536. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und der Anlage 1
Z 15.2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
betreffend die Grundausbildung für
Stabsoffiziere, BGBl. Nr. 165/1978, wird wie folgt
geändert
Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt
„§ 9. Als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung
nach dieser Verordnung gelten
1. die erfolgreiche Absolvierung des ersten
Studienabschnittes nach der Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung über
die Generalstabsausbildung, BGBl.
Nr. 626/1983;
2. die erfolgreiche Absolvierung des ersten und
zweiten Semesters der Generalstabsausbildung
gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung,
BGBl. Nr. 477/1988.