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536_1981 AT

536. Verordnung: Bewilligungspflicht von Käse und Topfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Verordnung: Bewilligungspflicht von Käse und Topfen

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von Käse und Topfen der Tarifnummer

04.04 zum Gegenstand haben, unterliegen der

Bewilligungspflicht im Umfang des § 3 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968.

§ 2. Die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1

lit. d des Außenhandelsgesetzes 1968 findet auf die

Ausfuhr der im § 1 genannten Waren mit Abnehmer-

oder Bestimmungsland in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und auf die Einfuhr mit

Liefer- oder Ursprungsland in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft keine Anwendung.

§ 3. (1) Zur Erteilung der Bewilligungen ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zuständig.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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