536. Kundmachung: 18. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. Dezember 1979, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird
kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966,
BGBl. Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967,
BGBl. Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969,
BGBl. Nr. 122/1971, BGBl. Nr. 191/1972,
BGBl. Nr. 297/1973, BGBl. Nr. 297/1974,
BGBl. Nr. 20/1975, BGBl. Nr. 285/1976, BGBl.
Nr. 642/1977, BGBl. Nr. 318/1978 und BGBl.
Nr. 629/1978 wird wie folgt abgeändert
1. Ziffer 8 der Vorbemerkungen zur Anlage 2
hat zu lauten
„8. Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich
zu der in Spalte 9 geforderten Dauer
der Gehaltsgruppenzugehörigkeit — sofern in
Spalte 9 nichts anderes bestimmt ist — die
Zurücklegung nachstehender Zeiten ab dem
Vorrückungsstichtag erforderlich
Bei Zuerkennung von Bezügen
der Geh. Gr. IIIa bis IVb 12 Jahre
der Geh. Gr. Va bis Vb 15 Jahre
der Geh. Gr. VIa bis VIII .... 20 Jahre
ab Geh. Gr. IXa 25 Jahre
Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei
Zuerkennung von Bezügen
der Geh. Gr. IXa 15 Jahre
ab Geh. Gr. IXb 20 Jahre."
2. In der Reihung der Dienstverwendungen
der Anlage 2 ist bei den einzelnen Dienstverwendungen
jede gemäß Spalte 7 und 8 für
Zeitbeförderungen geforderte Dauer der. Zugehörigkeit
zu den Gehaltsgruppen IVb bis VIa
von 8 Jahren auf 6 Jahre,
von 6 Jahren auf 5 Jahre,
von 5 Jahren auf 4 Jahre,
von 4 Jahren auf 3 Jahre und
von 3 Jahren auf 2 Jahre
zu kürzen.
3. In der Reihung der Dienstverwendungen
der Anlage 2 ist bei den ein2elnen Dienstverwendungen
— ausgenommen bei den Ord. Nr.
976, 977, 978, 979 und 980 — jede gemäß Spalte 9
für Bezugszuerkennungen geforderte Dauer der
Zugehörigkeit zu den Gehaltsgruppen IVb bis X
von 10 Jahren auf 8 Jahre,
von 8 Jahren auf 6 Jahre,
von 7 Jahren auf 6 Jahre und
von 6 Jahren auf 5 Jahre
zu kürzen.
4. In der Reihung der Dienstverwendungen
der Anlage 2 ist bei den Dienstverwendungen
der Ord. Nr. 976, 977, 978, 979 und 980 die
gemäß Spalte 9 für Bezugszuerkennungen geforderte
Dauer der Zugehörigkeit zur Geh. Gr. IXb
von 10 Jahren auf 6 Jahre
zu kürzen.
5. In der Reihung der Dienstverwendungen
der Anlage 2 hat bei den Ord. Nr. 538, 539
und 540 die Spalte 10 zu lauten
„1. Abweichend von den Vorbemerkungen
zu Spalte 9 beträgt die Wartezeit für die Bezugszuerkennung
20 Jahre ab Vorrückungsstichtag".
Anlage 3
6. Die Anlage 3 hat zu lauten
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I treten mit 1. Jänner 1980 in Kraft.