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537_1974 AT

537. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 537. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik der Philippinen,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung

über den Durchflug im Internationalen

Fluglinienverkehr, die beide am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden,

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt und schließt

alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge und alle Änderungen

der Anhänge und der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen und im

Falle der Regierung der Republik der

Philippinen den Civil Aeronautics Board

und/oder jede Person oder Stelle, die zur

Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden

ausgeübten Funktionen ermächtigt

ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel

3 dieses Abkommens namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter

der Souveränität dieses Vertragschließenden

Teiles;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung" die

in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung;

f) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien"

jede auf den im Anhang zu diesem

Abkommen festgelegten Flugstrecken bebetriebene

planmäßige Fluglinie.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung der vereinbarten Fluglinien.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens

genießt das von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

folgende Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang

festgelegten Punkten Landungen

durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen

des internationalen Verkehrs Fluggäste,

Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles das

Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht

und/oder Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Betriebsbewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein Flug-

linienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze (4) und (5)

dieses Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden

Betriebsbewilligungen.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze

und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen

Behörden normaler- und billigerweise gemäß den

Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen

für das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles abzulehnen, zu verweigern oder zu

widerrufen oder einem Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Absatz (2) des Artikels 2

angeführten Rechte die von ihm erforderlich

erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm

nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft macht, oder seinen Staatsangehörigen

liegen.

(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Ausübung der in Absatz (2) des Artikels 2

angeführten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen

aufzuheben oder einem Fluglinienunternehmen

für die Ausübung jener Rechte die von

ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn es das Fluglinienunternehmen

unterläßt, die in Artikel 5 erwähnten Gesetze und

Vorschriften zu befolgen oder es in anderer Weise

unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen

auferlegten Bedingungen zu führen. Sofern

nicht sofortige Aufhebung oder Auferlegung

von Bedingungen erforderlich ist, um weitere

Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern,

soll dieses Recht erst nach Beratungen

mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt

werden. Diese Beratungen haben so bald

als möglich zu beginnen.

(6) Die Ausübung der Rechte, die in den entsprechenden

in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten

Betriebsbewilligungen gewährt werden, unterliegt

den luftfahrtrechtlichen Gesetzen und Vorschriften

der Vertragschließenden Teile, um die

Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4

dieses Abkommens zu gewährleisten.

ARTIKEL 4

Kapazitätsregelung

Zum Zwecke der Erreichung und Bewahrung

eines Gleichgewichts zwischen dem Beförderungsangebot

auf den festgelegten Fluglinien und der

Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit gemäß

den luftfahrtrechtlichen Gesetzen und Vorschriften

der Vertragschließenden Teile wird folgendes

vereinbart

(1) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles soll in gerechter

und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb

der vereinbarten Fluglinien zur Beförderung

von Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten

der Vertragschließenden Teile haben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden Teiles zu

berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere

auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon

bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,

haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

zu stehen und ihr Hauptzweck soll sein,

ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das bei

angemessener Ausnützung für die laufende und

normalerweise voraussehbare Nachfrage zur Beförderung

von Fluggästen, Fracht und Post zwischen

dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft

macht, und dem letzten Bestimmungsland des

Verkehrs ausreicht.

(4) Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post, die an Punkten auf den

festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten

yon Drittländern sowohl aufgenommen als auch

abgesetzt werden, ist gemäß dem allgemeinen

Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richtet

nach

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunfts-

und dem Bestimmungsland;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das

das Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung anderer, von Fluglinienunternehmen

der Staaten des Gebietes

errichteter Verkehrslinien; und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

ARTIKEL 5

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

(1) Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder Aus-

flug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten

Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem

Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr

dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes

sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens anzuwenden und von

diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, Ausflug oder

während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des

erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

(2) Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug von

Fluggästen, Besatzungen und Fracht in Luftfahrzeugen

sowie deren Aufenthalt in und Ausflug

aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug-, Abfertigungs-,

Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,

sind von den Fluggästen und der Besatzung

selbst oder in deren Namen und hinsichtlich

der Fracht des Fluglinienunternehmens des

anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein- und

Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes des

erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

ARTIKEL 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und

noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden

Teil für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt,

daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse

und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt

wurden, den Mindestnormen, die auf Grund

des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

jeweils festgelegt werden, entsprechen oder

darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende

Teil behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge

über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung

von Befähigungszeugnissen und Ausweisen,

die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen

Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu

verweigern.

ARTIKEL 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes der Vertragschließenden Teile

auf den vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile,

Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte

(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke

und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles von allen

Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr

an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Treibstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, die

übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die von

einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des einen Vertragschließenden Teiles oder für

dieses in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles eingeführt oder dort an

Bord genommen werden und ausschließlich zur

Verwendung beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

bestimmt sind, sind von denselben Zöllen,

Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben

oder Steuern, die im Hoheitsgebiet des letzteren

Vertragschließenden Teiles eingehoben werden,

mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden

Entgelte befreit, selbst wenn diese

Vorräte auf den Teilen der Reise verwendet

werden, die über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, in das sie eingeführt bzw.

in dem sie an Bord genommen wurden, zurückgelegt

werden. Es kann verlangt werden, daß die

oben erwähnten Gegenstände unter Zollaufsicht

und -kontrolle verbleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In

diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder

anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften

unter Aufsicht der genannten Behörden

gestellt werden.

