536_1996
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536. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 536. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1996_536_0 536. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am
9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Abkommen zur Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 343/1930, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 672/1994) gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten
Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1931 erneuert.
Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1994 den von der ehemaligen
Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1931 erneuert.