536. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das
Jahr 1977, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle 1977, BGBl. Nr. 295, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Z. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1977 ermächtigt, im Finanzjahr 1977 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes
für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe
genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in Höhe der im Finanzjahr 1977 nicht in Anspruch
genommenen Teile der beim Ansatz 1/14146 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und beim Ansatz 1/14156 für den Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft
genehmigten Ausgabenbeträge eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung zwecks
Bereitstellung im Zeitpunkt des Bedarfes vorzunehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1977 die zu Beginn des
Finanzjahres vorhandenen Rücklagenbeträge zu Lasten des Ausgabentitels 517 bei jenen Ausgabenansätzen
aufzulösen, zu deren Gunsten die Rücklagenbeträge in den Vorjahren reserviert wurden,
wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben die Heranziehung der Rücklagenbeträge geboten erscheint.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1977 die Zustimmung zu
Überschreitungen bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Art. X des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1977 für die Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge zu geben,
wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze bzw.
zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.