537. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik der Philippinen,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr, die beide am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden,
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt und schließt
alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge und alle Änderungen
der Anhänge und der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen und im
Falle der Regierung der Republik der
Philippinen den Civil Aeronautics Board
und/oder jede Person oder Stelle, die zur
Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden
ausgeübten Funktionen ermächtigt
ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel
3 dieses Abkommens namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter
der Souveränität dieses Vertragschließenden
Teiles;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung" die
in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien"
jede auf den im Anhang zu diesem
Abkommen festgelegten Flugstrecken bebetriebene
planmäßige Fluglinie.
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung der vereinbarten Fluglinien.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens
genießt das von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
folgende Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang
festgelegten Punkten Landungen
durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen
des internationalen Verkehrs Fluggäste,
Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles das
Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht
und/oder Post, deren Bestimmungsort im
Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Betriebsbewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein Flug-
linienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze (4) und (5)
dieses Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden
Betriebsbewilligungen.
(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze
und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen
Behörden normaler- und billigerweise gemäß den
Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb
internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen
für das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles abzulehnen, zu verweigern oder zu
widerrufen oder einem Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Absatz (2) des Artikels 2
angeführten Rechte die von ihm erforderlich
erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm
nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft macht, oder seinen Staatsangehörigen
liegen.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Ausübung der in Absatz (2) des Artikels 2
angeführten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen
aufzuheben oder einem Fluglinienunternehmen
für die Ausübung jener Rechte die von
ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn es das Fluglinienunternehmen
unterläßt, die in Artikel 5 erwähnten Gesetze und
Vorschriften zu befolgen oder es in anderer Weise
unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen
auferlegten Bedingungen zu führen. Sofern
nicht sofortige Aufhebung oder Auferlegung
von Bedingungen erforderlich ist, um weitere
Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern,
soll dieses Recht erst nach Beratungen
mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt
werden. Diese Beratungen haben so bald
als möglich zu beginnen.
(6) Die Ausübung der Rechte, die in den entsprechenden
in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten
Betriebsbewilligungen gewährt werden, unterliegt
den luftfahrtrechtlichen Gesetzen und Vorschriften
der Vertragschließenden Teile, um die
Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4
dieses Abkommens zu gewährleisten.
ARTIKEL 4
Kapazitätsregelung
Zum Zwecke der Erreichung und Bewahrung
eines Gleichgewichts zwischen dem Beförderungsangebot
auf den festgelegten Fluglinien und der
Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit gemäß
den luftfahrtrechtlichen Gesetzen und Vorschriften
der Vertragschließenden Teile wird folgendes
vereinbart
(1) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles soll in gerechter
und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien zur Beförderung
von Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten
der Vertragschließenden Teile haben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden Teiles zu
berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere
auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon
bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,
haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
zu stehen und ihr Hauptzweck soll sein,
ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das bei
angemessener Ausnützung für die laufende und
normalerweise voraussehbare Nachfrage zur Beförderung
von Fluggästen, Fracht und Post zwischen
dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft
macht, und dem letzten Bestimmungsland des
Verkehrs ausreicht.
(4) Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post, die an Punkten auf den
festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten
yon Drittländern sowohl aufgenommen als auch
abgesetzt werden, ist gemäß dem allgemeinen
Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richtet
nach
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunfts-
und dem Bestimmungsland;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das
das Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung anderer, von Fluglinienunternehmen
der Staaten des Gebietes
errichteter Verkehrslinien; und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
ARTIKEL 5
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
(1) Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder Aus-
flug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten
Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem
Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr
dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes
sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens anzuwenden und von
diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, Ausflug oder
während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
(2) Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug von
Fluggästen, Besatzungen und Fracht in Luftfahrzeugen
sowie deren Aufenthalt in und Ausflug
aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug-, Abfertigungs-,
Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,
sind von den Fluggästen und der Besatzung
selbst oder in deren Namen und hinsichtlich
der Fracht des Fluglinienunternehmens des
anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein- und
Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes des
erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
ARTIKEL 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und
noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt,
daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse
und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt
wurden, den Mindestnormen, die auf Grund
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
jeweils festgelegt werden, entsprechen oder
darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende
Teil behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge
über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung
von Befähigungszeugnissen und Ausweisen,
die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen
Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu
verweigern.
ARTIKEL 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes der Vertragschließenden Teile
auf den vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile,
Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke
und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles von allen
Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr
an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Treibstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, die
übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die von
einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des einen Vertragschließenden Teiles oder für
dieses in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles eingeführt oder dort an
Bord genommen werden und ausschließlich zur
Verwendung beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
bestimmt sind, sind von denselben Zöllen,
Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben
oder Steuern, die im Hoheitsgebiet des letzteren
Vertragschließenden Teiles eingehoben werden,
mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden
Entgelte befreit, selbst wenn diese
Vorräte auf den Teilen der Reise verwendet
werden, die über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, in das sie eingeführt bzw.
in dem sie an Bord genommen wurden, zurückgelegt
werden. Es kann verlangt werden, daß die
oben erwähnten Gegenstände unter Zollaufsicht
und -kontrolle verbleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In
diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder
anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften
unter Aufsicht der genannten Behörden
gestellt werden.
