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537_1981 AT

537. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Münchendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Münchendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16

Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde

Münchendorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 13,080, verläuft bis km 16,0 in südwestlicher

Richtung, schwenkt sodann nach Osten, quert die

Triesting bei km 17,095, schwenkt bei km 18,0 nach

Süden und bindet bei km 18,530 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Münchendorf aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 16/54-80; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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