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536_1990 AT

536. Verordnung: Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Verordnung: Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende

Gemäß § 96 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 443/1978 und

654/1987 wird verordnet

§ 1. (1) In Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz

und Klagenfurt sind Psychologische Beratungsstellen

für Studierende einzurichten. Die Psychologische

Beratungsstelle für Studierende in Graz ist

auch für Leoben zuständig.

(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für

Studierende führen die Bezeichnung „Psychologische

Studentenberatung . . ." mit einem den jeweiligen

Studienort kennzeichnenden Zusatz.

(3) Die Aufgabe der Psychologischen Beratungsstellen

für Studierende besteht in der Unterstützung

der Studienwahl und des Studiums von Studierenden

und Studienwerbern, insbesondere durch

1. psychologische Untersuchung und Beratung;

2. psychologische Behandlung einschließlich

Psychotherapie;

3. Förderung der Leistungsfähigkeit und der

Persönlichkeitsentwicklung;

4. wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte

und Veröffentlichungen in den angeführten

Bereichen.

§ 2. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für

Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen

für Studierende müssen ein Studium der

Studienrichtung Psychologie gemäß § 1 des Psychologengesetzes,

BGBl. Nr. 360/1990, abgeschlossen

haben.

(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für

Studierende können nach fachlichen und organisatorischen

Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert

werden.

§ 3. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für

Studierende sind verpflichtet, mit den zuständigen

Universitäts- und Hochschulorganen, der Österreichischen

Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften

an den Hochschulen sowie mit anderen

Beratungs- und Informationseinrichtungen für

Studierende, Studienwerber und Absolventen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen

für Studierende haben dem Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung sowie den

Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung

und den Hochschülerschaften am Hochschulort

jährlich über Art, Umfang und Auswirkung der

Tätigkeit im letzten Studienjahr zu berichten.

§ 4. Die bisherigen Leiter der Studentenberatungsdienste

in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg,

Linz und Klagenfurt bleiben als Leiter der

entsprechenden Psychologischen Beratungsstellen

für Studierende im Amt.

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