535. Verordnung: Kollagen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das In-Verkehr-Bringen von Kollagen zum Verzehr.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Kollagen für
1. pharmazeutische oder kosmetische Zwecke,
2. andere Zwecke, wenn das Kollagen nicht zum Verzehr bestimmt ist, und
3. Medizinprodukte.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. „Kollagen“: ein aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie – im Falle von Schweinen, Geflügel
und Fischen – Knochen gewonnenes Erzeugnis auf Proteinbasis, das nach dem Verfahren
gemäß Anlage 1 Kapitel 5 hergestellt wird;
2. „Kollagen zum Verzehr“: Kollagen, das entweder als Lebensmittel oder in einem Lebensmittel
oder als Umhüllung eines Lebensmittels oder eines Erzeugnisses zum menschlichen Verzehr
bestimmt ist.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Speisegelatine-Verordnung, BGBl. II Nr. 272/2000,
gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Hygienebedingungen
§ 3. Kollagen zum Verzehr und Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen zum Verzehr
müssen gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung in Verkehr
gebracht werden.
Verweisungen
§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Kollagen zum Verzehr, das vor dem 1. Jänner 2004
hergestellt oder eingeführt wurde.
(3) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 29. September 2003 zur
Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den
menschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Entscheidung, Nr. 2003/42/EG, Nr. 2003/721/EG (ABl.
Nr. L 260 vom 11. Oktober 2003), in österreichisches Recht umgesetzt.