537. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Münchendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16
Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Münchendorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 13,080, verläuft bis km 16,0 in südwestlicher
Richtung, schwenkt sodann nach Osten, quert die
Triesting bei km 17,095, schwenkt bei km 18,0 nach
Süden und bindet bei km 18,530 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Münchendorf aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 16/54-80; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.