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536_1982 AT

536. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweishche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1982, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 164/1982, 165/1982, 166/1982, 263/1982, 346/1982, 361/1982 und 535/1982 genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1982, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 164/1982, 165/1982,

166/1982, 263/1982, 346/1982, 361/1982 und 535/1982 ermächtigt, im Finanzjahr 1982 bis

zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie

für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen

eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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