536. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweishche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1982, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 164/1982, 165/1982, 166/1982, 263/1982, 346/1982, 361/1982 und 535/1982 genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1982, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 164/1982, 165/1982,
166/1982, 263/1982, 346/1982, 361/1982 und 535/1982 ermächtigt, im Finanzjahr 1982 bis
zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie
für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen
eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.