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537_1976 AT

537. Verordnung: Festsetzung von Wahltagen zur Neuwahl einzelner Organe von Hochschülerschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Verordnung: Festsetzung von Wahltagen zur Neuwahl einzelner Organe von Hochschülerschaften

Auf Grund des § 15 Abs. 4, 9 und 11 des

Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/

1975 wird verordnet

Als Wahltage für die Neuwahlen der Studienrichtungsvertretung

Wirtschaftspädagogik der

Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität

Wien und der Studienrichtungsvertretung Instrumental-

und Gesangslehrerbildung der Hochschülerschaft

an der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien werden der 17. und

18. November 1976 bestimmt.

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