Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
536_1979 AT

536. Kundmachung: 18. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Kundmachung: 18. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 19. Dezember 1979, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird

kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966,

BGBl. Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967,

BGBl. Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969,

BGBl. Nr. 122/1971, BGBl. Nr. 191/1972,

BGBl. Nr. 297/1973, BGBl. Nr. 297/1974,

BGBl. Nr. 20/1975, BGBl. Nr. 285/1976, BGBl.

Nr. 642/1977, BGBl. Nr. 318/1978 und BGBl.

Nr. 629/1978 wird wie folgt abgeändert

1. Ziffer 8 der Vorbemerkungen zur Anlage 2

hat zu lauten

„8. Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich

zu der in Spalte 9 geforderten Dauer

der Gehaltsgruppenzugehörigkeit — sofern in

Spalte 9 nichts anderes bestimmt ist — die

Zurücklegung nachstehender Zeiten ab dem

Vorrückungsstichtag erforderlich

Bei Zuerkennung von Bezügen

der Geh. Gr. IIIa bis IVb 12 Jahre

der Geh. Gr. Va bis Vb 15 Jahre

der Geh. Gr. VIa bis VIII .... 20 Jahre

ab Geh. Gr. IXa 25 Jahre

Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei

Zuerkennung von Bezügen

der Geh. Gr. IXa 15 Jahre

ab Geh. Gr. IXb 20 Jahre."

2. In der Reihung der Dienstverwendungen

der Anlage 2 ist bei den einzelnen Dienstverwendungen

jede gemäß Spalte 7 und 8 für

Zeitbeförderungen geforderte Dauer der. Zugehörigkeit

zu den Gehaltsgruppen IVb bis VIa

von 8 Jahren auf 6 Jahre,

von 6 Jahren auf 5 Jahre,

von 5 Jahren auf 4 Jahre,

von 4 Jahren auf 3 Jahre und

von 3 Jahren auf 2 Jahre

zu kürzen.

3. In der Reihung der Dienstverwendungen

der Anlage 2 ist bei den ein2elnen Dienstverwendungen

— ausgenommen bei den Ord. Nr.

976, 977, 978, 979 und 980 — jede gemäß Spalte 9

für Bezugszuerkennungen geforderte Dauer der

Zugehörigkeit zu den Gehaltsgruppen IVb bis X

von 10 Jahren auf 8 Jahre,

von 8 Jahren auf 6 Jahre,

von 7 Jahren auf 6 Jahre und

von 6 Jahren auf 5 Jahre

zu kürzen.

4. In der Reihung der Dienstverwendungen

der Anlage 2 ist bei den Dienstverwendungen

der Ord. Nr. 976, 977, 978, 979 und 980 die

gemäß Spalte 9 für Bezugszuerkennungen geforderte

Dauer der Zugehörigkeit zur Geh. Gr. IXb

von 10 Jahren auf 6 Jahre

zu kürzen.

5. In der Reihung der Dienstverwendungen

der Anlage 2 hat bei den Ord. Nr. 538, 539

und 540 die Spalte 10 zu lauten

„1. Abweichend von den Vorbemerkungen

zu Spalte 9 beträgt die Wartezeit für die Bezugszuerkennung

20 Jahre ab Vorrückungsstichtag".

Anlage 3

6. Die Anlage 3 hat zu lauten

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I treten mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →