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536_1989 AT

536. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und der Anlage 1

Z 15.2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

betreffend die Grundausbildung für

Stabsoffiziere, BGBl. Nr. 165/1978, wird wie folgt

geändert

Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt

„§ 9. Als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung

nach dieser Verordnung gelten

1. die erfolgreiche Absolvierung des ersten

Studienabschnittes nach der Verordnung des

Bundesministers für Landesverteidigung über

die Generalstabsausbildung, BGBl.

Nr. 626/1983;

2. die erfolgreiche Absolvierung des ersten und

zweiten Semesters der Generalstabsausbildung

gemäß der Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung,

BGBl. Nr. 477/1988.

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