536. Verordnung: Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 96 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 443/1978 und
654/1987 wird verordnet
§ 1. (1) In Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz
und Klagenfurt sind Psychologische Beratungsstellen
für Studierende einzurichten. Die Psychologische
Beratungsstelle für Studierende in Graz ist
auch für Leoben zuständig.
(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für
Studierende führen die Bezeichnung „Psychologische
Studentenberatung . . ." mit einem den jeweiligen
Studienort kennzeichnenden Zusatz.
(3) Die Aufgabe der Psychologischen Beratungsstellen
für Studierende besteht in der Unterstützung
der Studienwahl und des Studiums von Studierenden
und Studienwerbern, insbesondere durch
1. psychologische Untersuchung und Beratung;
2. psychologische Behandlung einschließlich
Psychotherapie;
3. Förderung der Leistungsfähigkeit und der
Persönlichkeitsentwicklung;
4. wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte
und Veröffentlichungen in den angeführten
Bereichen.
§ 2. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für
Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen
für Studierende müssen ein Studium der
Studienrichtung Psychologie gemäß § 1 des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360/1990, abgeschlossen
haben.
(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für
Studierende können nach fachlichen und organisatorischen
Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert
werden.
§ 3. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für
Studierende sind verpflichtet, mit den zuständigen
Universitäts- und Hochschulorganen, der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften
an den Hochschulen sowie mit anderen
Beratungs- und Informationseinrichtungen für
Studierende, Studienwerber und Absolventen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen
für Studierende haben dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung sowie den
Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung
und den Hochschülerschaften am Hochschulort
jährlich über Art, Umfang und Auswirkung der
Tätigkeit im letzten Studienjahr zu berichten.
§ 4. Die bisherigen Leiter der Studentenberatungsdienste
in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg,
Linz und Klagenfurt bleiben als Leiter der
entsprechenden Psychologischen Beratungsstellen
für Studierende im Amt.