ARTIKEL 8
Beförderungstarife
(1) Die von einem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung
in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife
müssen unter gebührender Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes, der Merkmale
der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)
und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen,
die auf den festgelegten Flugstrecken
oder Abschnitten davon zur Anwendung
gelangen, in angemessener Höhe erstellt werden.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile nach
Fühlungnahme, wenn es für erforderlich erachtet
wird, mit anderen Pluglinienunternehmen, welche
dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen,
zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist,
wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen; in besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2)
dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt
ein Vertragschließender Teil dem anderen während
der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz
(3) dieses Artikels genannten dreißigtägigen
Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen
des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten
Tarif nicht einverstanden ist, so werden
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile versuchen, die Tarife zu vereinbaren.
(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
(3) dieses Artikels tritt ein Tarif erst nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile in Kraft.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis
neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
ARTIKEL 9
Währung
Jeder der Vertragschließenden Teile gestattet
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles die freie
Überweisung des im Hoheitsgebiet des ersten
Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit
dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien von
diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
erzielten Überschusses der Einnahmen
über die Ausgaben in jeder zugelassenen Währung
zum offiziellen Wechselkurs zum Zeitpunkt der
Überweisung. Das Verfahren dieser Überweisung
hat jedoch in Einklang zu stehen mit den Devisenvorschriften
des Vertragschließenden Teiles, in
dessen Hoheitsgebiet das Einkommen erwachsen
ist. Sofern der Zahlungsverkehr zwischen den
Vertragschließenden Teilen durch ein besonderes
Abkommen geregelt ist, soll dieses Abkommen
zur Anwendung kommen.
ARTIKEL 10
Vertretung
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes der Vertragschließenden Teile ist berechtigt,
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles sich eigenes technisches und administratives
Personal zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten
Fluglinien — unbeschadet der nationalen
Vorschriften des betreffenden Vertragschließenden
Teiles — zu halten.
ARTIKEL 11
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seines Anhanges
zu gewährleisten.
(2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann er um
Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; diese Beratungen, welche zwischen
den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder
schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen
nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Alle auf diese Weise abgesprochenen Abänderungen
treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
(3) Abänderungen des Anhanges werden
zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile abgesprochen und treten
sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines
diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
ARTIKEL 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der
Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens
entsteht, werden sich die Vertragschließenden
Teile in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege
beizulegen. Diese Verhandlungen
haben innerhalb von sechzig (60) Tagen nach
Empfang des Ersuchens durch einen Vertragschließenden
Teil zu beginnen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können
sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung
zu übergeben, oder kann die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht von
drei Schiedsrichtern, von denen je einer von
einem Vertragschließenden Teil namhaft zu
machen und der dritte von den beiden so ernannten
Schiedsrichtern zu bestimmen ist, zur
Entscheidung übertragen werden. Jeder der Vertragschließenden
Teile hat innerhalb von sechzig
(60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer
diplomatischen Note des einen Vertragschließenden
Teiles durch den anderen, in der um eine
schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit
ersucht wird, einen Schiedsrichter
namhaft zu machen; der dritte ist innerhalb
von weiteren dreißig (30) Tagen zu bestimmen.
Wenn einer der Vertragschließenden Teile
verabsäumt, innerhalb der festgelegten Zeit einen
Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn
der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten
Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder
der Vertragschließenden Teile den Präsidenten
des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere
Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, namhaft
zu machen. In jedem Fall muß der dritte Schiedsrichter
Staatsbürger eines dritten Staates sein und
hat als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
(4) Sofern nicht von den Vertragschließenden
Teilen etwas anderes bestimmt wird, legt das
Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln fest.
ARTIKEL 13
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seine Absicht
mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen.
Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden.
Das Abkommen tritt ein Jahr nach dem
Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung über die
Kündigungsabsicht außer Kraft, sofern diese Mitteilung
nicht von den Vertragschließenden Teilen
vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden Teil
erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage
nach ihrem Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
ARTIKEL 14
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Wenn ein allgemeines multilaterales Übereinkommen
über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden
Teile in Kraft tritt, ist dieses Abkommen
so abzuändern, daß es den Bestimmungen
dieses Übereinkommens entspricht.
ARTIKEL 15
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
ARTIKEL 16
Rechtswirksamkeit
Dieses Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem
Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten
Bevollmächtigten, von ihren Regierungen
hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift zu
Manila, am 30. Juli 1970, in englischer Sprache.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Werner Sautter m. p.
Für die Regierung der
Republik der Philippinen
Carlos Romulo m. p.
ANHANG
1. Flugstrecken, die von dem von der Österreichischen
Bundesregierung namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu
betreiben sind
2. Flugstrecken, die von dem von der Regierung
der Republik der Philippinen namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu
betreiben sind
3. Mit Ausnahme der Anfangs- und Endpunkte
können die Punkte auf den Flugstrecken nach
Wahl der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen
werden.
Das vorliegende Luftverkehrsabkommen ist gemäß seinem Art. 16 am 29. Juni 1974 in
Kraft getreten.