537. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952,
218/1956, 38/1959 und 204/1982 wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig
verübt oder verursacht, so kann das
Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz
mäßigen. Dabei hat das Gericht insbesondere auf
die in § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 169/1983, angeführten
Umstände sinngemäß Bedacht zu nehmen."
2. Der bisherige Abs. 2 des § 3 wird als Abs. 3
bezeichnet.
Artikel II
Das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/
1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 422/1974 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das
Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf
einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen
der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der
Schaden durch einen minderen Grad des Versehens
zugefügt worden ist, auch ganz erlassen."
2. Im § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/
1965" durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 169/1983" ersetzt.
Artikel III
Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen
Bestimmungen anzuwenden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.