ARTIKEL 8

Beförderungstarife

(1) Die von einem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife

müssen unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes, der Merkmale

der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)

und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen,

die auf den festgelegten Flugstrecken

oder Abschnitten davon zur Anwendung

gelangen, in angemessener Höhe erstellt werden.

(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten

Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile nach

Fühlungnahme, wenn es für erforderlich erachtet

wird, mit anderen Pluglinienunternehmen, welche

dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen,

zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist,

wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

zu treffen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen; in besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt werden.

(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2)

dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt

ein Vertragschließender Teil dem anderen während

der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz

(3) dieses Artikels genannten dreißigtägigen

Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen

des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten

Tarif nicht einverstanden ist, so werden

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile versuchen, die Tarife zu vereinbaren.

(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

(3) dieses Artikels tritt ein Tarif erst nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile in Kraft.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis

neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

ARTIKEL 9

Währung

Jeder der Vertragschließenden Teile gestattet

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles die freie

Überweisung des im Hoheitsgebiet des ersten

Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit

dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien von

diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

erzielten Überschusses der Einnahmen

über die Ausgaben in jeder zugelassenen Währung

zum offiziellen Wechselkurs zum Zeitpunkt der

Überweisung. Das Verfahren dieser Überweisung

hat jedoch in Einklang zu stehen mit den Devisenvorschriften

des Vertragschließenden Teiles, in

dessen Hoheitsgebiet das Einkommen erwachsen

ist. Sofern der Zahlungsverkehr zwischen den

Vertragschließenden Teilen durch ein besonderes

Abkommen geregelt ist, soll dieses Abkommen

zur Anwendung kommen.

ARTIKEL 10

Vertretung

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes der Vertragschließenden Teile ist berechtigt,

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles sich eigenes technisches und administratives

Personal zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten

Fluglinien — unbeschadet der nationalen

Vorschriften des betreffenden Vertragschließenden

Teiles — zu halten.

ARTIKEL 11

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seines Anhanges

zu gewährleisten.

(2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so kann er um

Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; diese Beratungen, welche zwischen

den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder

schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen

nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Alle auf diese Weise abgesprochenen Abänderungen

treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

(3) Abänderungen des Anhanges werden

zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile abgesprochen und treten

sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines

diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

ARTIKEL 12

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der

Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens

entsteht, werden sich die Vertragschließenden

Teile in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege

beizulegen. Diese Verhandlungen

haben innerhalb von sechzig (60) Tagen nach

Empfang des Ersuchens durch einen Vertragschließenden

Teil zu beginnen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können

sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung

zu übergeben, oder kann die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht von

drei Schiedsrichtern, von denen je einer von

einem Vertragschließenden Teil namhaft zu

machen und der dritte von den beiden so ernannten

Schiedsrichtern zu bestimmen ist, zur

Entscheidung übertragen werden. Jeder der Vertragschließenden

Teile hat innerhalb von sechzig

(60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer

diplomatischen Note des einen Vertragschließenden

Teiles durch den anderen, in der um eine

schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit

ersucht wird, einen Schiedsrichter

namhaft zu machen; der dritte ist innerhalb

von weiteren dreißig (30) Tagen zu bestimmen.

Wenn einer der Vertragschließenden Teile

verabsäumt, innerhalb der festgelegten Zeit einen

Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn

der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten

Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder

der Vertragschließenden Teile den Präsidenten

des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere

Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, namhaft

zu machen. In jedem Fall muß der dritte Schiedsrichter

Staatsbürger eines dritten Staates sein und

hat als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren.

(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

(4) Sofern nicht von den Vertragschließenden

Teilen etwas anderes bestimmt wird, legt das

Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln fest.

ARTIKEL 13

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seine Absicht

mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen.

Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden.

Das Abkommen tritt ein Jahr nach dem

Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung über die

Kündigungsabsicht außer Kraft, sofern diese Mitteilung

nicht von den Vertragschließenden Teilen

vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden Teil

erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage

nach ihrem Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

ARTIKEL 14

Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Wenn ein allgemeines multilaterales Übereinkommen

über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden

Teile in Kraft tritt, ist dieses Abkommen

so abzuändern, daß es den Bestimmungen

dieses Übereinkommens entspricht.

ARTIKEL 15

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

ARTIKEL 16

Rechtswirksamkeit

Dieses Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem

Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten

Bevollmächtigten, von ihren Regierungen

hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift zu

Manila, am 30. Juli 1970, in englischer Sprache.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Werner Sautter m. p.

Für die Regierung der

Republik der Philippinen

Carlos Romulo m. p.

ANHANG

1. Flugstrecken, die von dem von der Österreichischen

Bundesregierung namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu

betreiben sind

2. Flugstrecken, die von dem von der Regierung

der Republik der Philippinen namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu

betreiben sind

3. Mit Ausnahme der Anfangs- und Endpunkte

können die Punkte auf den Flugstrecken nach

Wahl der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen

werden.

Das vorliegende Luftverkehrsabkommen ist gemäß seinem Art. 16 am 29. Juni 1974 in

Kraft getreten.

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