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537_1985 AT

537. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung 1979 für die Salzburger Rechtsanwaltskammer und ihren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung 1979 für die Salzburger Rechtsanwaltskammer und ihren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 4. Oktober 1985, V 63/83-13, dem Bundesminister

für Justiz zugestellt am 2. Dezember 1985,

zu Recht erkannt, daß der dritte Satz des § 31 der

Geschäftsordnung für die Salzburger Rechtsanwaltskammer

und ihren Ausschuß, beschlossen in

der Plenarversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer

vom 24. April 1979, genehmigt mit

Bescheid des Bundesministers für Justiz vom

19. Juli 1979, Z 16 103/7-I 6/79, gesetzwidrig war.

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