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536_1975 AT

536. Verordnung: Mittels maschineller Datenverarbeitung erstellte Versandanmeldungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Verordnung: Mittels maschineller Datenverarbeitung erstellte Versandanmeldungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren

Auf Grund des § 8 Abs. 1 lit. b des Versandverfahren-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 600/

1973, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Auswärtige Angelegenheiten und

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) Mittels maschineller Datenverarbeitung

erstellte Versandanmeldungen und die auf ihrer

Grundlage ausgestellten Versandscheine können

auch auf Vordrucken ausgefertigt sein, die entsprechend

den im gemeinschaftlichen Versandverfahren

sonst vorgeschriebenen Mustern (Anlagen

zur Anlage II des Abkommens, BGBl.

Nr. 599/1973, und Anhang A zum Zusatzprotokoll,

BGBl. Nr. 2/1974) gestaltet, jedoch auf

grünem Papier gedruckt sind und auf denen die

Angaben in der linken oberen Ecke durch die

Kurzbezeichnungen „T1, T 2, T 3" und die

Worte „Gemeinschaftliches Versandverfahren"

und „Versandanmeldung" ersetzt sind.

(2) Die Abmessungen der Zeilen, Felder und

Spalten können zur Anpassung an die Erfordernisse

der verwendeten Datenverarbeitungsanlage

geringfügig geändert werden, sofern dadurch die

Gestaltung des Vordruckes als Ganzes nicht beeinträchtigt

wird.

(3) Bei der Ausfertigung der Versandanmeldung

sind von den Kurzbezeichnungen T 1,

T 2 und T 3 die beiden nach der Art des durchzuführenden

gemeinschaftlichen Versandverfahrens

unzutreffenden zu streichen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. November

1975 in Kraft.

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