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537_1986 AT

537. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

China

IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen beiden Staaten zu entwickeln,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung

und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die

Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen

stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur

Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten

können,

HABEN nach Verhandlungen zwischen Vertretern

der Regierungen beider Staaten

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens

1. umfaßt der Begriff „Investitionen" alle Vermögenswerte,

die nach den jeweils geltenden

Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zugelassen

wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen

Sachen sowie sonstige dingliche

Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte,

Nutzungsrechte oder ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte an Gesellschaften und

andere Arten von Beteiligungen;

c) Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde,

um einen wirtschaftlichen Wert zu schaf-

fen oder Ansprüche auf Leistungen, die

einen wirtschaftlichen Wert haben;

d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte,

technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken

und Handelsnamen;

e) Konzessionen für die Aufsuchung und

Gewinnung von Naturschätzen;

eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte

angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft

als Investition unberührt;

2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen

Beträge, die auf eine Investition als Gewinnanteil,

Dividenden, Zinsen und andere rechtmäßige

Einnahmen entfallen;

3. bezeichnet der Begriff „Investor"

in bezug auf die Republik Österreich

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit

der Republik Österreich besitzt;

b) jede juristische Person, Organisation oder

Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,

die gemäß den Gesetzen der

Republik Österreich rechtmäßig geschaffen

wurde und die ihren Sitz auf dem

Gebiet der Republik Österreich hat;

c) wie auch jede juristische Person, Organisation

oder Vereinigung mit oder ohne

Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Drittländern,

an der solche unter lit. a oder b

genannte Investoren ein überwiegendes

Interesse haben;

in bezug auf die Volksrepublik China

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit

der Volksrepublik China besitzt;

b) jede juristische Person, Organisation oder

Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,

die gemäß den Gesetzen der

Volksrepublik China rechtmäßig geschaffen

wurde und die ihren Sitz auf dem

Gebiet der Volksrepublik China hat;

c) wie auch jede juristische Person, Organisation

oder Vereinigung, mit oder ohne

Rechtspersönlichkeit, mit Sitz in Drittländern,

an der solche unter lit. a oder b

genannte Investoren ein überwiegendes

Interesse haben.

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet

Investitionen der Investoren der anderen

Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung

mit ihren Rechtsvorschriften zu.

(2) Sie behandelt die Investitionen in jedem Fall

gerecht und billig.

(3) Die gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen

und ihre Erträge genießen den vollen Schutz

dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer

Wiederanlage auch für deren Erträge.

Artikel 3

(1) Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei

werden im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als

die der Investoren dritter Staaten.

(2) Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei

in bezug auf eine Investition, insbesondere

hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung,

ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht

weniger günstig behandelt als die der Investoren

dritter Staaten.

(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die

Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren

dritter Staaten gewährt auf Grund

— einer Zollunion, einer Freihandelszone oder auf

Grund der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

— eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger

Vereinbarungen über Steuerfragen;

— von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

(4) Unbeschadet der Gesetze und Verordnungen

über gemeinsame Unternehmen mit ausländischer

Beteiligung bzw. über Unternehmen mit ausschließlich

ausländischem Kapital sichert jede Vertragspartei

zu, keine diskriminierenden Maßnahmen

gegen gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung

von Investoren der anderen Vertragspartei sowie

gegen Investitionen der Investoren der anderen

Vertragspartei zu treffen.

Artikel 4

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei

dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur im öffentlichen Interesse und nur in

einem Rechtsverfahren und gegen Entschädigung

enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung

unterworfen werden. Die Entschädigung muß dem

Wert der enteigneten Investition unmittelbar vor

dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung

öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß

ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden,

tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte

einer Gesellschaft, die in Anwendung

von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens als ihre

eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher

Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen

Vertragspartei Anteile besitzen, so wendet sie die

Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt

an, daß die angemessene Entschädigung dieser

Staatsangehörigen oder Gesellschaften sichergestellt

wird.

(3) Investoren einer Vertragspartei und gemeinsame

Unternehmen mit Beteiligung von Investoren

einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei durch Krieg, andere

bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand

oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste

an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser

anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,

die sie in diesem Zusammenhang trifft,

nicht ungünstiger behandelt als die Investoren dritter

Staaten.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit

der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignungsmaßnahme

getroffen hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe

der Entschädigung entweder durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignungsmaßnahme

getroffen hat, oder durch ein

internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.

(6) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten

Angelegenheiten genießen die Investoren einer

Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Meistbegünstigung.

