536. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und Ägypten auf Grund des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
Zl. 27.643/19-II/7 a/84
Wien, am 28. September 1984
Sehr geehrter Herr Gesandter!
Ich beehre mich, auf das Abkommen über den
Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der
Folge als „Abkommen" bezeichnet) das am
20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde
und auf das Verlängerungsprotokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, das am
22. Dezember 1981 in Genf abgeschlossen wurde,
Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen
in Wien vom 24. bis 28. September 1984 zwischen
den Vertretern Österreichs und einer Delegation
der Arabischen Republik Ägypten. Als Ergebnis
dieser Konsultationen wurde folgendes Abkommen
betreffend den Export von Baumwollgarnen aus
der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich
geschlossen
1. Ausfuhrkontingente in metrischen Tonnen für
den Zwölfmonatszeitraum beginnend am 1. Jänner
1985
2. Beginnend am 1. Jänner 1985 werden die
Exporte von Baumwollgarnen mit Ursprung in der
Arabischen Republik Ägypten für den Inlandsverbrauch
in Österreich von Ausfuhrbewilligungen
(ein Muster ist als Anhang I beigefügt) ausgestellt
von den zuständigen Behörden der Arabischen
Republik Ägypten innerhalb des vereinbarten Ausfuhrkontingentes
und mit dem Vermerk versehen,
daß die betreffende Sendung dem vereinbarten
Ausfuhrkontingent angelastet wurden, begleitet
sein. Gegen Vorlage dieser Ausfuhrbewilligungen
wird die zuständige österreichische Behörde die
entsprechende Einfuhr ohne unangebrachte Verzögerung
bewilligen.
3. Ausfuhren von Baumwollgarnen nach Österreich
aus der Arabischen Republik Ägypten, nicht
für den Inlandsverbrauch, werden nicht in das oben
erwähnte Ausfuhrkontingent einbezogen und sind
nicht Gegenstand mengenmäßiger Beschränkungen.
Solche Ausfuhren werden von einem Exportformular,
welches das Wort „Wiederausfuhr" in
Feld Nr. 9 der Ausfuhrbewilligung, die als Muster
im Anhang I beigeschlossen ist, aufweisen, begleitet
sein.
4. Die Arabische Republik Ägypten wird Österreich
auf zweimonatiger Basis mit Statistiken über
die ausgestellten Baumwollgarnausfuhrbewilligungen
innerhalb und zu Lasten des in Absatz 1 angeführten
Kontingentes versorgen. Für statistische
Zwecke werden auch Daten betreffend die Ausfuhren
gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt.
5. Österreich wird die Arabische Republik Ägypten
auf zweimonatiger Basis mit Statistiken über
die Einfuhrbewilligungen, welche auf Basis der
Ausfuhrbewilligungen der Arabischen Republik
Ägypten ausgestellt wurden, versorgen.
6. Lieferungen vor dem 1. Jänner 1985 werden
außerhalb des vereinbarten Ausfuhrkontingentes
von Österreich zugelassen, vorausgesetzt, daß solche
Ausfuhren von Versand- und Zahlungsdokumenten
begleitet sind, aus welchen ersichtlich ist,
daß der Versand vor dem 1. Jänner 1985 durchgeführt
wurde und die Zollabfertigung spätestens am
28. Feber 1985 erfolgt.
7. Nachdem den zuständigen Behörden Österreichs
mitgeteilt wurde, daß Importe von Baumwollgarnen,
eingeführt aus der Arabischen Republik
Ägypten, wieder ausgeführt wurden, wird die
zuständige österreichische Behörde der zuständigen
Behörde der Arabischen Republik Ägypten die
Tatsache dieser Wiederausfuhr und die betroffene
Menge melden und dem vereinbarten Kontingent
zurechnen.
8. Wenn auf Grund der von Österreich gemäß
Absatz 5 dieser Vereinbarung zur Verfügung
gestellten Statistiken ermittelt wurde, daß für Mengen,
die von einer Ausfuhrbewilligung erfaßt sind,
keine Einfuhrbewilligungen beantragt wurden,
können für diese Mengen im laufenden Beschränkungsjahr
neue Ausfuhrbewilligungen ausgestellt
werden.
9. Österreich und die Arabische Republik Ägypten
stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden
Vertragsteile, hinsichtlich jeder Angelegenheit die
sich aus der Durchführung dieses Abkommens
ergibt, in Konsultationen einzutreten. Etwaige
Konsultationen unter diesem Artikel sollen von beiden
Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit
und der Absicht, alle Meinungsverschiedenheiten
zu lösen, geführt werden.
10. Die Gültigkeit der im Absatz 2 erwähnten
Ausfuhrbewilligung endet zum Zweck der Vorlage
bei der zuständigen österreichischen Behörde vier
Monate nach dem Ausstelldatum.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise
bestätigen würden, daß diese Note die zwischen
den Delegationen unserer beiden Länder erzielte
Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Gesandter,
den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Beilage
Anhang I
Dr. Helmut Krehlik m. p.
Rat
Vorsitzender der österreichischen Delegation
Dr. Adel El-Gowhary
Gesandter
Wirtschaftsministerium Kairo
Vorsitzender der Ägyptischen Delegation
für Textilverhandlungen mit Österreich
Botschaft der Arabischen Republik Ägypten
Geweygasse 1/1/4
1190 Wien
Botschaft der Arabischen
Republik Ägypten
Wirtschaftsabteilung
WIEN, am 28. September 1984
Sehr geehrter Herr Rat!
Ich nehme Bezug auf Ihre Note vom 28. September
1984, welche wie folgt lautet
„Sehr geehrter Herr Gesandter!
Ich beehre mich ... (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) ... Delegationen der beiden Länder."
Ich beehre mich festzustellen, daß diese Note
die zwischen den Delegationen unserer beiden Länder
erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Rat, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Beilage
Anhang I
Dr. Adel El-Gowhary m. p.
Gesandter
Wirtschaftsministerium Kairo
Vorsitzender der
Ägyptischen Delegation
für Textilverhandlungen
mit Österreich
Dr. Helmut Krehlik
Rat
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie
Stubenring 1
1011 Wien
Anhang I