537_1980
AT
537. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 537. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand
haben, unterliegen der Bewilligungspflicht
im Umfange des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968
(2) Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1
lit. b, c, d, i und 1 des Außenhandelsgesetzes 1968
finden auf die Ausfuhr dieser Waren keine Anwendung.
(3) Zur Erteilung der Bewilligungen ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zuständig.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.