536. Verordnung: Bewilligungspflicht von Käse und Topfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von Käse und Topfen der Tarifnummer
04.04 zum Gegenstand haben, unterliegen der
Bewilligungspflicht im Umfang des § 3 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968.
§ 2. Die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1
lit. d des Außenhandelsgesetzes 1968 findet auf die
Ausfuhr der im § 1 genannten Waren mit Abnehmer-
oder Bestimmungsland in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und auf die Einfuhr mit
Liefer- oder Ursprungsland in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft keine Anwendung.
§ 3. (1) Zur Erteilung der Bewilligungen ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zuständig.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.