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537_1978 AT

537. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1978

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 13. Oktober 1978 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 702/

1976 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 4 des § 23 hat zu lauten

„(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen

die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage —

darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf

die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen

Arbeiter an dessen Sterbetag Anspruch gehabt

hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt

des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen

oder durch diese Ehe ein

Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten

gemeinsam ein Wahlkind angenommen

haben und das Kind am Sterbetag

des Arbeiters dem Haushalt der früheren

Ehefrau angehört und Anspruch auf

Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis

der Haushaltszugehörigkeit entfällt

bei nachgeborenen Kindern."

2. Der zweite Satz des Abs. 1 des § 28 hat zu

entfallen.

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I treten am

1. Juli 1978 in Kraft.

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