536. Verordnung: Mittels maschineller Datenverarbeitung erstellte Versandanmeldungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 lit. b des Versandverfahren-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 600/
1973, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Auswärtige Angelegenheiten und
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Mittels maschineller Datenverarbeitung
erstellte Versandanmeldungen und die auf ihrer
Grundlage ausgestellten Versandscheine können
auch auf Vordrucken ausgefertigt sein, die entsprechend
den im gemeinschaftlichen Versandverfahren
sonst vorgeschriebenen Mustern (Anlagen
zur Anlage II des Abkommens, BGBl.
Nr. 599/1973, und Anhang A zum Zusatzprotokoll,
BGBl. Nr. 2/1974) gestaltet, jedoch auf
grünem Papier gedruckt sind und auf denen die
Angaben in der linken oberen Ecke durch die
Kurzbezeichnungen „T1, T 2, T 3" und die
Worte „Gemeinschaftliches Versandverfahren"
und „Versandanmeldung" ersetzt sind.
(2) Die Abmessungen der Zeilen, Felder und
Spalten können zur Anpassung an die Erfordernisse
der verwendeten Datenverarbeitungsanlage
geringfügig geändert werden, sofern dadurch die
Gestaltung des Vordruckes als Ganzes nicht beeinträchtigt
wird.
(3) Bei der Ausfertigung der Versandanmeldung
sind von den Kurzbezeichnungen T 1,
T 2 und T 3 die beiden nach der Art des durchzuführenden
gemeinschaftlichen Versandverfahrens
unzutreffenden zu streichen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. November
1975 in Kraft.