536. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Neufassung des im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr vorgesehenen Fluglinienplanes
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 35.50.40/1-A/91
Verbalnote
Die österreichische Botschaft entbietet dem
Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und beehrt
sich auf die Konsultationen der österreichischen
und deutschen Luftfahrtbehörden vom 9. Juli 1991
Bezug zu nehmen, bei welcher Gelegenheit der
beiliegende Fluglinienplan als neuer Anhang zum
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr
vom 15. März 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 136/1966 festgelegt wurde.
Darüber ist nach Art. 2 Abs. 2 des erwähnten
Abkommens eine Vereinbarung in Form eines
Notenwechsels zu schließen. Die Botschaft beehrt
sich daher vorzuschlagen, daß diese Note und die
Antwortnote des Auswärtigen Amts eine solche
Vereinbarung darstellen, die am 1.Tag des
2. Monats ab dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die österreichische Botschaft benützt gerne diese
Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt die Versicherung
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, am 12. August 1991
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Fluglinienplan
I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik
Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben
werden
Punkte im Punkte im
Hoheitsgebiet der Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Republik Österreich
Deutschland
Alle Punkte in der 1. Wien
Bundesrepublik 2. Salzburg
Deutschland 3. Klagenfurt
4. Innsbruck
5. Graz
6. Linz
dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung,
ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
II. Fluglinien, die von den von der Republik
Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben
werden
Punkte im Punkte im
Hoheitsgebiet der Hoheitsgebiet der
Republik Österreich Bundesrepublik
Deutschland
Alle Punkte in der 1. Berlin
Republik Österreich 2. Düsseldorf
3. Frankfurt
4. München
5. Stuttgart
6. Hamburg
7. Dresden oder Leipzig
8. ein weiterer von den
Luftfahrtbehörden zu
vereinbarender Punkt
dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung,
ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
AUSWÄRTIGES AMT423-455.07/1
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote der österreichischen Botschaft vom
12. August 1991 — Zl. 35.50.40/1-A/91 zu bestätigen,
die wie folgt lautet
„Die österreichische Botschaft ... (es folgt der
weitere Text der Eröffnungsnote) . . . Hochachtung
zu erneuern."
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Botschaft der Republik Österreich erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 9. September 1991
L. S.
An die Botschaft
der Republik Österreich
Die Vereinbarung tritt mit 1. November 1991 in
Kraft.