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537_1980 AT

537. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand

haben, unterliegen der Bewilligungspflicht

im Umfange des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968

(2) Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1

lit. b, c, d, i und 1 des Außenhandelsgesetzes 1968

finden auf die Ausfuhr dieser Waren keine Anwendung.

(3) Zur Erteilung der Bewilligungen ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zuständig.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

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