Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
536_1973 AT

536. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 536. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/

1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst an

den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die

er erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen

aus dem Wirkungsbereich des höheren Dienstes

an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

abzufassen. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet

des Kandidaten auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Ernährungslehre;

2. Lebensmittel- und sonstige in den Rahmen

des Lebensmittelgesetzes fallende Warenkunde

unter Berücksichtigung der jeweiligen

Untersuchungsmethoden, Rechtsvorschriften,

Beurteilungsnormen und Richtlinien des

Codex alimentarius austriacus;

3. Hygiene beim Verkehr mit Lebensmitteln

und sonstigen in den Rahmen des Lebensmittelgesetzes

fallenden Gegenständen.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenäte bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig

sein.

§ 5. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. November

1973 in Kraft.

(2) Die Vorschrift über die „Prüfung für den

höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung"

(kundgemacht in den

Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, X. Jahrgang, Nr. 8,

1954), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/

1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, mit Ablauf

des 31. Oktober 1973 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →