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536_1991 AT

536. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Neufassung des im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr vorgesehenen Fluglinienplanes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Neufassung des im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr vorgesehenen Fluglinienplanes

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 35.50.40/1-A/91

Verbalnote

Die österreichische Botschaft entbietet dem

Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und beehrt

sich auf die Konsultationen der österreichischen

und deutschen Luftfahrtbehörden vom 9. Juli 1991

Bezug zu nehmen, bei welcher Gelegenheit der

beiliegende Fluglinienplan als neuer Anhang zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr

vom 15. März 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 136/1966 festgelegt wurde.

Darüber ist nach Art. 2 Abs. 2 des erwähnten

Abkommens eine Vereinbarung in Form eines

Notenwechsels zu schließen. Die Botschaft beehrt

sich daher vorzuschlagen, daß diese Note und die

Antwortnote des Auswärtigen Amts eine solche

Vereinbarung darstellen, die am 1.Tag des

2. Monats ab dem Datum der Antwortnote in Kraft

tritt.

Die österreichische Botschaft benützt gerne diese

Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt die Versicherung

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, am 12. August 1991

L.S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

Fluglinienplan

I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik

Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben

werden

Punkte im Punkte im

Hoheitsgebiet der Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Republik Österreich

Deutschland

Alle Punkte in der 1. Wien

Bundesrepublik 2. Salzburg

Deutschland 3. Klagenfurt

4. Innsbruck

5. Graz

6. Linz

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung,

ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

II. Fluglinien, die von den von der Republik

Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben

werden

Punkte im Punkte im

Hoheitsgebiet der Hoheitsgebiet der

Republik Österreich Bundesrepublik

Deutschland

Alle Punkte in der 1. Berlin

Republik Österreich 2. Düsseldorf

3. Frankfurt

4. München

5. Stuttgart

6. Hamburg

7. Dresden oder Leipzig

8. ein weiterer von den

Luftfahrtbehörden zu

vereinbarender Punkt

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung,

ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

AUSWÄRTIGES AMT423-455.07/1

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der

Verbalnote der österreichischen Botschaft vom

12. August 1991 — Zl. 35.50.40/1-A/91 zu bestätigen,

die wie folgt lautet

„Die österreichische Botschaft ... (es folgt der

weitere Text der Eröffnungsnote) . . . Hochachtung

zu erneuern."

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Botschaft der Republik Österreich erneut seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 9. September 1991

L. S.

An die Botschaft

der Republik Österreich

Die Vereinbarung tritt mit 1. November 1991 in

Kraft.

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