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535_2003 AT

535. Verordnung: Kollagen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Verordnung: Kollagen-Verordnung

Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das In-Verkehr-Bringen von Kollagen zum Verzehr.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Kollagen für

1. pharmazeutische oder kosmetische Zwecke,

2. andere Zwecke, wenn das Kollagen nicht zum Verzehr bestimmt ist, und

3. Medizinprodukte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. „Kollagen“: ein aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie – im Falle von Schweinen, Geflügel

und Fischen – Knochen gewonnenes Erzeugnis auf Proteinbasis, das nach dem Verfahren

gemäß Anlage 1 Kapitel 5 hergestellt wird;

2. „Kollagen zum Verzehr“: Kollagen, das entweder als Lebensmittel oder in einem Lebensmittel

oder als Umhüllung eines Lebensmittels oder eines Erzeugnisses zum menschlichen Verzehr

bestimmt ist.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Speisegelatine-Verordnung, BGBl. II Nr. 272/2000,

gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Hygienebedingungen

§ 3. Kollagen zum Verzehr und Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen zum Verzehr

müssen gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung in Verkehr

gebracht werden.

Verweisungen

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Kollagen zum Verzehr, das vor dem 1. Jänner 2004

hergestellt oder eingeführt wurde.

(3) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 29. September 2003 zur

Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den

menschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Entscheidung, Nr. 2003/42/EG, Nr. 2003/721/EG (ABl.

Nr. L 260 vom 11. Oktober 2003), in österreichisches Recht umgesetzt.

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