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537_1984 AT

537. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952,

218/1956, 38/1959 und 204/1982 wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig

verübt oder verursacht, so kann das

Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz

mäßigen. Dabei hat das Gericht insbesondere auf

die in § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 169/1983, angeführten

Umstände sinngemäß Bedacht zu nehmen."

2. Der bisherige Abs. 2 des § 3 wird als Abs. 3

bezeichnet.

Artikel II

Das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/

1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 422/1974 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das

Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf

einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen

der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der

Schaden durch einen minderen Grad des Versehens

zugefügt worden ist, auch ganz erlassen."

2. Im § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 des

Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/

1965" durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 169/1983" ersetzt.

Artikel III

Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen

Bestimmungen anzuwenden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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