536. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Mechaniker wird folgende Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Mechaniker gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die
Anfertigung mehrerer Teile zu umfassen, wobei
folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Messen, Anreißen, Körnen,
b) Sägen, Feilen, Bohren,
c) Senken, Reiben, Passen,
d) Richten, Biegen,
e) Gewindeschneiden,
f) einfache Maschinenarbeit,
g) Zusammenbauen und Justieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
b) Winkeligkeit und Ebenheit,
c) richtiger Zusammenbau,
d) fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werk-
zeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Längen- und Flächenberechnung,
b) Volums- und Masseberechnung,
c) Rechnungen aus dem Gebiet der Mechanik,
d) Zahnradberechnung,
e) Schnittgeschwindigkeitsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werkstoffkunde,
b) Messen und Meßverfahren,
c) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
d) Maschinenelemente,
e) mechanische Geräte und Apparate.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die
Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines
mechanischen Werkstücks zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums
von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzpüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Textilmechaniker
oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3
und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. g (Zusammenbauen
und Justieren) und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,
3 und 8 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker,
Dreher, Elektromechaniker für Schwach-
strom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kraftfahrzeugmechaniker,
Kühlmaschinenmechaniker,
Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher,
Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und
8 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas-
und Wasserleitungsinstallateur, Leichtflugzeugbauer,
Orthopädiemechaniker, Skierzeuger, Universalhärter
oder Wasserleitungsinstallateur kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Das
„Fachgespräch" hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1
angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für
jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach
35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für
diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Mechaniker ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender
Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Mechaniker, Verordnung
BGBl. Nr. 568/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XXIV) und
BGBl. Nr. 183/1982 (Art. XV) tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1987 außer Kraft.