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537_1979 AT

537. Kundmachung: 22. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Kundmachung: 22. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 19. Dezember 1979, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird

kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für

den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/

1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,

BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.

Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr.

115/1966, BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/

1968, BGBl. Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970,

BGBl. Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972,

BGBl. Nr. 298/1973, BGBl. Nr. 298/1974,

BGBl. Nr. 21/1975, BGBl. Nr. 286/1976, BGBl.

Nr. 643/1977 und BGBl. Nr. 630/1978 wird

wie folgt abgeändert

1. § 27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 2 lit. a gebührt eine Abfertigung auch dann,

1. wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme

der vorzeitigen Alterspension

bei langer Versicherungsdauer aus einer

gesetzlichen Pensionsversicherung durch den

Lohnbediensteten gekündigt wird und das

Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre

ununterbrochen gedauert hat;

2. wenn eine weibliche Lohnbedienstete

a) innerhalb von sechs Monaten, nachdem

sie sich verehelicht oder ein lebendes

Kind geboren hat, das Dienstverhältnis

kündigt, oder

b) nach Vollendung des 60. Lebensjahres

das Dienstverhältnis kündigt und das

Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre

ununterbrochen gedauert hat."

2. In Z. 7 der Vorbemerkungen zur Anlage 1

hat der letzte Halbsatz zu lauten

„bei Lohnbediensteten der Lohngruppe 7

sind die Bestimmungen des vorhergehenden

Satzes sinngemäß anzuwenden, wenn sie eine

15jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag zurückgelegt

und ihrer Lohngruppe mindestens 8 Jahre

zugehört haben."

3. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1

ist nach der Dienstverwendung Datentypist eine

neue Dienstverwendung „Triebfahrzeugführer in

Ausbildung" mit folgenden Angaben aufzunehmen

4. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1

hat bei der Verwendungsbezeichnung „Fernschreiber"

die Spalte 6 zu lauten

„Nach 6 Jahren Verwendung in Lohngruppe 7

erfolgt die Entlohnung um zwei Lohnstufen

höher, als sie der vom Lohnbediensteten erreichten

Lohnstufe entspricht; bei erreichter

Endlohnstufe wird diese um den zweifachen

letzten Vorrückungsbetrag erhöht."

5. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1

hat bei der Verwendungsbezeichnung „Lehrgeselle"

die Spalte 6 zu lauten

„Nach 4 Jahren Verwendung in Lohngruppe 7

erfolgt die Entlohnung um zwei Lohnstufen

höher, als sie der vom Lohnbediensteten erreichten

Lohnstufe entspricht; bei erreichter

Endlohnstufe wird diese um den zweifachen

letzten Vorrückungsbetrag erhöht."

6. Die Anlage 2 hat zu lauten

Artikel II

Es treten in Kraft die Bestimmungen des

Artikels I Z. 3 mit 1. Jänner 1979, die Bestimmungen

des Artikels I Z. 1 mit 1. Juli 1979 und

die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 und 4 bis

6 mit 1. Jänner 1980.

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