Artikel 5

Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren

der anderen Vertragspartei den freien Transfer der

im Zusammenhang mit einer Investition stehenden

Zahlungen, insbesondere

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur

Aufrechterhaltung oder Ausweitung der

Investition;

b) der Erträge;

c) der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen

Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung

gestellt wurden;

d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in

Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;

e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger

oder teilweiser Veräußerung der Investition;

f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4

Absatz 1.

Artikel 6

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr

hiezu ermächtigte Institution ihren Investoren Zahlungen

auf Grund einer Gewährleistung für eine

Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,

so erkennt diese andere Vertragspartei,

unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei

aus Artikel 10, die Übertragung aller

Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft

Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die

erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die

andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten

Vertragspartei in alle diese Rechte oder

Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die

erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang

wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.

Gegenforderungen gegen diese Rechte oder

Ansprüche können auch gegenüber der erstgenannten

Vertragspartei geltend gemacht werden. Für

den Transfer der an die betreffende Vertragspartei

auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden

Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.

Artikel 7

(1) Soweit die Beteiligten nicht eine günstigere

von den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in

deren Hoheitsgebiet sich die Investition befindet,

zugelassene Vereinbarung getroffen haben, erfolgen

Transferierungen nach Artikel 4, Artikel 5 oder

Artikel 6 ohne ungebührliche Verzögerung zu dem

für die vereinbarte Währung jeweils gültigen Kurs.

(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate)

entsprechen, der sich aus jenen Umrechnungskursen

ergibt, die der Internationale Währungsfonds

zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der

betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte

zugrunde legen würde.

Artikel 8

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer

Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,

die neben diesem Abkommen zwischen

den Vertragsparteien bestehen oder in

Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder

besondere Regelung, durch die den Investitionen

der Investoren der anderen Vertragspartei eine

günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen

zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden

Abkommen insoweit vor, als sie günstiger

ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche

Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der

anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte

Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen

hat.

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt auch für Investitionen,

die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften der anderen

Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen

haben.

Artikel 10

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den

Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,

durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt

werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb

von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so

wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien

einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates, mit dem beide Vertragsparteien

diplomatische Beziehungen unterhalten,

als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen

der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die

Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem

die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt

hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem

Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende

innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien

oder ist er aus einem anderen Grund

verhindert, so soll das dienstälteste Mitglied des

Internationalen Gerichtshofes, der nicht die Staatsangehörigkeit

einer der beiden Vertragsparteien

besitzt, die Ernennung vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht soll auf Grund dieses

Abkommens und der anderen Verträge, die die beiden

Vertragsparteien abgeschlossen haben, sowie

auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechtes

entscheiden. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit;

die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres

Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;

die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen

Kosten werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen.

(7) Das Schiedsgericht soll sein Verfahren selbst

regeln.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach

dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander

notifiziert haben, daß die erforderlichen

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind. Es bleibt zehn Jahre lang in

Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte

Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien

das Abkommen mit einer Frist von

zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf

von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit

gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter

Kündigung noch ein Jahr in Kraft.

(2) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch

für weitere fünfzehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens

des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Beijing, am 12. September

1985, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Norbert Steger

Für die Volksrepublik China

Zheng Tuobin

PROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

China über die Förderung und den gegenseitigen

Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten außerdem folgende Vereinbarungen

getroffen, die als Bestandteil des Abkommens

gelten

Zu Artikel 2

Investitionen, die in Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von Investoren

in den Gebieten vorgenommen worden sind,

in denen die erstgenannte Vertragspartei Hoheitsbefugnisse

oder Hoheitsgewalt ausübt, genießen

ebenfalls den vollen Schutz dieses Abkommens.

Zu Artikel 3

a) Als „weniger günstige Behandlung" im Sinne

des Artikels 3 Absatz 2 bzw. als „diskriminierende

Maßnahmen" im Sinne des Artikels 3

Absatz 4 sind insbesondere anzusehen die

Beschränkung des Bezugs von Roh- und

Hilfsstoffen, von Energie, von Produktions- und

Betriebsmitteln sowie Maßnahmen mit

ähnlicher Wirkung.

b) Als „diskriminierende Maßnahmen" im

Sinne des Artikels 3 Absatz 4 sind nicht anzusehen

Maßnahmen einer Vertragspartei,

— die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung oder der Volksgesundheit

oder der Sittlichkeit getroffen werden,

— die aus Gründen volkswirtschaftlicher

Prioritäten getroffen werden, vorausgesetzt,

sie richten sich nicht im besonderen

gegen Investoren der anderen Vertragspartei

oder gegen gemeinsame Unternehmungen

mit Beteiligung von Investoren

der anderen Vertragspartei.

c) Für Personen, die im Zusammenhang mit der

Vornahme und der Durchführung einer Investition

auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei

tätig werden sollen, wird die andere

Vertragspartei im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften

Sichtvermerke so rasch wie möglich

erteilen und, wo notwendig, Anträge auf

Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

wohlwollend prüfen und über diese zügig

entscheiden.

