537. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 13. Oktober 1978 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 702/
1976 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 4 des § 23 hat zu lauten
„(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen
die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage —
darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf
die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen
Arbeiter an dessen Sterbetag Anspruch gehabt
hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt
des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen
oder durch diese Ehe ein
Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten
gemeinsam ein Wahlkind angenommen
haben und das Kind am Sterbetag
des Arbeiters dem Haushalt der früheren
Ehefrau angehört und Anspruch auf
Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis
der Haushaltszugehörigkeit entfällt
bei nachgeborenen Kindern."
2. Der zweite Satz des Abs. 1 des § 28 hat zu
entfallen.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I treten am
1. Juli 1978 in Kraft.