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536_1996 AT

536. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am

9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Abkommen zur Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 343/1930, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 672/1994) gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten

Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1931 erneuert.

Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1994 den von der ehemaligen

Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1931 erneuert.

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