspartei
oder gegen gemeinsame Unternehmungen
mit Beteiligung von Investoren
der anderen Vertragspartei.
c) Für Personen, die im Zusammenhang mit der
Vornahme und der Durchführung einer Investition
auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei
tätig werden sollen, wird die andere
Vertragspartei im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften
Sichtvermerke so rasch wie möglich
erteilen und, wo notwendig, Anträge auf
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
wohlwollend prüfen und über diese zügig
entscheiden.
Zu Artikel 4
a) Wenn ein Investor einer Vertragspartei ein
überwiegendes Interesse an einer juristischen
Person, Organisation oder Vereinigung, mit
oder ohne Rechtspersönlichkeit, eines dritten
Staates besitzt, so findet Artikel 4 Absatz 1
auch auf diesen Investor der einen Vertragspartei
Anwendung, wenn die andere Vertragspartei
Investitionen dieser juristischen
Person, Organisation oder Vereinigung des
dritten Staates enteignet. Die Bestimmungen
betreffend die Entschädigung finden aber nur
dann Anwendung, wenn diese juristische Person,
Organisation oder Vereinigung des dritten
Staates oder der dritte Staat selbst nicht
berechtigt ist, Entschädigungen geltend zu
machen, oder der dritte Staat auf dieses
Recht verzichtet.
b) Das in Artikel 4 Absatz 5 genannte internationale
Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Seite ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den
Angehörigen eines dritten Staates, mit dem
beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen
unterhalten, als Vorsitzenden einigen.
Die Mitglieder sind innerhalb von zwei
Monaten, nachdem der Investor der anderen
Vertragspartei mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheiten
einem Schiedsgericht
unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb
von zwei weiteren Monaten zu bestellen.
Werden die im obigen Absatz genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung jede Seite
den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der
Stockholmer Handelskammer ersuchen, die
noch erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensregeln
in sinngemäßer Anwendung der Verfahrensregeln
des Übereinkommens vom
18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und
Angehörigen anderer Staaten fest. Das
Gericht entscheidet mit Stimmenmehrheit;
die Entscheidung ist endgültig und bindend;
sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
Die Entscheidung muß die Grundlage
angeben, auf der sie ergangen ist; sie ist
auf Verlangen der einen oder anderen Seite
zu begründen.
Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitgliedes
und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;
die Kosten des Vorsitzenden sowie die
sonstigen Kosten werden von beiden Seiten
zu gleichen Teilen getragen.
Zu Artikel 5
Der Ausdruck „Jede Vertragspartei gewährleistet
den Investoren der anderen Vertragspartei den
freien Transfer der im Zusammenhang mit einer
Investition stehenden Zahlungen" gemäß Artikel 5
bedeutet in bezug auf die Volksrepublik China
1. Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5
lit. f werden mit der Garantie der zuständigen
chinesischen Regierungsbehörden in konvertibler
Währung frei transferiert werden.
2. a) Zahlungen gemäß Artikel 5 lit. a—e werden,
solange die Devisenbestimmungen
der Volksrepublik China keine günstigeren
Regelungen vorsehen, nach den geltenden
Devisenbestimmungen von dem
Devisenkonto des gemeinsamen Unternehmens
oder von dem Devisenkonto des
Unternehmens mit ausschließlich ausländischem
Kapital in das Ausland transferiert.
b) Sollten einem solchen Unternehmen nicht
in ausreichendem Maße Devisen auf seinem
Konto für Zahlungen nach lit. 2a dieses
Punktes zur Verfügung stehen, so
stellt die chinesische Regierung in den folgenden
Fällen die für den Transfer erforderlichen
Devisen zur Verfügung
— für Zahlungen nach Artikel 5 lit. a,
lit. d und lit. e;
— für Zahlungen nach Artikel 5 lit. c,
wenn die Bank of China eine Garantie
gewährt hat;
— für Zahlungen nach Artikel 5 lit. b,
wenn ein gemeinsames Unternehmen
oder ein Unternehmen mit ausschließlich
ausländischem Kapital mit besonderer
Genehmigung einer zuständigen
staatlichen Stelle seine Produktion
auch gegen nicht frei konvertible
Währung absetzt.
Zu Artikel 7 Absatz 1
Als „ohne ungebührliche Verzögerung" durchgeführt
im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein
Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise
zur Beachtung der Transfermöglichkeiten
erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung
eines entsprechenden Antrages und darf
in den Fällen des Artikels 5 lit. a—e drei Monate
und in den Fällen des Artikels 5 lit. f sechs Monate
nicht überschreiten.
GESCHEHEN zu Beijing, am 12. September
1985, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Norbert Steger
Für die Volksrepublik China
Zheng Tuobin
Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Art. 11 Abs. 1 wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 11 Abs. 1 am 11. Oktober 1986 in Kraft.