536. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BESCHEINIGUNG DES GENERALSEKRETÄRS DES EUROPARATS
Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 170/1995 vorsieht, daß Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das'Ministerkomitee und die Beratende Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt
1. Das Ministerkomitee hat durch die am 10. Juli 1995 erfolgte Annahme der Entschließungen (95) 7 und (95) 8, die die Zahl der Vertreter von Moldova und Albanien in der Beratenden Versammlung festsetzen, die Änderung zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben wird;
2. Die Beratende Versammlung hat dieselben Änderungen am 27 und 29. Juni 1995 genehmigt [Stellungnahmen Nr. 188,189 (1995)];
3. Nachdem diese Änderungen durch beide Organe des Europarats genehmigt worden sind, treten sie mit 13. Juli 1995, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den Regierungen der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.
Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt
„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen
Geschehen zu Straßburg, am 13. Juli 1995.