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536_1977 AT

536. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das

Jahr 1977, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle 1977, BGBl. Nr. 295, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Z. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1977 ermächtigt, im Finanzjahr 1977 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes

für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe

genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in Höhe der im Finanzjahr 1977 nicht in Anspruch

genommenen Teile der beim Ansatz 1/14146 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und beim Ansatz 1/14156 für den Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft

genehmigten Ausgabenbeträge eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung zwecks

Bereitstellung im Zeitpunkt des Bedarfes vorzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1977 die zu Beginn des

Finanzjahres vorhandenen Rücklagenbeträge zu Lasten des Ausgabentitels 517 bei jenen Ausgabenansätzen

aufzulösen, zu deren Gunsten die Rücklagenbeträge in den Vorjahren reserviert wurden,

wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben die Heranziehung der Rücklagenbeträge geboten erscheint.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1977 die Zustimmung zu

Überschreitungen bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Art. X des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1977 für die Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge zu geben,

wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze bzw.

zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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