536. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/
1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst an
den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die
er erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen
aus dem Wirkungsbereich des höheren Dienstes
an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
abzufassen. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet
des Kandidaten auszuwählen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Ernährungslehre;
2. Lebensmittel- und sonstige in den Rahmen
des Lebensmittelgesetzes fallende Warenkunde
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Untersuchungsmethoden, Rechtsvorschriften,
Beurteilungsnormen und Richtlinien des
Codex alimentarius austriacus;
3. Hygiene beim Verkehr mit Lebensmitteln
und sonstigen in den Rahmen des Lebensmittelgesetzes
fallenden Gegenständen.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenäte bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig
sein.
§ 5. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. November
1973 in Kraft.
(2) Die Vorschrift über die „Prüfung für den
höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung"
(kundgemacht in den
Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, X. Jahrgang, Nr. 8,
1954), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/
1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, mit Ablauf
des 31. Oktober 1973 außer Kraft.