Zu Artikel 4

a) Wenn ein Investor einer Vertragspartei ein

überwiegendes Interesse an einer juristischen

Person, Organisation oder Vereinigung, mit

oder ohne Rechtspersönlichkeit, eines dritten

Staates besitzt, so findet Artikel 4 Absatz 1

auch auf diesen Investor der einen Vertragspartei

Anwendung, wenn die andere Vertragspartei

Investitionen dieser juristischen

Person, Organisation oder Vereinigung des

dritten Staates enteignet. Die Bestimmungen

betreffend die Entschädigung finden aber nur

dann Anwendung, wenn diese juristische Person,

Organisation oder Vereinigung des dritten

Staates oder der dritte Staat selbst nicht

berechtigt ist, Entschädigungen geltend zu

machen, oder der dritte Staat auf dieses

Recht verzichtet.

b) Das in Artikel 4 Absatz 5 genannte internationale

Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Seite ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den

Angehörigen eines dritten Staates, mit dem

beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen

unterhalten, als Vorsitzenden einigen.

Die Mitglieder sind innerhalb von zwei

Monaten, nachdem der Investor der anderen

Vertragspartei mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheiten

einem Schiedsgericht

unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb

von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

Werden die im obigen Absatz genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung

einer anderen Vereinbarung jede Seite

den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der

Stockholmer Handelskammer ersuchen, die

noch erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensregeln

in sinngemäßer Anwendung der Verfahrensregeln

des Übereinkommens vom

18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und

Angehörigen anderer Staaten fest. Das

Gericht entscheidet mit Stimmenmehrheit;

die Entscheidung ist endgültig und bindend;

sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.

Die Entscheidung muß die Grundlage

angeben, auf der sie ergangen ist; sie ist

auf Verlangen der einen oder anderen Seite

zu begründen.

Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitgliedes

und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;

die Kosten des Vorsitzenden sowie die

sonstigen Kosten werden von beiden Seiten

zu gleichen Teilen getragen.

Zu Artikel 5

Der Ausdruck „Jede Vertragspartei gewährleistet

den Investoren der anderen Vertragspartei den

freien Transfer der im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen" gemäß Artikel 5

bedeutet in bezug auf die Volksrepublik China

1. Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5

lit. f werden mit der Garantie der zuständigen

chinesischen Regierungsbehörden in konvertibler

Währung frei transferiert werden.

2. a) Zahlungen gemäß Artikel 5 lit. a—e werden,

solange die Devisenbestimmungen

der Volksrepublik China keine günstigeren

Regelungen vorsehen, nach den geltenden

Devisenbestimmungen von dem

Devisenkonto des gemeinsamen Unternehmens

oder von dem Devisenkonto des

Unternehmens mit ausschließlich ausländischem

Kapital in das Ausland transferiert.

b) Sollten einem solchen Unternehmen nicht

in ausreichendem Maße Devisen auf seinem

Konto für Zahlungen nach lit. 2a dieses

Punktes zur Verfügung stehen, so

stellt die chinesische Regierung in den folgenden

Fällen die für den Transfer erforderlichen

Devisen zur Verfügung

— für Zahlungen nach Artikel 5 lit. a,

lit. d und lit. e;

— für Zahlungen nach Artikel 5 lit. c,

wenn die Bank of China eine Garantie

gewährt hat;

— für Zahlungen nach Artikel 5 lit. b,

wenn ein gemeinsames Unternehmen

oder ein Unternehmen mit ausschließlich

ausländischem Kapital mit besonderer

Genehmigung einer zuständigen

staatlichen Stelle seine Produktion

auch gegen nicht frei konvertible

Währung absetzt.

Zu Artikel 7 Absatz 1

Als „ohne ungebührliche Verzögerung" durchgeführt

im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein

Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise

zur Beachtung der Transfermöglichkeiten

erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung

eines entsprechenden Antrages und darf

in den Fällen des Artikels 5 lit. a—e drei Monate

und in den Fällen des Artikels 5 lit. f sechs Monate

nicht überschreiten.

GESCHEHEN zu Beijing, am 12. September

1985, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Norbert Steger

Für die Volksrepublik China

Zheng Tuobin

Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Art. 11 Abs. 1 wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 11 Abs. 1 am 11. Oktober 1986 in Kraft.

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