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536_1987 AT

536. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Mechaniker wird folgende Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Mechaniker gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die

Anfertigung mehrerer Teile zu umfassen, wobei

folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Messen, Anreißen, Körnen,

b) Sägen, Feilen, Bohren,

c) Senken, Reiben, Passen,

d) Richten, Biegen,

e) Gewindeschneiden,

f) einfache Maschinenarbeit,

g) Zusammenbauen und Justieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden

zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende

Kriterien maßgebend

a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

b) Winkeligkeit und Ebenheit,

c) richtiger Zusammenbau,

d) fachgerechtes Verwenden der richtigen

Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist

unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werk-

zeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige

Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Längen- und Flächenberechnung,

b) Volums- und Masseberechnung,

c) Rechnungen aus dem Gebiet der Mechanik,

d) Zahnradberechnung,

e) Schnittgeschwindigkeitsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Werkstoffkunde,

b) Messen und Meßverfahren,

c) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

d) Maschinenelemente,

e) mechanische Geräte und Apparate.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die

Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines

mechanischen Werkstücks zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der

Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums

von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die

Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzpüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Textilmechaniker

oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3

und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. g (Zusammenbauen

und Justieren) und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,

3 und 8 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker,

Dreher, Elektromechaniker für Schwach-

strom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kraftfahrzeugmechaniker,

Kühlmaschinenmechaniker,

Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher,

Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und

8 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas-

und Wasserleitungsinstallateur, Leichtflugzeugbauer,

Orthopädiemechaniker, Skierzeuger, Universalhärter

oder Wasserleitungsinstallateur kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Das

„Fachgespräch" hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1

angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für

jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach

35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für

diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Mechaniker ist im übrigen

die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender

Fassung anzuwenden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Mechaniker, Verordnung

BGBl. Nr. 568/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XXIV) und

BGBl. Nr. 183/1982 (Art. XV) tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1987 außer Kraft.

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