Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
536_1984 AT

536. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und Ägypten auf Grund des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und Ägypten auf Grund des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

Zl. 27.643/19-II/7 a/84

Wien, am 28. September 1984

Sehr geehrter Herr Gesandter!

Ich beehre mich, auf das Abkommen über den

Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der

Folge als „Abkommen" bezeichnet) das am

20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde

und auf das Verlängerungsprotokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, das am

22. Dezember 1981 in Genf abgeschlossen wurde,

Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen

in Wien vom 24. bis 28. September 1984 zwischen

den Vertretern Österreichs und einer Delegation

der Arabischen Republik Ägypten. Als Ergebnis

dieser Konsultationen wurde folgendes Abkommen

betreffend den Export von Baumwollgarnen aus

der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich

geschlossen

1. Ausfuhrkontingente in metrischen Tonnen für

den Zwölfmonatszeitraum beginnend am 1. Jänner

1985

2. Beginnend am 1. Jänner 1985 werden die

Exporte von Baumwollgarnen mit Ursprung in der

Arabischen Republik Ägypten für den Inlandsverbrauch

in Österreich von Ausfuhrbewilligungen

(ein Muster ist als Anhang I beigefügt) ausgestellt

von den zuständigen Behörden der Arabischen

Republik Ägypten innerhalb des vereinbarten Ausfuhrkontingentes

und mit dem Vermerk versehen,

daß die betreffende Sendung dem vereinbarten

Ausfuhrkontingent angelastet wurden, begleitet

sein. Gegen Vorlage dieser Ausfuhrbewilligungen

wird die zuständige österreichische Behörde die

entsprechende Einfuhr ohne unangebrachte Verzögerung

bewilligen.

3. Ausfuhren von Baumwollgarnen nach Österreich

aus der Arabischen Republik Ägypten, nicht

für den Inlandsverbrauch, werden nicht in das oben

erwähnte Ausfuhrkontingent einbezogen und sind

nicht Gegenstand mengenmäßiger Beschränkungen.

Solche Ausfuhren werden von einem Exportformular,

welches das Wort „Wiederausfuhr" in

Feld Nr. 9 der Ausfuhrbewilligung, die als Muster

im Anhang I beigeschlossen ist, aufweisen, begleitet

sein.

4. Die Arabische Republik Ägypten wird Österreich

auf zweimonatiger Basis mit Statistiken über

die ausgestellten Baumwollgarnausfuhrbewilligungen

innerhalb und zu Lasten des in Absatz 1 angeführten

Kontingentes versorgen. Für statistische

Zwecke werden auch Daten betreffend die Ausfuhren

gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt.

5. Österreich wird die Arabische Republik Ägypten

auf zweimonatiger Basis mit Statistiken über

die Einfuhrbewilligungen, welche auf Basis der

Ausfuhrbewilligungen der Arabischen Republik

Ägypten ausgestellt wurden, versorgen.

6. Lieferungen vor dem 1. Jänner 1985 werden

außerhalb des vereinbarten Ausfuhrkontingentes

von Österreich zugelassen, vorausgesetzt, daß solche

Ausfuhren von Versand- und Zahlungsdokumenten

begleitet sind, aus welchen ersichtlich ist,

daß der Versand vor dem 1. Jänner 1985 durchgeführt

wurde und die Zollabfertigung spätestens am

28. Feber 1985 erfolgt.

7. Nachdem den zuständigen Behörden Österreichs

mitgeteilt wurde, daß Importe von Baumwollgarnen,

eingeführt aus der Arabischen Republik

Ägypten, wieder ausgeführt wurden, wird die

zuständige österreichische Behörde der zuständigen

Behörde der Arabischen Republik Ägypten die

Tatsache dieser Wiederausfuhr und die betroffene

Menge melden und dem vereinbarten Kontingent

zurechnen.

8. Wenn auf Grund der von Österreich gemäß

Absatz 5 dieser Vereinbarung zur Verfügung

gestellten Statistiken ermittelt wurde, daß für Mengen,

die von einer Ausfuhrbewilligung erfaßt sind,

keine Einfuhrbewilligungen beantragt wurden,

können für diese Mengen im laufenden Beschränkungsjahr

neue Ausfuhrbewilligungen ausgestellt

werden.

9. Österreich und die Arabische Republik Ägypten

stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden

Vertragsteile, hinsichtlich jeder Angelegenheit die

sich aus der Durchführung dieses Abkommens

ergibt, in Konsultationen einzutreten. Etwaige

Konsultationen unter diesem Artikel sollen von beiden

Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit

und der Absicht, alle Meinungsverschiedenheiten

zu lösen, geführt werden.

10. Die Gültigkeit der im Absatz 2 erwähnten

Ausfuhrbewilligung endet zum Zweck der Vorlage

bei der zuständigen österreichischen Behörde vier

Monate nach dem Ausstelldatum.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise

bestätigen würden, daß diese Note die zwischen

den Delegationen unserer beiden Länder erzielte

Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Gesandter,

den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Beilage

Anhang I

Dr. Helmut Krehlik m. p.

Rat

Vorsitzender der österreichischen Delegation

Dr. Adel El-Gowhary

Gesandter

Wirtschaftsministerium Kairo

Vorsitzender der Ägyptischen Delegation

für Textilverhandlungen mit Österreich

Botschaft der Arabischen Republik Ägypten

Geweygasse 1/1/4

1190 Wien

Botschaft der Arabischen

Republik Ägypten

Wirtschaftsabteilung

WIEN, am 28. September 1984

Sehr geehrter Herr Rat!

Ich nehme Bezug auf Ihre Note vom 28. September

1984, welche wie folgt lautet

„Sehr geehrter Herr Gesandter!

Ich beehre mich ... (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) ... Delegationen der beiden Länder."

Ich beehre mich festzustellen, daß diese Note

die zwischen den Delegationen unserer beiden Länder

erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Rat, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Beilage

Anhang I

Dr. Adel El-Gowhary m. p.

Gesandter

Wirtschaftsministerium Kairo

Vorsitzender der

Ägyptischen Delegation

für Textilverhandlungen

mit Österreich

Dr. Helmut Krehlik

Rat

Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie

Stubenring 1

1011 Wien

Anhang I

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →