537. Kundmachung: 22. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. Dezember 1979, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird
kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für
den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/
1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,
BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.
Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr.
115/1966, BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/
1968, BGBl. Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970,
BGBl. Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972,
BGBl. Nr. 298/1973, BGBl. Nr. 298/1974,
BGBl. Nr. 21/1975, BGBl. Nr. 286/1976, BGBl.
Nr. 643/1977 und BGBl. Nr. 630/1978 wird
wie folgt abgeändert
1. § 27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 2 lit. a gebührt eine Abfertigung auch dann,
1. wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme
der vorzeitigen Alterspension
bei langer Versicherungsdauer aus einer
gesetzlichen Pensionsversicherung durch den
Lohnbediensteten gekündigt wird und das
Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre
ununterbrochen gedauert hat;
2. wenn eine weibliche Lohnbedienstete
a) innerhalb von sechs Monaten, nachdem
sie sich verehelicht oder ein lebendes
Kind geboren hat, das Dienstverhältnis
kündigt, oder
b) nach Vollendung des 60. Lebensjahres
das Dienstverhältnis kündigt und das
Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre
ununterbrochen gedauert hat."
2. In Z. 7 der Vorbemerkungen zur Anlage 1
hat der letzte Halbsatz zu lauten
„bei Lohnbediensteten der Lohngruppe 7
sind die Bestimmungen des vorhergehenden
Satzes sinngemäß anzuwenden, wenn sie eine
15jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag zurückgelegt
und ihrer Lohngruppe mindestens 8 Jahre
zugehört haben."
3. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1
ist nach der Dienstverwendung Datentypist eine
neue Dienstverwendung „Triebfahrzeugführer in
Ausbildung" mit folgenden Angaben aufzunehmen
4. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1
hat bei der Verwendungsbezeichnung „Fernschreiber"
die Spalte 6 zu lauten
„Nach 6 Jahren Verwendung in Lohngruppe 7
erfolgt die Entlohnung um zwei Lohnstufen
höher, als sie der vom Lohnbediensteten erreichten
Lohnstufe entspricht; bei erreichter
Endlohnstufe wird diese um den zweifachen
letzten Vorrückungsbetrag erhöht."
5. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1
hat bei der Verwendungsbezeichnung „Lehrgeselle"
die Spalte 6 zu lauten
„Nach 4 Jahren Verwendung in Lohngruppe 7
erfolgt die Entlohnung um zwei Lohnstufen
höher, als sie der vom Lohnbediensteten erreichten
Lohnstufe entspricht; bei erreichter
Endlohnstufe wird diese um den zweifachen
letzten Vorrückungsbetrag erhöht."
6. Die Anlage 2 hat zu lauten
Artikel II
Es treten in Kraft die Bestimmungen des
Artikels I Z. 3 mit 1. Jänner 1979, die Bestimmungen
des Artikels I Z. 1 mit 1. Juli 1979 und
die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 und 4 bis
6 mit 1. Jänner 1980.